Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §8;Beachte
Fortgesetztes Verfahren: 1216/65 E 11. November 1965;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler als Vorsitzenden und die Räte Dr. Borotha, Dr. Krzizek, Penzinger und Dr. Kadecka als Richter, im Beisein des Finanzoberkommissärs Dr. Zatschek und des Polizeikommissärs Dr. Primmer als Schriftführer, über die Beschwerde des MB in B gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 5. August 1960, Zl. 98.236/17- 52.816/60, betreffend Einwendungen gegen einen Wasserbau aus dem Titel einer Fischereiberechtigung und Festsetzung einer Entschädigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Entscheidung über die Beistellung einer Netzhütte und über die Nachprüfung des bereits zuerkannten Entschädigungsbetrages vorbehalten wurde, infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde im übrigen zurückzuweisen.
Begründung
Die Stadtgemeinde Bregenz, die mitbeteiligte Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, stellte im August 1954 bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz unter Vorlage von Plänen den Antrag, ihr für die Errichtung einer Hafenanlage im Bereiche des Bodensees die wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen. Bei der hierüber am 27. Oktober 1954 abgeführten mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer als im betreffenden Gebiete Fischereiberechtigter, gegen das Projekt keine Einwendungen zu erheben, wenn die Projektswerberin seine Schadenersatzforderungen anerkenne und bestimmte Auflagen zu erfüllen bereit sei, wie Beistellung eines Winterlandeplatzes, Gestattung der Fahrwegbenutzung zwischen Winter- und Sommerlandeplatz, Zuweisung bestimmter Liegeplätze u.a. mehr. Der Vertreter der Projektswerberin gab seine Bereitschaft bekannt, eine entsprechende Entschädigung auf der Grundlage der darüber bereits geführten Vorbesprechungen zu leisten.
In der Folge brachte der Beschwerdeführer in mehrfachen Eingaben, vornehmlich im Schreiben vom 14. Juni 1955, zum Ausdruck, daß er mit der angebotenen Entschädigung nicht einverstanden sei und daß das Projekt seiner Ansicht nach in wesentlich anderer Art ausgeführt werden sollte.
Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz holte daraufhin ein Gutachten des Fischereisachverständigen Dr. F über die Frage der projektsbedingten Beeinträchtigungen des Fischereirechtes des Beschwerdeführers ein. In diesem am 8. Mai 1956 erstatteten Gutachten setzte sich der Sachverständige zunächst mit den Einwendungen gegen das Projekt selbst auseinander und gelangte zu dem Schluß, daß den diesbezüglichen Vorschlägen des Beschwerdeführers größtenteils nicht Rechnung getragen werden könne. Die Ersatzforderung des Beschwerdeführers im Betrage von S 636.72,--. umfasse zum Teil Punkte, die mit dem Projekte nicht im Zusammenhang stehen. Sie sei außerdem nur auf der Grundlage der Fischerei-Bruttoerträge erstellt, ohne die für die Erzielung des Bruttoeinkommens nötigen Aufwendungen zu berücksichtigen (Aufwendungen für Netzmaterial, Treibstoff, Bootsunterhalt, Löhne u. a.). Der Bruttoertrag aus dem Fischereirechte reduziere sich um diese Aufwendungen und werde zu dem Betrag, der dem Beschwerdeführer als Arbeitslohn und Gewinn frei zur Verfügung stehe. Diese Aufwendungen betrügen nach den Angaben des Beschwerdeführers rund 45 % des Bruttoertrages. Der Annahme des Beschwerdeführers, wonach durch den projektsbedingten Ausfall von 20 % an Laichgebieten eine Minderung des Fischanfalles in demselben Hundertsatze zu erwarten sei, könne nicht gefolgt werden, weil eine ständige Bindung der Fische an bestimmte Laichplätze nicht angenommen werden könne. Sodann folgte im Gutachten die Berechnung jener Beträge, welche den dem Beschwerdeführer bei Durchführung des Projektes erwachsenden Nachteilen entsprechen, wobei von dem durch die Buchführung des Beschwerdeführers ausgewiesenen durchschnittlichen Nettoertrag aus uferlaichenden Fischen ausgegangen und dem besonderen Werte der betriebsnahen und teilweise sturmsicheren Garnzüge, die durch den Hafenbau in Wegfall kämen, durch einen ermessensweise bestimmten Zuschlag Rechnung getragen wurde. Ausdrücklich berücksichtigt wurden auch die während der Bauzeit zu erwartenden vorübergehenden Beeinträchtigungen der Fischerei. Angenommen wurde schließlich, daß im betroffenen Gebiete nach Projektsausführung weder Laichplätze noch Fischzüge entstehen würden.
Angesichts der Tatsache, daß die Auswirkungen des Wegfalles von Laichplätzen ziffernmäßig nur sehr schwer abzuschätzen seien, erstellte der Gutachter für die in dieser Hinsicht zu erwartenden Nachteile zwei Rechnungen. In der einen Rechnung folgte er der Auffassung des Beschwerdeführers über eine Einbuße von 20 % des bisherigen Gesamtertrages, während er die andere Rechnung auf der von ihm vertretenen Ansicht einer Einbuße von nur 10 % aufbaute. Da es sich um einen Zweifelsfall handle, werde vorgeschlagen, das Mittel beider Rechnungen als Grundlage für die Bestimmung der Entschädigung heranzuziehen. Danach beziffere sich die Entschädigungssumme im ersten Fall auf S 292.400,--, im zweiten auf S 153.020,--, woraus sich ein Mittel von S 222.710,-- ergebe.
In Stellungnahmen vom 19., 21. und 24. Mai 1956 bezweifelte der Beschwerdeführer die Sachverständigeneignung des Dr. F. Er bestritt im einzelnen, daß Laichplätze irgendwelche Gestehungskosten verursachen, und behauptete anderseits, daß die Gesamtaufwendungen des Fischereibetriebes durch die Minderung des Fischereigebietes keinerlei Herabsetzung erfahren würden, weshalb richtig vom bisherigen Bruttoertrag auszugehen gewesen wäre. Des weiteren wandte er sich gegen die Ausscheidung bestimmter Positionen, die mit dem Hafenbau in mittelbarem Zusammenhang stehen, sowie gegen die Ablehnung der durch ihn vorgeschlagenen Projektsänderungen. Im ergänzenden Gutachten vom 15. September 1956 beharrte Dr. F auf den durch ihn eingenommenen Standpunkte. Selbstverständlich verursachten Laichplätze für sich allein keine Gestehungskosten. Seine Kostenerrechnung beziehe sich aber nur auf den Fang von Fischen. Die vorgesehene Ersatzleistung stelle den kapitalisierten Wert des voraussichtlichen Ertragsausfalles dar.
