RS Vwgh 1961/11/22 1189/58

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Veröffentlicht am 22.11.1961
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2 impl;
BAO §306 impl;
BAO §307 Abs1 impl;
  1. BAO § 306 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2012 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013
  1. BAO § 307 heute
  2. BAO § 307 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. BAO § 307 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 307 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 307 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Wenn im Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Partei mitunter Gelegenheit zu einer Stellungnahme, die inhaltlich in das wiederaufgenommene Verfahren gehört, noch vor dem Ergehen des formellen Wiederaufnahmebescheides gegeben wird, ergibt sich zwangsläufig aus der gesetzlichen Anordnung, den die Wiederaufnahme bewilligenden Bescheid mit der Entscheidung in der Sache zu verbinden. Das gilt sinngemäß auch im Falle der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1958001189.X01

Im RIS seit

22.11.1961
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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