TE Vfgh Beschluss 1984/3/5 WI-1/84

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Veröffentlicht am 05.03.1984
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
VfGG §15
VfGG §19 Abs3 Z2 lita idF BGBl 353/1981
VfGG §68 Abs1

Leitsatz

VerfGG 1953; §68 Abs1 ermöglicht nur die Anfechtung eines abgeschlossenen Wahlverfahrens; Zeitpunkt der Beendigung des Wahlverfahrens

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1 I H als zustellungsbevollmächtigte Vertreterin der wahlwerbenden Partei "Die Grünen Österreichs" (Grüne) hat nach ihrem Vorbringen am 20. Jänner 1984 einen Bezirkswahlvorschlag für den Wahlbezirk 2 - Sbg.-Stadt für die am 25. März 1984 stattfindenden Wahlen für den Sbg. Landtag bei der Landeswahlbehörde eingebracht.

Die Landeswahlbehörde teilte I H mit Schreiben vom 1. Feber 1984, 0/92-6050/41-1984, folgendes mit:

"Betr.: Bezirkswahlvorschlag der wahlwerbenden Gruppe 'DIE GRÜNEN ÖSTERREICHS' (GRÜNE) für Salzburg-Stadt

Die Landeswahlbehörde hat in ihrer Sitzung vom 1. 2. 1984 unter Vorsitz von Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer gem. §46 SLWO den Bezirkswahlvorschlag der wahlwerbenden Gruppe 'DIE GRÜNEN ÖSTERREICHS' (GRÜNE) abgeschlossen. Als Bewerber um ein Mandat im Salzburger Landtag scheinen somit folgende Personen auf:

Reiter Rupert, geb. 1938, Postbeamter, Salzburg, Alpen-Straße 58,

Lasthofer Hermann, geb. 1942, Angestellter, Salzburg, Paris-Lodron-Straße 17.

Die Voraussetzungen des Wahlrechtes, die Zustimmungserklärung der jeweiligen Bewerber um ein Mandat, die Mindestanzahl von 100 Unterstützungserklärungen und die Ausweisung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters sind erfüllt.

Hinsichtlich der Bezeichnung der wahlwerbenden Partei wurde folgender Beschluß gefaßt:

'Der mit 105 gültigen Unterstützungserklärungen eingebrachte und hinsichtlich der um einen Bewerber um ein Mandat geänderte Wahlvorschlag 'DIE GRÜNEN ÖSTERREICHS - GRÜNE, wird in der vorliegenden Form mit zwei Bewerbern um ein Mandat mit der Maßgabe abgeschlossen, daß die Bezeichnung des Bezirkswahlvorschlages 'DIE GRÜNEN ÖSTERREICHS - GRÜNE' lautet. Eine Kurzbezeichunung für diese Parteiliste ist nicht vorgesehen. Das Wort 'GRÜNE' ist Bestandteil der Parteibezeichunung. Die Ablehnung des Wortes 'GRÜNE' als Kurzbezeichnung gründet sich auf §40 (4) Z2, wonach eine Kurzbezeichnung in Buchstaben vorgesehen ist. Das Wort 'GRÜNE' entspricht semantisch einem Wort und daher nicht den Erfordernissen einer Kurzbezeichnung in Buchstaben.

Entsprechend einem weiteren Beschluß werden 'DIE GRÜNEN ÖSTERREICHS - GRÜNE' gemäß §46 Abs3 SLWO die Listennummer 4 erhalten. Dies gründet sich auf den Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages am 20. 1. 1984.

Die wahlwerbende Gruppe wird abermals darauf aufmerksam gemacht, gemäß §14 (4) SLWO zwei Vertrauenspersonen in die Landeswahlbehörde zu entsenden."

1.2. Gegen diese Erledigung der Landeswahlbehörde richtet sich der von I H gemäß Art141 B-VG iVm. §67 Abs3 VerfGG gestellte Antrag, den sie als Beschwerde bezeichnet, der auf Aufhebung der oben angeführten Erledigung vom 1. Feber 1984 gerichtet ist und in dem sie die Feststellung verlangt, daß die Parteibezeichnung der von ihr vertretenen Wählergruppe "DIE GRÜNEN ÖSTERREICHS" mit der Kurzbezeichnung "GRÜNE" lautet.

2. Der VfGH hat erwogen:

2.1. Obwohl die von der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin der Wählergruppe "DIE GRÜNEN ÖSTERREICHS" eingebrachte Eingabe als Beschwerde bezeichnet wurde, ist sie wegen der Berufung auf Art141 B-VG und §67 VerfGG hinreichend als Antrag gemäß Art141 B-VG gekennzeichnet.

2.2. Gemäß §67 Abs1 VerfGG können Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erhoben werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Nach §68 Abs1 VerfGG muß die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht sein.

Der VfGH hat in seinem Beschluß VfSlg. 8953/1980 bezugnehmend auf den Beschluß VfSlg. 6306/1970 die Zuständigkeitsvoraussetzung der Beendigung des Wahlverfahrens, wie sie in der wiedergegebenen Bestimmung des §68 Abs1 VerfGG formuliert ist, so verstanden, daß sie es nur ermöglicht, ein abgeschlossenes Wahlverfahren anzufechten. Unter dem Begriff "Wahlverfahren" sind, wie der VfGH im Beschluß VfSlg. 9342/1982 zum Ausdruck gebracht hat, sämtliche, zur Durchführung der Wahl erforderliche Phasen des Verfahrens zu einem Gesamtbegriff zusammengefaßt. Unter "Beendigung" des Wahlverfahrens ist jener Zeitpunkt zu verstehen, in dem der letzte in Betracht kommende Akt des Wahlverfahrens vollzogen ist.

Die angefochtene Erledigung der Landeswahlbehörde stellt keinen die Wahl beendenden verwaltungsbehördlichen Akt iS des §68 Abs1 VerfGG dar. Solches behauptet übrigens auch die Antragstellerin nicht, weist sie doch zur Begründung der besonderen Dringlichkeit ihres Antrages auf die unmittelbar bevorstehenden Wahlen zum Sbg. Landtag hin.

Der Anfechtung liegt daher kein tauglicher Anfechtungsgegenstand zugrunde. Der Antrag ist schon aus diesem Grund wegen Unzuständigkeit des VfGH gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:WI1.1984

Dokumentnummer

JFT_10159695_84WI0001_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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