RS Vwgh 1961/11/13 0567/59

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Veröffentlicht am 13.11.1961
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §193 Abs1 litb impl;
BAO §24 Abs1 litd impl;

Rechtssatz

Ein landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betrieb kann nach Lage der tatsächlichen Verhältnisse bei der Einheitswertfeststellung auch dem Fruchtnießer zugerechnet werden. In einem solchen Fall ist dann das Fruchtgenußrecht nicht als sonstiges Vermögen beim Fruchtnießer zu bewerten. Die Vorschriften des Bewertungsgesetzes über die Bewertung von Fruchtgenußrechten als sonstiges Vermögen könne jedenfalls die Zurechnung eines Wirtschaftsgutes zum Vermögen des Fruchtnießers nicht hindern, wenn dieses Wirtschaftsgut auch schon bei der Einkommenbesteuerung dem Fruchtnießer zuzurechnen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1959000567.X03

Im RIS seit

13.11.1961

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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