RS Vwgh 2006/6/30 2003/03/0066

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Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
92 Luftverkehr

Norm

BAO §1;
BAO §49 Abs1;
BAO §52;
ZLLV §40 Abs1 Z5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/03/0067 2003/03/0070 2003/03/0069 2003/03/0068

Rechtssatz

Unabhängig davon, ob es sich bei Gebühren, die für Nachprüfungen von Luftfahrzeugen im Sinne des § 40 Abs. 1 Z. 5 ZLLV 1983 nach der Austro Control-Gebührenverordnung, BGBl Nr 2/1994, vorgeschrieben wurden, um "Abgaben bzw Beiträge" im Sinne des § 1 BAO handelt, kommt eine Anwendung der BAO schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der Austro Control GmbH nicht um eine "Abgabenbehörde des Bundes" im Sinne des § 1 BAO handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003030066.X06

Im RIS seit

25.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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