RS Vwgh 1961/11/8 0812/61

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Veröffentlicht am 08.11.1961
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1955 §64;
KFG 1967 §73 Abs1 impl;
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Rechtssatz

Das Gesetz setzt der Behörde für die Feststellung des Mangels der zur Führung von Kraftfahrzeugen erforderlichen Verläßlichkeit keine Frist. Wenn sich insbesondere das wegen einer Übertretung oder eines Vergehens gegen eine Vorschrift zum Schutz der körperlichen Sicherheit eingeleitete gerichtliche Verfahren verzögerte, kann dies nicht der belangten Behörde zur Last gelegt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1961000812.X02

Im RIS seit

30.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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