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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §502 Abs1;Rechtssatz
Angesichts der engen Bindung von Ehegatten kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß auch ein sozialversicherungsrechtlicher Nachteil, den der Versicherte wegen der Abstammung seines Ehegatten erleidet, oder eine Auswanderung des Versicherten aus diesem Grund den Begünstigungstatbestand bildet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1958001536.X03Im RIS seit
21.01.2003Zuletzt aktualisiert am
06.05.2016