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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §39 Abs1 lita;Rechtssatz
Wird das Begehren auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwGH mittels Schriftsatz zurückgezogen, so ist ein neuerlicher Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwGH nur dann zu beachten, wenn dieser Antrag innerhalb der für die Erhebung der Beschwerde an den VwGH vorgesehenen Frist gestellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1960001487.X03Im RIS seit
11.07.2001