RS Vwgh 1961/11/16 1891/60

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Veröffentlicht am 16.11.1961
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Beachte

Fortgesetztes Verfahren: 1216/65 E 11. November 1965;

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 14 WRG 1959 dient nur dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit von Personen und Eigentum sowie an der Aufrechterhaltung wirtschaftswichtiger Verkehrsverbindungen, nicht aber dem Einzelinteresse bestimmter Personen.Die Vorschrift des Paragraph 14, WRG 1959 dient nur dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit von Personen und Eigentum sowie an der Aufrechterhaltung wirtschaftswichtiger Verkehrsverbindungen, nicht aber dem Einzelinteresse bestimmter Personen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1960001891.X02

Im RIS seit

28.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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