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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GEG 1948 §1 Z6 litb;Rechtssatz
Haben sich in einem Rechtsstreite die beiden Parteien auf Sachverständige berufen, dann ist dem Bundesschatze gegenüber jede der beiden Parteien zur Hälfte zahlungspflichtig. Auch wenn die eine Partei das Armenrecht genießt, kann der anderen Partei in einem derartigen Falle vom Kostenbeamten nur die Hälfte der Sachverständigengebühr auferlegt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1960000294.X02Im RIS seit
05.12.1961Zuletzt aktualisiert am
12.08.2016