Mit dem Bescheide vom 31. Jänner 1957 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz der Stadtgemeinde Bregenz die beantragte wasserrechtliche Bewilligung und setzte dabei u.a. die Auflage, daß an den Beschwerdeführer für die Beeinträchtigung seiner Fischereirechte der Betrag von S 222.710,-- zu leisten sei. Das Mehrbegehren nach Zahlung von S 414.015,-- wurde abgewiesen. Ebenso wurden die "in bau- und schiffahrtstechnischer Hinsicht" erhobenen Einwendungen abgewiesen.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Zu den darin geltend gemachten Forderungen auf Erstellung eines Sommer- und Winterhafens, einer Netzhütte, auf Gewährleistung von Transportmöglichkeiten für Fische und Geschirr, auf das Wasserbenutzungsrecht, auf Erhaltung der Laichplätze und des Schilfes, auf Seesicht gegen Weststürme und Vermeidung von Bodenverlusten nahm Dr. F in einem ergänzenden Gutachten vom 25. September 1957 Stellung. Er führte darin aus, daß die Erfüllung der drei erstgenannten Forderungen bei der Entschädigungsberechnung vorausgesetzt worden sei. Einschränkungen seiner Schiffahrt müsse der Beschwerdeführer wohl in Kauf nehmen. Die Laichplätze und Schilfbestände könnten bei Durchführung des Projektes nicht erhalten bleiben und es sei die Errechnung der Entschädigung auf diesen Tatbestand abgestellt worden. Die Erfüllung der Forderung nach Erhaltung dieser Plätze bzw. Bestände würde eine unverhältnismäßige Erschwerung der Projektsdurchführung mit sich bringen. Die Seesicht sei ohne weiteres gegeben.
Der Landeshauptmann von Vorarlberg gab der Berufung mit dem Bescheide vom 11. Oktober 1957 nur insoweit Folge, als dem Beschwerdeführer zusätzlich ein Ersatzanspruch für Beeinträchtigungen seines Sommer- und Winterhafens sowie der betrieblichen Transport- und Unterbringungsmöglichkeiten zuerkannt wurde. Dieser Bescheid wurde mit dem Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1959, Zl. 2330/57, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil der Landeshauptmann zur Entscheidung in erster Instanz berufen gewesen wäre und diese Rechtslage nicht beachtet hatte.
Daraufhin erließ der Landeshauptmann den Bescheid vom 4. September 1959, mit welchem er den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 31. Jänner 1957 behob und nunmehr selbst in erster Instanz gemäß § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1934, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54, die wasserrechtliche Bewilligung unter Setzung einer Reihe von Auflagen erteilte. Der Stadtgemeinde Bregenz wurde darin gemäß § 99 des Wasserrechtsgesetzes die Zahlung des Betrages von S 222.710,-- an den Beschwerdeführer als Entschädigung für die Beeinträchtigung seiner Fischereirechte und außerdem die Verpflichtung auferlegt, ihm für seinen bisherigen Sommer- und Winterlandeplatz - wie bereits grundsätzlich im Projekte vorgesehen - entsprechende Sommer und Winterlandeplätze für seinen Betrieb sicherzustellen. Für den Fall der Nichteinigung der Parteien über Umfangs Art und Weise der durch die Projektsausführung allfällig notwendig werdenden Ersatzstellung von Transportmöglichkeiten für Fische und Geschirr sowie der Netzhütte zur Unterbringung von Materialien wurden sie unter einem auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Schließlich wurde das nicht Fischereiinteressen des Beschwerdeführers betreffende Vorbringen zurückgewiesen.Daraufhin erließ der Landeshauptmann den Bescheid vom 4. September 1959, mit welchem er den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 31. Jänner 1957 behob und nunmehr selbst in erster Instanz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1934, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 54, die wasserrechtliche Bewilligung unter Setzung einer Reihe von Auflagen erteilte. Der Stadtgemeinde Bregenz wurde darin gemäß Paragraph 99, des Wasserrechtsgesetzes die Zahlung des Betrages von S 222.710,-- an den Beschwerdeführer als Entschädigung für die Beeinträchtigung seiner Fischereirechte und außerdem die Verpflichtung auferlegt, ihm für seinen bisherigen Sommer- und Winterlandeplatz - wie bereits grundsätzlich im Projekte vorgesehen - entsprechende Sommer und Winterlandeplätze für seinen Betrieb sicherzustellen. Für den Fall der Nichteinigung der Parteien über Umfangs Art und Weise der durch die Projektsausführung allfällig notwendig werdenden Ersatzstellung von Transportmöglichkeiten für Fische und Geschirr sowie der Netzhütte zur Unterbringung von Materialien wurden sie unter einem auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Schließlich wurde das nicht Fischereiinteressen des Beschwerdeführers betreffende Vorbringen zurückgewiesen.
In der Begründung wurde dargelegt, daß die Ausführung des Projektes im öffentlichen Interesse liege, weil die bestehenden Hafenanlagen dem Bestand an Ruder- und Segelbooten nicht mehr genügten. Die neue Anlage werde aus einem Fischereihafen und einem Sporthafen bestehen, für deren Errichtung ausgedehnte Baggerungen vonnöten seien, deren Durchführung auf fünf Jahre verteilt werden müsse. Während dieser Arbeiten werde der Fischfang an der Baggerstelle und in einem gewissen, durch die Strömungsverhältnisse bestimmten und derzeit nicht näher definierbaren Umkreis nicht auszuüben sein. Nach Arbeitsabschluß werde es bis zur Stabilisierung der Verhältnisse eines gewissen Zeitablaufes bedürfen. Dem Beschwerdeführer komme im wasserrechtlichen Verfahren Parteistellung nur in den fischereirechtlichen Belangen zu, weshalb alle übrigen Einwendungen zurückzuweisen gewesen seien.
