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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GEG §7 Abs1;Rechtssatz
Der Rechtszug gegen Entscheidungen über eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten der Gerichtsgebühren geht in sinngemäßer Anwendung des Art 103 Abs 4 B-VG bis zum Bundesministerium für Justiz, weil hiefür die besonderen Verfahrensvorschriften des § 7 GEG nicht gelten.Der Rechtszug gegen Entscheidungen über eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten der Gerichtsgebühren geht in sinngemäßer Anwendung des Artikel 103, Absatz 4, B-VG bis zum Bundesministerium für Justiz, weil hiefür die besonderen Verfahrensvorschriften des Paragraph 7, GEG nicht gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1961002064.X02Im RIS seit
22.11.1961