RS Vwgh 1961/11/27 2088/60

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Veröffentlicht am 27.11.1961
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §21;
ErbStG §3 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Eine die Schenkungssteuerpflicht begründende freigebige Zuwendung kann auch darin liegen, daß nach einverständlicher Rückgängigmachung eines Gutsübergabevertrages, der für den Übernehmer eine Bereicherung mit sich gebracht hätte, die Liegenschaft, die Gegenstand des aufgehobenen Vertages war, vom seinerzeitigen Übergeber an eine andere Person verkauft wird und der Verkäufer sich vom Käufer die Zahlung eines bestimmten Betrages an den seinerzeitigen Übernehmer ausbedingt. - Auch die Entschädigung für die Nichterfüllung eines als teilweise Schenkung anzusprechenden Vertrages, die der seinerzeitige Geschenkgeber dem seinerzeitigen Geschenknehmer gewährt, begründet einen schenkungssteuerpflichtigen Erwerbsvorgang. - Eine Entschädigung für mißglückte Berufswahl des Bedachten kann die Schenkungssteuerpflicht der Zuwendung nicht beeinträchtigen. - Auch aus dem Titel einer früheren Dienstleistung als Gutsvolontär beim Übergeber kann der Bedachte nicht eine Minderung der Bemessungsgrundage der Schenkungssteuerpflicht erreichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1960002088.X01

Im RIS seit

27.11.1961

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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