RS Vwgh 1961/10/23 0383/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1961
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §12 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §3 Z2;

Rechtssatz

Ist ein Erblasser während der Geltung der Grunderwerbsteuernovelle 1946 gestorben, sein Nachlaß aber erst nach dem 30.6.1952 eingeantwortet worden, dann ist von der Übertragung der Grundstücke des Erblassers an die Erben im Erbwege die Grunderwerbsteuer vorzuschreiben. Die Grundstücke sind mit dem einfachen Einheitswerte anzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1958000383.X01

Im RIS seit

23.10.1961

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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