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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1955 §64;Rechtssatz
Das Gesetz setzt der Behörde für die Feststellung des Mangels der zur Führung von Kraftfahrzeugen erforderlichen Verläßlichkeit keine Frist. Wenn sich insbesondere das wegen einer Übertretung oder eines Vergehens gegen eine Vorschrift zum Schutz der körperlichen Sicherheit eingeleitete gerichtliche Verfahren verzögerte, kann dies nicht der belangten Behörde zur Last gelegt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1961000812.X02Im RIS seit
30.01.2002