RS Vwgh 1961/12/5 0294/60

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Veröffentlicht am 05.12.1961
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG 1948 §1 Z6 litb;
GEG 1948 §2 Satz1;
ZPO §40 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2542/59 E 5. Dezember 1961 VwSlg 2550 F/1961 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Zahlungspflicht bei Gebühren von Sachverständigen im Zivilprozess bietet § 40 Abs 1 ZPO trotz des darin enthaltenen Wortes "zunächst" eine ausreichende Grundlage. Die Gebühr ist von dem Teile zu zahlen, der durch seine Prozeßhandlung die Tätigkeit des Sachverständigen ausgelöst hat. Eine formloseFür die Zahlungspflicht bei Gebühren von Sachverständigen im Zivilprozess bietet Paragraph 40, Absatz eins, ZPO trotz des darin enthaltenen Wortes "zunächst" eine ausreichende Grundlage. Die Gebühr ist von dem Teile zu zahlen, der durch seine Prozeßhandlung die Tätigkeit des Sachverständigen ausgelöst hat. Eine formlose

Mitteilung des Gerichtes, daß eine Partei keine Sachverständigengebühr zu entrichten habe, befreit von der Zahlungspflicht nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1960000294.X01

Im RIS seit

05.12.1961

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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