Bei der Berechnung der zugesprochenen Entschädigung folgte die belangte Behörde dem Gutachten des Dr. F und bezeichnete den darin als Mittel der zwei Rechnungsvarianten gefundenen Betrag als angemessene Entschädigung. Die vom Beschwerdeführer geforderte Aufrechterhaltung von Laichgebieten und Schilfbeständen im Raume der künftigen Hafenbauten würde nach dem ergänzenden Gutachten des Dr. F vom 25. September 1957 eine unverhältnismäßige Erschwernis für die Ausführung des Projektes darstellen. Die vom Beschwerdeführer geforderte Anhörung eines weiteren Sachverständigen erscheine nicht gerechtfertigt, weil die Fähigkeit und Objektivität des bestellten Sachverständigen Dr. F außer Zweifel stehe. Dieser Sachverständige habe sich in gewissenhafter und schlüssiger Weise mit allen Einwendungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Forderung des Beschwerdeführers auf Sicherstellung von Sommer- und Winterlandeplätzen sei im Bescheide Rechnung getragen worden. Hinsichtlich der allfällig nötig werdenden Ersatzstellung von Transportmöglichkeiten sowie der Netzhütte seien die Streitteile für den Fall der Nichteinigung gemäß § 27 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen, weil diesbezüglich mit dem Eintritt einer nachteiligen Wirkung für den Beschwerdeführer nicht mit Sicherheit und jedenfalls nur in einem geringen Umfange gerechnet werden könne.Bei der Berechnung der zugesprochenen Entschädigung folgte die belangte Behörde dem Gutachten des Dr. F und bezeichnete den darin als Mittel der zwei Rechnungsvarianten gefundenen Betrag als angemessene Entschädigung. Die vom Beschwerdeführer geforderte Aufrechterhaltung von Laichgebieten und Schilfbeständen im Raume der künftigen Hafenbauten würde nach dem ergänzenden Gutachten des Dr. F vom 25. September 1957 eine unverhältnismäßige Erschwernis für die Ausführung des Projektes darstellen. Die vom Beschwerdeführer geforderte Anhörung eines weiteren Sachverständigen erscheine nicht gerechtfertigt, weil die Fähigkeit und Objektivität des bestellten Sachverständigen Dr. F außer Zweifel stehe. Dieser Sachverständige habe sich in gewissenhafter und schlüssiger Weise mit allen Einwendungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Forderung des Beschwerdeführers auf Sicherstellung von Sommer- und Winterlandeplätzen sei im Bescheide Rechnung getragen worden. Hinsichtlich der allfällig nötig werdenden Ersatzstellung von Transportmöglichkeiten sowie der Netzhütte seien die Streitteile für den Fall der Nichteinigung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen, weil diesbezüglich mit dem Eintritt einer nachteiligen Wirkung für den Beschwerdeführer nicht mit Sicherheit und jedenfalls nur in einem geringen Umfange gerechnet werden könne.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer Berufung ein und führte dabei im wesentlichen folgendes aus: Der zuerkannte Entschädigungsbetrag entspreche bei weitem nicht. Die Gestehungskosten des Betriebes würden sich in Zukunft keineswegs verringern. Der Sachverhalt hätte durch Heranziehung eines weiteren Sachverständigen geklärt werden müssen, da der gehörte Sachverständige nicht in der Lage gewesen sei, in seinem Gutachten eine annähernd sichere Berechnungsgrundlage zu finden. Überdies werde ein Vorbehalt im Sinne des § 99 des Wasserrechtsgesetzes beantragt. Die vom Beschwerdeführer beigebrachten Gutachten der Bayrischen Biologischen Versuchsanstalt vom 23. Dezember 1954, (Auswirkung der Auflassung von Laichplätzen), des Bundesinstitutes für Gewässerforschung und Fischereiwirtschaft in Scharfling vom 5. Dezember 1957 (Auswirkungen der baulichen Maßnahmen auf die Betriebsregien) und der Bundesforschungsanstalt für Fischerei in Hamburg vom 15. November 1957 (Auswirkung des Hafenbaues auf die Fischerei bzw. die Betriebskosten) seien nicht berücksichtigt worden. Die bloße Anordnung der Sicherstellung von Sommer- und Winterlandeplätzen sei unzureichend. Diese Sicherstellung müsse vielmehr durch plan- und bescheidmäßige Beschreibung genau festgehalten werden. Die Verweisung auf den Zivilrechtsweg sei im Gesetze nicht begründet. Die übrigen Berufungsausführungen wenden sich hauptsächlich gegen das Projekt in der geplanten Art und bezeichnen im einzelnen jene Maßnahmen bzw. Vorschreibungen, die nach Ansicht des Beschwerdeführers zweckentsprechender wären.Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer Berufung ein und führte dabei im wesentlichen folgendes aus: Der zuerkannte Entschädigungsbetrag entspreche bei weitem nicht. Die Gestehungskosten des Betriebes würden sich in Zukunft keineswegs verringern. Der Sachverhalt hätte durch Heranziehung eines weiteren Sachverständigen geklärt werden müssen, da der gehörte Sachverständige nicht in der Lage gewesen sei, in seinem Gutachten eine annähernd sichere Berechnungsgrundlage zu finden. Überdies werde ein Vorbehalt im Sinne des Paragraph 99, des Wasserrechtsgesetzes beantragt. Die vom Beschwerdeführer beigebrachten Gutachten der Bayrischen Biologischen Versuchsanstalt vom 23. Dezember 1954, (Auswirkung der Auflassung von Laichplätzen), des Bundesinstitutes für Gewässerforschung und Fischereiwirtschaft in Scharfling vom 5. Dezember 1957 (Auswirkungen der baulichen Maßnahmen auf die Betriebsregien) und der Bundesforschungsanstalt für Fischerei in Hamburg vom 15. November 1957 (Auswirkung des Hafenbaues auf die Fischerei bzw. die Betriebskosten) seien nicht berücksichtigt worden. Die bloße Anordnung der Sicherstellung von Sommer- und Winterlandeplätzen sei unzureichend. Diese Sicherstellung müsse vielmehr durch plan- und bescheidmäßige Beschreibung genau festgehalten werden. Die Verweisung auf den Zivilrechtsweg sei im Gesetze nicht begründet. Die übrigen Berufungsausführungen wenden sich hauptsächlich gegen das Projekt in der geplanten Art und bezeichnen im einzelnen jene Maßnahmen bzw. Vorschreibungen, die nach Ansicht des Beschwerdeführers zweckentsprechender wären.
Die belangte Behörde schrieb im fortgesetzten Ermittlungsverfahren für den 7. März 1960 eine mündliche Berufungsverhandlung aus. Bei dieser Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer zunächst, von einer Behandlung seines Berufungsvorbringens bezüglich der Uferlänge, der Baggermengen und des Hechtrückganges infolge zunehmender Sportfischerei, absehen zu wollen. Die Schaffung eines Vorgrundes aus Blocksteinen an der westlichen Hafenmole erscheine ihm notwendig. Die Beseitigung der in Frage kommenden Laichkräuter durch die Baggerarbeiten sei zu erwarten. Die Berufsfischerei werde gegenüber bisher ca. 1 bis 3 km größere Strecken zurücklegen müssen, wodurch etwa zwei Stunden pro Arbeitstag in Anspruch genommen würden.
Nach Durchführung eines Lokalausgenscheines kam es zum Entwurf eines Übereinkommens zwischen dem Beschwerdeführer und der Stadtgemeinde Bregenz, wonach diese dem Vorbehalt einer späteren Nachprüfung des zugesprochenen (und auch ausbezahlten) Entschädigungsbetrages zustimmen, den bestehenden Sommerlandeplatz erhalten und den Winterlandeplatz in allen Einzelheiten festlegen sollte, während der Beschwerdeführer seine Berufung zurückziehen sollte. Das Übereinkommen kam jedoch nicht zustande, weil sich der Beschwerdeführer die Zustimmung vorbehielt und sie späterhin nicht mehr erteilte. Das vom Fischereisachverständigen Professor Dr. AC bei dieser Verhandlung abgegebene Gutachten scheint in der Verhandlungsniederschrift nicht auf. Ein in den Akten erliegender Amtsvermerk der belangten Behörde vom 31. März 1960 besagt, daß dieser Sachverständige im wesentlichen dahingehend Stellung genommen habe, daß die Rheinregulierung mit der gegenständlichen Angelegenheit in keinem Zusammenhange stehe und daß dem durch die Bauarbeiten hervorgerufenen Fischrückgang durch den Einsatz junger Fische wirksam abgeholfen werden könne, wogegen der Beschwerdeführer eingewendet habe, daß solche Fische auf jeden Fall weit fortschwimmen würden, weshalb der Verlust nur durch Geldleistungen vergütet werden könne. Hinsichtlich der Berechnungssätze habe der Sachverständige betont, daß nicht der Brutto-, sondern der Nettoertrag zugrundezulegen sei, daß aber auf die höheren Regiekosten Bedacht genommen werden müßte. Vor Fertigstellung des Vorhabens werde man wahrscheinlich kaum zu einer höheren Entschädigungssumme gelangen als Dr. F.
Am 21. März 1960 richtete der Beschwerdeführer an die belangte Behörde eine Eingabe, worin er unter Hinweis auf ein beigeschlossenes ärztliches Attest mitteilte, daß er am Verhandlungstage krankheitshalber nicht in der Lage gewesen sei, am Verfahren entsprechend mitzuwirken. In der Verhandlungsniederschrift sei nicht aufgeschienen, daß die Projektswerberin dabei erstmalig einen neuen Hafenplan vorgelegt habe, in dem die strittigen Sommer- und Winterlandeplätze eingezeichnet seien. Der Beschwerdeführer schließe Pausen dieses - durch ihn mit Abänderungsvorschlägen versehenen - Planes bei, um die belangte Behörde in Kenntnis von der in der Niederschrift nicht erwähnten Planvorlage zu setzen. Der Beschwerdeführer strebe vor allem die endliche Sicherstellung der Sommer- und Winterlandeplätze an. Künstlich eingesetzte Fische würden abwandern, während ein künstlicher Einsatz von Brachsen, die einen Großteil seiner Fänge ausmachten, derzeit überhaupt nicht möglich sei. Sein Fang gründe sich allein auf Fische, die als Uferlaicher Standfische seines Revieres seien. Die Betriebskosten würden keineswegs in demselben Maße absinken wie die Fangerträgnisse, worüber noch Sachverständigenbeweis aufzunehmen wäre.
Laut Niederschrift der belangten Behörde vom 1. April 1960 erklärte der Sachverständige Professor Dr. C, daß seine im Amtsvermerk vom 31. März 1960 wiedergegebenen Aussagen seinem Vorbringen bei der Verhandlung vom 7. März 1960 entsprechen.
Gleichzeitig nahm Professor Dr. C zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. März 1960 dahingehend Stellung, daß die Gutachten des Dr. F sehr gewissenhaft seien und bezüglich der voraussichtlichen vermögensrechtlichen Nachteile ohnehin, alle derzeit erkennbaren wesentlichen Momente berücksichtigten. Das schließe allerdings nicht aus, daß die in Betracht kommenden Schäden später eventuell doch ein höheres Ausmaß erreichten, als gegenwärtig angenommen werde. Darüber könne aber erst nach Fertigstellung des Projektes ein abschließendes fachmännisches Urteil gefällt werden.
