RS Vwgh 1961/11/13 0567/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1961
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §193 Abs1 litb impl;
BAO §24 Abs1 litd impl;

Rechtssatz

Verwaltungsrechte und Nutzungsrechte an einer Sache begründen in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum an der Sache. Ergibt sich aber im Einzelfalle, daß ein Steuerpflichtiger auf Grund eines Rechtsanspruches auf den Besitz einer Sache mit dieser Sache wie ein Eigentümer zu schalten und zu walten gewillt und daß er daher als Eigenbesitzer anzusehen ist, dann können die Folgen des § 11 Z 4 SteueranpassungsG 1934 (jetzt § 24 Abs 1 lit d BAO) nicht auf die Einkommensteur beschränkt bleiben.Verwaltungsrechte und Nutzungsrechte an einer Sache begründen in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum an der Sache. Ergibt sich aber im Einzelfalle, daß ein Steuerpflichtiger auf Grund eines Rechtsanspruches auf den Besitz einer Sache mit dieser Sache wie ein Eigentümer zu schalten und zu walten gewillt und daß er daher als Eigenbesitzer anzusehen ist, dann können die Folgen des Paragraph 11, Ziffer 4, SteueranpassungsG 1934 (jetzt Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, BAO) nicht auf die Einkommensteur beschränkt bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1959000567.X01

Im RIS seit

13.11.1961

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten