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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §179;Beachte
y12757;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1955/01/19 0014/52 1Stammrechtssatz
Der Befangenheitsgrund des § 7 Abs 1 Z 5 AVG 1950 gilt nicht für Sachverständige, die nur an dem Beweisverfahren der unteren Instanz mitgewirkt haben, dagegen nicht an der Erlassung des Bescheides als Verwaltungsorgane unmittelbar beteiligt waren.Der Befangenheitsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, AVG 1950 gilt nicht für Sachverständige, die nur an dem Beweisverfahren der unteren Instanz mitgewirkt haben, dagegen nicht an der Erlassung des Bescheides als Verwaltungsorgane unmittelbar beteiligt waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1959001334.X01Im RIS seit
27.10.1961