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22/02 ZivilprozessordnungHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2542/59 E 5. Dezember 1961 VwSlg 2550 F/1961 RS 1Stammrechtssatz
Für die Zahlungspflicht bei Gebühren von Sachverständigen im Zivilprozess bietet § 40 Abs 1 ZPO trotz des darin enthaltenen Wortes "zunächst" eine ausreichende Grundlage. Die Gebühr ist von dem Teile zu zahlen, der durch seine Prozeßhandlung die Tätigkeit des Sachverständigen ausgelöst hat. Eine formloseFür die Zahlungspflicht bei Gebühren von Sachverständigen im Zivilprozess bietet Paragraph 40, Absatz eins, ZPO trotz des darin enthaltenen Wortes "zunächst" eine ausreichende Grundlage. Die Gebühr ist von dem Teile zu zahlen, der durch seine Prozeßhandlung die Tätigkeit des Sachverständigen ausgelöst hat. Eine formlose
Mitteilung des Gerichtes, daß eine Partei keine Sachverständigengebühr zu entrichten habe, befreit von der Zahlungspflicht nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1960000294.X01Im RIS seit
05.12.1961Zuletzt aktualisiert am
12.08.2016