Der gleiche Sachverständige erstattete ferner am 5. April 1960 eine ergänzende Stellungnahme zu der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. März 1960. Darin wurde im wesentlichen ausgeführt: Ein Ersatz für die durch den Hafenbau verlorengehenden Laich- und Weideplätze der Brachsen in Form des Einsatzes von Jungfischen ist nicht möglich, weil die Brachsen nicht künstlich gezüchtet werden können. Die Frage der Zu- und Abwanderung von Fischen im Bereiche der Bregenzer Bucht ist ein bisher nicht geklärtes Problem, das nur durch mehrere Jahre in Anspruch nehmende Untersuchungen gelöst werden könnte. Diese Frage ist jedoch im gegenständlichen Verfahren augenblicklich nicht von Bedeutung. Daß sich durch den Verlust von Fangplätzen infolge des Hafenbaues längere Anfahrtswege zu entfernteren Fangplätzen ergeben werden, ist richtig. Die mit der Fischerei verbundenen Unkosten werden dadurch höher und der Reinertrag geringer. Es ist derzeit aber nicht möglich, das Ausmaß dieses Mehraufwandes zahlenmäßig einwandfrei zu erfassen. Erst nach Fertigstellung des Hafenbaues, wenn sich die neuen Verhältnisse in ihren realen Auswirkungen auf die Fischerei in objektiver Weise überblicken lassen, wird die Unkostenfrage einer gerechten Regelung zugänglich sein. Die vom Beschwerdeführer beigebrachten Äußerungen der Fischereiinstitute Scharfling, München und Hamburg beziehen sich nicht auf die konkreten Verhältnisse des Hafenbaues in Bregenz, sondern zeigen ganz allgemeine Möglichkeiten auf, wie sie vorangehend bereits angeführt worden sind. Die Frage der Sommer- und Winterlandeplätze ist für den Betrieb des Beschwerdeführers von grundlegender Bedeutung. Der Fischereibetrieb liegt in nächster Nähe des sogenannten B-baches, der im Hafenprojekt eine Rolle spielt. Dort befinden sich, wie bei der örtlichen Begehung festgestellt werden konnte, auch die durchflossenen, mit künstlichen Belüftungsanlagen versehenen Hälterungsanlagen für die vom See lebend eingebrachten Fische, die einen besseren Absatz finden. Die Frage der höheren künftigen Gestehungskosten, die in den Gutachten des Dr. F keine entsprechende Berücksichtigung gefunden haben, sollte ebenso wie die Entschädigung eventueller zusätzlicher schädlicher Auswirkungen auf die Fischerei, die sich nach Fertigstellung des Projektes ergeben könnten, künftiger Nachprüfung vorbehalten bleiben.
Nunmehr erließ die belangte Behörde den heute auf seine Gesetzmäßigkeit überprüften Berufungsbescheid vom 5. August 1960, den sie in Ergänzung des erstinstanzlichen Bescheides zusätzlich auf § 37 des Wasserrechtsgesetzes 1934 (richtig: § 41 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, kurz: WRG 1959) stützte und worin sie neben einer Ergänzung der Auflagen technischer Art bezüglich der Entschädigungsfrage die vom Bescheide des Landeshauptmannes von Vorarlberg abweichende Lösung traf, daß im Abschnitt III, Punkt 1.)Nunmehr erließ die belangte Behörde den heute auf seine Gesetzmäßigkeit überprüften Berufungsbescheid vom 5. August 1960, den sie in Ergänzung des erstinstanzlichen Bescheides zusätzlich auf Paragraph 37, des Wasserrechtsgesetzes 1934 (richtig: Paragraph 41, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, kurz: WRG 1959) stützte und worin sie neben einer Ergänzung der Auflagen technischer Art bezüglich der Entschädigungsfrage die vom Bescheide des Landeshauptmannes von Vorarlberg abweichende Lösung traf, daß im Abschnitt römisch drei, Punkt 1.)
a) nach den Worten "zu entrichten; der Satz "die Nachprüfung dieses Entschädigungsbetrages nach Fertigstellung der Hafenbauten wird ausdrücklich vorbehalten, insbesondere hinsichtlich bisher nicht berücksichtigter höherer Gestehungskosten und nachweislicher zusätzlicher schädlicher Auswirkungen auf die Fischerei in den Revieren des MB" hinzutritt, und
b) der 2. Satz "ferner hat ... Betrieb sicherzustellen."
nunmehr folgende Fassung erhält: "Ferner hat sie dem MB die für seinen Betrieb erforderlichen Sommer- und Winterlandeplätze sicherzustellen und in den mit dem Hinweis auf diesen Bescheid versehenen Projektsunterlagen bzw. in eigenen Ausführungsplänen genau darzustellen, wobei der genannte Fischereiberechtigte vorher anzuhören ist; die Entscheidung über die durch den Hafenbau eventuell sonst noch notwendig werdende Ersatzstellung von Transportmöglichkeiten für Fische und Geschirr sowie einer Netzhütte zur Materialienbringung bildet gemäß § 99 WRG und § 59 AVG den Gegenstand eines allfälligen gesonderten wasserrechtlichen Verfahrens." Im übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben bzw. das Berufungsbegehren zurückgewiesen.nunmehr folgende Fassung erhält: "Ferner hat sie dem MB die für seinen Betrieb erforderlichen Sommer- und Winterlandeplätze sicherzustellen und in den mit dem Hinweis auf diesen Bescheid versehenen Projektsunterlagen bzw. in eigenen Ausführungsplänen genau darzustellen, wobei der genannte Fischereiberechtigte vorher anzuhören ist; die Entscheidung über die durch den Hafenbau eventuell sonst noch notwendig werdende Ersatzstellung von Transportmöglichkeiten für Fische und Geschirr sowie einer Netzhütte zur Materialienbringung bildet gemäß Paragraph 99, WRG und Paragraph 59, AVG den Gegenstand eines allfälligen gesonderten wasserrechtlichen Verfahrens." Im übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben bzw. das Berufungsbegehren zurückgewiesen.
Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde wurde erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den Berufungsbescheid nach den ausdrücklich angeführten Beschwerdepunkten insoferne beschwert, als die Anerkennung seines S 222.710,-- übersteigenden Entschädigungsanspruches vorläufig abgelehnt und dieser Punkt einer späteren Nachprüfung vorbehalten worden sei, als weiters über die durch Motorboote entstehenden Schäden keine Regelung getroffen und schließlich nicht in ausreichender Weise über die für den Fischereibetrieb nötigen Verbindungswege und den Platz der Netzhütte abgesprochen worden sei.
