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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §15 Abs1 Z13;Rechtssatz
Wird einer "Kirche" ohne nähere Angaben des Zweckes der Zuwendung ein bestimmter Betrag vermacht, dann ist der Erwerb des Vermächtnisses weder als eine Zuwendung, die der Pflege des Andenkens oder dem Seelenheil des Zuwendenden dient, noch als Zuwendung an eine Anstalt, die ausschließlich mildtätig oder gemeinnützige Zwecke verfolgt, von der Erbschaftssteuer befreit (Hinweis E 19.3.1952, 1090/50, VwSlg 552 F/1952 und 25.11.1954, 3077/52, VwSlg 1053 F/1954).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1961000945.X01Im RIS seit
20.11.1961Zuletzt aktualisiert am
16.08.2016