RS Vwgh 1961/11/17 1612/59

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Veröffentlicht am 17.11.1961
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Index

32/03 Steuern vom Vermögen
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §69 Z1;
VermStG §4;
  1. BewG 1955 § 69 heute
  2. BewG 1955 § 69 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. BewG 1955 § 69 gültig von 27.06.2001 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  4. BewG 1955 § 69 gültig von 01.01.1994 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  5. BewG 1955 § 69 gültig von 13.01.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  6. BewG 1955 § 69 gültig von 30.07.1988 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 402/1988
  7. BewG 1955 § 69 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987

Beachte

y11607;

Rechtssatz

Ein vertraglich für den Fall der Auflösung eines "Konsulventenvertrages" zugesagter Abfertigungsanspruch ist als Kapitalforderung iSd § 67 Z 1 BewG anzusehen und die Abgabenbehörde ist somit berechtigt, den Abfertigungsanspruch in die Bemessungsgrundlage der Vermögensteuer einzubeziehen. Dasselbe gilt auch von dem Anspruch des Steuerpflichtigen auf Kündigungsentschädigung.Ein vertraglich für den Fall der Auflösung eines "Konsulventenvertrages" zugesagter Abfertigungsanspruch ist als Kapitalforderung iSd Paragraph 67, Ziffer eins, BewG anzusehen und die Abgabenbehörde ist somit berechtigt, den Abfertigungsanspruch in die Bemessungsgrundlage der Vermögensteuer einzubeziehen. Dasselbe gilt auch von dem Anspruch des Steuerpflichtigen auf Kündigungsentschädigung.

*

E 17.11.1961, 1612/59 #1;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1959001612.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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