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dadurch in seinen Rechten verletzt zu sein, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheide die Entscheidung über "die durch den Hafenbau eventuell sonst noch notwendig werdende Ersatzstellung von Transportmöglichkeiten für Fische und Geschirr" bei Heranziehung des § 99 WRG 1934 (Fassung der Wasserrechtsnovelle 1959), richtig: § 117 WRG 1959, einer besonderen Entscheidung vorbehalten hat, ist dazu folgendes zu sagen:Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dadurch in seinen Rechten verletzt zu sein, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheide die Entscheidung über "die durch den Hafenbau eventuell sonst noch notwendig werdende Ersatzstellung von Transportmöglichkeiten für Fische und Geschirr" bei Heranziehung des Paragraph 99, WRG 1934 (Fassung der Wasserrechtsnovelle 1959), richtig: Paragraph 117, WRG 1959, einer besonderen Entscheidung vorbehalten hat, ist dazu folgendes zu sagen:
Gemäß § 14 WRG 1959 ist bei Wasserbauten aller Art dem Bewilligungswerber die Herstellung der zur Aufrechterhaltung der bisherigen zur Vermeidung wesentlicher Wirtschaftserschwernisse notwendigen Verkehrsverbindungen (Brücken, Durchlässe und Wege) aufzuerlegen, sofern nicht die Herstellung solcher Verkehrsanlagen durch Zusammenlegung von Grundstücken oder auf andere geeignete Weise entbehrlich oder abgegolten wird. Die Forderung des Beschwerdeführers nach Sicherstellung von Transportmöglichkeiten für Fische und Geschirr kann nur als Begehren in diesem Sinne gewertet werden, das sich offenbar auf die vom Beschwerdeführer behauptete Tatsache gründet, durch die Verwirklichung des Projektes der bisherigen Transportmöglichkeiten solcher Art verlustig zu gehen.Gemäß Paragraph 14, WRG 1959 ist bei Wasserbauten aller Art dem Bewilligungswerber die Herstellung der zur Aufrechterhaltung der bisherigen zur Vermeidung wesentlicher Wirtschaftserschwernisse notwendigen Verkehrsverbindungen (Brücken, Durchlässe und Wege) aufzuerlegen, sofern nicht die Herstellung solcher Verkehrsanlagen durch Zusammenlegung von Grundstücken oder auf andere geeignete Weise entbehrlich oder abgegolten wird. Die Forderung des Beschwerdeführers nach Sicherstellung von Transportmöglichkeiten für Fische und Geschirr kann nur als Begehren in diesem Sinne gewertet werden, das sich offenbar auf die vom Beschwerdeführer behauptete Tatsache gründet, durch die Verwirklichung des Projektes der bisherigen Transportmöglichkeiten solcher Art verlustig zu gehen.
Nun legt wohl die Vorschrift des § 14 WRG 1959 der Behörde u. a. die Verpflichtung auf, dem Bewilligungswerber außerhalb des Falles einer wesentliche Wirtschaftserschwernisse beseitigenden Grundstückszusammenlegung oder einer anderweitigen (gütlichen) Beseitigung oder Abgeltung solcher Erschwernisse die Herstellung der zur Aufrechterhaltung der bisherigen, zur Vermeidung der Erschwernisse notwendigen Verkehrsverbindungen (Brücken, Durchlässe, Wege) vorzuschreiben. Dieser Verpflichtung steht jedoch nicht auch ein im Gesetze begründetes Recht der durch Wirtschaftserschwernisse betroffenen Personen auf Durchsetzung solcher Maßnahmen gegenüber. Diese Vorschrift dient nach ihrem Wortlaut unverkennbar nur dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung wirtschaftswichtiger Verkehrsverbindungen an sich, nicht aber dem Einzelinteresse bestimmter Personen. Eine andere Auslegung würde an der Tatsache vorbeigehen, daß es einerseits einen Rechtsanspruch auf den unbehinderten Gemeingebrauch an in öffentlichem Eigentum stehenden Verkehrsverbindungen nicht gibt, anderseits der in seinem Recht auf ungeschmälerte Benützung der in seinem Privateigentum befindlichen Verkehrsverbindungen Verletzte kraft der Vorschrift des § 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959 des Schutzes nach § 14 dieses Gesetzes erst gar nicht bedarf. Diese Überlegung mag auch dafür bestimmend gewesen sein, daß § 102 Abs. 1 WRG 1959 den an einer Regelung im Sinne des § 14 dieses Gesetzes interessierten Personen die Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren nicht zuerkannt hat.Nun legt wohl die Vorschrift des Paragraph 14, WRG 1959 der Behörde u. a. die Verpflichtung auf, dem Bewilligungswerber außerhalb des Falles einer wesentliche Wirtschaftserschwernisse beseitigenden Grundstückszusammenlegung oder einer anderweitigen (gütlichen) Beseitigung oder Abgeltung solcher Erschwernisse die Herstellung der zur Aufrechterhaltung der bisherigen, zur Vermeidung der Erschwernisse notwendigen Verkehrsverbindungen (Brücken, Durchlässe, Wege) vorzuschreiben. Dieser Verpflichtung steht jedoch nicht auch ein im Gesetze begründetes Recht der durch Wirtschaftserschwernisse betroffenen Personen auf Durchsetzung solcher Maßnahmen gegenüber. Diese Vorschrift dient nach ihrem Wortlaut unverkennbar nur dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung wirtschaftswichtiger Verkehrsverbindungen an sich, nicht aber dem Einzelinteresse bestimmter Personen. Eine andere Auslegung würde an der Tatsache vorbeigehen, daß es einerseits einen Rechtsanspruch auf den unbehinderten Gemeingebrauch an in öffentlichem Eigentum stehenden Verkehrsverbindungen nicht gibt, anderseits der in seinem Recht auf ungeschmälerte Benützung der in seinem Privateigentum befindlichen Verkehrsverbindungen Verletzte kraft der Vorschrift des Paragraph 12, Absatz eins und 2 WRG 1959 des Schutzes nach Paragraph 14, dieses Gesetzes erst gar nicht bedarf. Diese Überlegung mag auch dafür bestimmend gewesen sein, daß Paragraph 102, Absatz eins, WRG 1959 den an einer Regelung im Sinne des Paragraph 14, dieses Gesetzes interessierten Personen die Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren nicht zuerkannt hat.
Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung, soweit sie eine Anordnung von Transportmöglichkeiten für Fische und Geschirr vorbehalten hat, in einem gesetzlich geschützten Recht nicht verletzt werden konnte.
Die Forderung des Beschwerdeführers nach Entschädigung für Beeinträchtigungen der Fischerei durch den Verkehr von Motorbooten konnte schon deshalb nicht im Rahmen dieses Verfahrens einer meritorischen Behandlung zugänglich sein, weil die Projektsausführung keinen rechtlichen Zusammenhang mit der künftig im Hafenbereiche stattfindenden Schiffahrt aufweist.
