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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs2 impl;Rechtssatz
Wenn im Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Partei mitunter Gelegenheit zu einer Stellungnahme, die inhaltlich in das wiederaufgenommene Verfahren gehört, noch vor dem Ergehen des formellen Wiederaufnahmebescheides gegeben wird, ergibt sich zwangsläufig aus der gesetzlichen Anordnung, den die Wiederaufnahme bewilligenden Bescheid mit der Entscheidung in der Sache zu verbinden. Das gilt sinngemäß auch im Falle der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1958001189.X01Im RIS seit
22.11.1961