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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y9074;Rechtssatz
Ausführungen in Zusammenhang damit, daß die Behörde angesichts eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses beim Steuerpflichtigen dessen Lebenshaltungskosten durch Schätzung ermittelte; diese Ausführungen könnten auch in Fällen einer Verbrauchsbesteuerung (§ 95 EStG 1953) bedeutsam sein; es heißt in dem Erkenntnis; "...daß der Lebensaufwand einer Person im allgemeinen nicht mit absoluter Sicherheit festgestellt werden kann, weil es in der privaten Sphäre eine Aufzeichnungspflicht wie im Geschäftsleben nicht gibt. Es kann demnach auch durch die Vernehmung einer größeren Anzahl von Personen, die nur ganz allgemein über das Thema einer bescheidenen Lebensführung aussagen sollen, über die genauen Lebenshaltungskosten keine absolut zuverlässige Feststellung gemacht werden, sondern es wird in diesen Fällen immer für eine Schätzung ein gewisser Spielraum übrig bleiben."Ausführungen in Zusammenhang damit, daß die Behörde angesichts eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses beim Steuerpflichtigen dessen Lebenshaltungskosten durch Schätzung ermittelte; diese Ausführungen könnten auch in Fällen einer Verbrauchsbesteuerung (Paragraph 95, EStG 1953) bedeutsam sein; es heißt in dem Erkenntnis; "...daß der Lebensaufwand einer Person im allgemeinen nicht mit absoluter Sicherheit festgestellt werden kann, weil es in der privaten Sphäre eine Aufzeichnungspflicht wie im Geschäftsleben nicht gibt. Es kann demnach auch durch die Vernehmung einer größeren Anzahl von Personen, die nur ganz allgemein über das Thema einer bescheidenen Lebensführung aussagen sollen, über die genauen Lebenshaltungskosten keine absolut zuverlässige Feststellung gemacht werden, sondern es wird in diesen Fällen immer für eine Schätzung ein gewisser Spielraum übrig bleiben."
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E 24.10.1961, 2209/59 #2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1959002209.X02Im RIS seit
24.10.1961