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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §21;Rechtssatz
Eine die Schenkungssteuerpflicht begründende freigebige Zuwendung kann auch darin liegen, daß nach einverständlicher Rückgängigmachung eines Gutsübergabevertrages, der für den Übernehmer eine Bereicherung mit sich gebracht hätte, die Liegenschaft, die Gegenstand des aufgehobenen Vertages war, vom seinerzeitigen Übergeber an eine andere Person verkauft wird und der Verkäufer sich vom Käufer die Zahlung eines bestimmten Betrages an den seinerzeitigen Übernehmer ausbedingt. - Auch die Entschädigung für die Nichterfüllung eines als teilweise Schenkung anzusprechenden Vertrages, die der seinerzeitige Geschenkgeber dem seinerzeitigen Geschenknehmer gewährt, begründet einen schenkungssteuerpflichtigen Erwerbsvorgang. - Eine Entschädigung für mißglückte Berufswahl des Bedachten kann die Schenkungssteuerpflicht der Zuwendung nicht beeinträchtigen. - Auch aus dem Titel einer früheren Dienstleistung als Gutsvolontär beim Übergeber kann der Bedachte nicht eine Minderung der Bemessungsgrundage der Schenkungssteuerpflicht erreichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1960002088.X01Im RIS seit
27.11.1961Zuletzt aktualisiert am
12.08.2016