Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4 impl;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1980/10, S 403;Rechtssatz
Die Bestimmung über die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten bietet keinesfalls die Rechtsgrundlage für Änderungen des Bescheides, die sich aus einer in wesentlichen Punkten abweichenden Sachverhaltsannahme und aus einer grundsätzlich abweichenden rechtlichen Beurteilung ergeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1960000017.X02Im RIS seit
07.12.1961