Im übrigen konnte aber die belangte Behörde nicht zuständig sein, über jene Forderungen des Beschwerdeführers meritorisch abzusprechen, welche die in der Beschwerde bezogenen Entschädigungen für Beeinträchtigungen seines Fischereibetriebes im See- und Landbereiche (Zuerkennung eines Platzes für die Netzhütte) betreffen. Dies aus nachstehenden Überlegungen:
Das Projekt der Stadtgemeinde Bregenz betrifft die Errichtung eines Sport- und Fischereihafens im Uferbereiche des Bodensees. Wie die in erster Instanz eingeschrittene Behörde richtig erkannt hat, handelt es sich dabei um einen Einbau in ein stehendes öffentliches Gewässer, der gemäß § 38 WRG 1959 (früher § 34 WRG 1934) einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, weil eine solche Bewilligung nach § 9 oder § 41 dieses Gesetzes nicht erforderlich ist. Ein Bewilligungserfordernis nach § 9 entfällt in diesem Falle nämlich schon deshalb, weil Hafenanlagen keine Wasserbenutzung, d. h. einen Gebrauch der Wasserwelle bzw. einen mit dem Gebrauch der Wasserwelle zusammenhängenden Gebrauch des Wasserbettes bedingen, während eine Bewilligungspflicht nach § 41 deshalb nicht gegeben sein kann, weil der vorliegende Sachverhalt nach keiner Richtung erkennen läßt, daß ein Schutz- oder Regulierungswasserbau geplant sei. Was unter solchen Bauten zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber in § 42 Abs. 2 WRG 1959 deutlich zum Ausdruck gebracht, nämlich die "Herstellung von Vorrichtungen und Bauten gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers". Das gegenständliche Projekt soll, nach der durch den angefochtenen Bescheid nicht abgeänderten Sachverhaltsannahme der erstinstanzlichen Entscheidung dem Zwecke dienen, die für die Aufnahme des Bootsbestandes nicht mehr ausreichende bisherige Hafenanlage durch eine neue Anlage zu erweitern. Davon, daß diese Anlage auch dazu dienen soll, schädliche Einwirkungen des Gewässers, denen bisher nicht begegnet worden war, für die Zukunft zu verhindern, ist nirgends die Rede, sodaß notwendigerweise davon ausgegangen werden mußte, daß ein Schutz- oder Regulierungswasserbau nicht vorliege. Gewiß wird eine Hafenanlage regelmäßig auch dazu geeignet sein, das dahinterliegende Ufer vor schädlichen Wassereinwirkungen (z.B. hohem Wellengang) zu schützen. Dies ist aber nur eine Folgewirkung solcher für die Aufnahme von Wasserfahrzeugen bestimmter Anlagen, jedoch nicht ihr Zweck. Dieser allein muß dafür bestimmend sein, ob eine Anlage als Schutzbau bzw. Regulierungsbau im Sinne des § 41 WRG 1959 oder nur als besondere bauliche Herstellung im Sinne des § 38 dieses Gesetzes zu beurteilen ist.Das Projekt der Stadtgemeinde Bregenz betrifft die Errichtung eines Sport- und Fischereihafens im Uferbereiche des Bodensees. Wie die in erster Instanz eingeschrittene Behörde richtig erkannt hat, handelt es sich dabei um einen Einbau in ein stehendes öffentliches Gewässer, der gemäß Paragraph 38, WRG 1959 (früher Paragraph 34, WRG 1934) einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, weil eine solche Bewilligung nach Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Gesetzes nicht erforderlich ist. Ein Bewilligungserfordernis nach Paragraph 9, entfällt in diesem Falle nämlich schon deshalb, weil Hafenanlagen keine Wasserbenutzung, d. h. einen Gebrauch der Wasserwelle bzw. einen mit dem Gebrauch der Wasserwelle zusammenhängenden Gebrauch des Wasserbettes bedingen, während eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 41, deshalb nicht gegeben sein kann, weil der vorliegende Sachverhalt nach keiner Richtung erkennen läßt, daß ein Schutz- oder Regulierungswasserbau geplant sei. Was unter solchen Bauten zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber in Paragraph 42, Absatz 2, WRG 1959 deutlich zum Ausdruck gebracht, nämlich die "Herstellung von Vorrichtungen und Bauten gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers". Das gegenständliche Projekt soll, nach der durch den angefochtenen Bescheid nicht abgeänderten Sachverhaltsannahme der erstinstanzlichen Entscheidung dem Zwecke dienen, die für die Aufnahme des Bootsbestandes nicht mehr ausreichende bisherige Hafenanlage durch eine neue Anlage zu erweitern. Davon, daß diese Anlage auch dazu dienen soll, schädliche Einwirkungen des Gewässers, denen bisher nicht begegnet worden war, für die Zukunft zu verhindern, ist nirgends die Rede, sodaß notwendigerweise davon ausgegangen werden mußte, daß ein Schutz- oder Regulierungswasserbau nicht vorliege. Gewiß wird eine Hafenanlage regelmäßig auch dazu geeignet sein, das dahinterliegende Ufer vor schädlichen Wassereinwirkungen (z.B. hohem Wellengang) zu schützen. Dies ist aber nur eine Folgewirkung solcher für die Aufnahme von Wasserfahrzeugen bestimmter Anlagen, jedoch nicht ihr Zweck. Dieser allein muß dafür bestimmend sein, ob eine Anlage als Schutzbau bzw. Regulierungsbau im Sinne des Paragraph 41, WRG 1959 oder nur als besondere bauliche Herstellung im Sinne des Paragraph 38, dieses Gesetzes zu beurteilen ist.
