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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §193 Abs1 litb impl;Rechtssatz
Verwaltungsrechte und Nutzungsrechte an einer Sache begründen in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum an der Sache. Ergibt sich aber im Einzelfalle, daß ein Steuerpflichtiger auf Grund eines Rechtsanspruches auf den Besitz einer Sache mit dieser Sache wie ein Eigentümer zu schalten und zu walten gewillt und daß er daher als Eigenbesitzer anzusehen ist, dann können die Folgen des § 11 Z 4 SteueranpassungsG 1934 (jetzt § 24 Abs 1 lit d BAO) nicht auf die Einkommensteur beschränkt bleiben.Verwaltungsrechte und Nutzungsrechte an einer Sache begründen in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum an der Sache. Ergibt sich aber im Einzelfalle, daß ein Steuerpflichtiger auf Grund eines Rechtsanspruches auf den Besitz einer Sache mit dieser Sache wie ein Eigentümer zu schalten und zu walten gewillt und daß er daher als Eigenbesitzer anzusehen ist, dann können die Folgen des Paragraph 11, Ziffer 4, SteueranpassungsG 1934 (jetzt Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, BAO) nicht auf die Einkommensteur beschränkt bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1959000567.X01Im RIS seit
13.11.1961Zuletzt aktualisiert am
12.08.2016