Die belangte Behörde hat deshalb irrtümlich aus dem Sachverhalt den rechtlichen Schluß gezogen, daß die mit der Hafenanlage verbundenen Schutz- und Regulierungswirkungen diese Anlage auch zu einem Schutz- und Regulierungsbau gemäß § 41 WRG 1959 gestalten. Übrigens kann hiezu auch auf die zutreffenden Ausführungen des Kommentars "Das österreichische Wasserrecht" von Hartig-Grabmayr verwiesen werden, in denen zum Begriff der Schutz- und Regulierungsbauten bei § 41 WRG 1959 ausgeführt wird, daß darunter wasserbauliche Maßnahmen zu verstehen seien, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Regime eines Wasserlaufes oder Sees in bestimmtem Sinne zu beeinflussen, die Ufer zu festigen und das anliegende Gelände vor Überflutungen oder Vermurungen zu bewahren. Der Kommentar, nennt als solche Bauten Hochwasserdämme, Uferbauten, Durchstiche, Begradigungen, Verbreiterungen, Einschränkungen sowie alle Maßnahmen zur Sicherung der Sohle eines Wasserlaufes. Anderseits heißt es darin in den Ausführungen zu § 38 WRG 1959, daß u. a. "Hafenbauten und sonstige Schiffahrtsanlagen" zu jenen Anlagen gehören, die nicht zu einer der in den §§ 9, 32, 40 und 41 WRG 1959 genannten Kategorien von Wasserbauten zählen.Die belangte Behörde hat deshalb irrtümlich aus dem Sachverhalt den rechtlichen Schluß gezogen, daß die mit der Hafenanlage verbundenen Schutz- und Regulierungswirkungen diese Anlage auch zu einem Schutz- und Regulierungsbau gemäß Paragraph 41, WRG 1959 gestalten. Übrigens kann hiezu auch auf die zutreffenden Ausführungen des Kommentars "Das österreichische Wasserrecht" von Hartig-Grabmayr verwiesen werden, in denen zum Begriff der Schutz- und Regulierungsbauten bei Paragraph 41, WRG 1959 ausgeführt wird, daß darunter wasserbauliche Maßnahmen zu verstehen seien, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Regime eines Wasserlaufes oder Sees in bestimmtem Sinne zu beeinflussen, die Ufer zu festigen und das anliegende Gelände vor Überflutungen oder Vermurungen zu bewahren. Der Kommentar, nennt als solche Bauten Hochwasserdämme, Uferbauten, Durchstiche, Begradigungen, Verbreiterungen, Einschränkungen sowie alle Maßnahmen zur Sicherung der Sohle eines Wasserlaufes. Anderseits heißt es darin in den Ausführungen zu Paragraph 38, WRG 1959, daß u. a. "Hafenbauten und sonstige Schiffahrtsanlagen" zu jenen Anlagen gehören, die nicht zu einer der in den Paragraphen 9, 32, 40 und 41 WRG 1959 genannten Kategorien von Wasserbauten zählen.
Es ergibt sich also unzweifelhaft, daß das von der Stadtgemeinde Bregenz vorgelegte Hafenprojekt nur einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 bedurfte. Die Parteistellung und damit das Recht, gegen das Projekt Einwendungen zu erheben, kam in dem abgeführten Verfahren daher nur den Inhabern "bestehender Rechte" im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 zu. Das Recht auf die Ausübung der Fischerei zählt nicht zu diesen Rechten, während sich die Sonderbestimmung des § 15 Abs. 1 leg. cit. über das Recht der Fischereiberechtigten auf Erhebung bestimmter Einwendungen bzw. auf angemessene Entschädigung wiederum nur auf die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten und außerdem gemäß der in § 41 Abs. 5 WRG 1959 verfügten sinngemäßen Anwendung auf Schutz- und Regulierungswasserbauten auch auf die wasserrechtliche Bewilligung solcher Bauten bezieht.Es ergibt sich also unzweifelhaft, daß das von der Stadtgemeinde Bregenz vorgelegte Hafenprojekt nur einer wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 bedurfte. Die Parteistellung und damit das Recht, gegen das Projekt Einwendungen zu erheben, kam in dem abgeführten Verfahren daher nur den Inhabern "bestehender Rechte" im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 zu. Das Recht auf die Ausübung der Fischerei zählt nicht zu diesen Rechten, während sich die Sonderbestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, leg. cit. über das Recht der Fischereiberechtigten auf Erhebung bestimmter Einwendungen bzw. auf angemessene Entschädigung wiederum nur auf die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten und außerdem gemäß der in Paragraph 41, Absatz 5, WRG 1959 verfügten sinngemäßen Anwendung auf Schutz- und Regulierungswasserbauten auch auf die wasserrechtliche Bewilligung solcher Bauten bezieht.
Anderweitige Vorschriften, nach welchen Fischereiberechtigte gegen die nach § 38 WRG 1959 zu bewilligende Herstellung von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer Einwendungen oder ein Recht auf Entschädigung geltend machen könnten, enthält das Wasserrechtsgesetz nicht. Für die Verfolgung ihrer Interessen ist deshalb gemäß § 1 der Jurisdiktionsnorm in solchen Fällen nur der Zivilrechtsweg gegeben. (Vgl. hiezu die einschlägigen Ausführungen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1953, Slg, Nr. 2579.)Anderweitige Vorschriften, nach welchen Fischereiberechtigte gegen die nach Paragraph 38, WRG 1959 zu bewilligende Herstellung von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer Einwendungen oder ein Recht auf Entschädigung geltend machen könnten, enthält das Wasserrechtsgesetz nicht. Für die Verfolgung ihrer Interessen ist deshalb gemäß Paragraph eins, der Jurisdiktionsnorm in solchen Fällen nur der Zivilrechtsweg gegeben. (Vgl. hiezu die einschlägigen Ausführungen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1953, Slg, Nr. 2579.)
Aus dieser Rechtslage folgt, daß die belangte Behörde nicht dazu berufen war, die Nachprüfung des mit dem erstinstanzlichen Bescheid zugesprochenen Entschädigungsbetrages und die Entscheidung über die "Ersatzstellung" einer Netzhütte vorzubehalten, weil ihr vom Gesetzgeber die Zuständigkeit für die Festsetzung derartiger Entschädigungen überhaupt nicht eingeräumt worden ist.
Der angefochtene Bescheid mußte sohin aus allen diesen Erwägungen im Rahmen der Beschwerdepunkte, insoferne er nämlich die Entscheidung über die Ersatzstellung einer Netzhütte und über die Nachprüfung des bereits zuerkannten Entschädigungsbetrages für die Zeit nach Fertigstellung der Hafenbauten vorbehalten hat, gemäß § 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben werden. Im übrigen aber war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1952 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Der angefochtene Bescheid mußte sohin aus allen diesen Erwägungen im Rahmen der Beschwerdepunkte, insoferne er nämlich die Entscheidung über die Ersatzstellung einer Netzhütte und über die Nachprüfung des bereits zuerkannten Entschädigungsbetrages für die Zeit nach Fertigstellung der Hafenbauten vorbehalten hat, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben werden. Im übrigen aber war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1952 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 16. November 1961
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1960001891.X00Im RIS seit
28.01.2002Zuletzt aktualisiert am
06.05.2016