TE Vfgh Erkenntnis 1984/3/5 B624/78

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Veröffentlicht am 05.03.1984
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
AVG §73
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Aldrans vom 26.9.77
Tir RaumOG 1972 §8 Abs2
Tir RaumOG 1972 §9
Tir RaumOG 1972 §11 Abs2
Tir RaumOG 1972 §28
Tir RaumOG 1972 §31 Abs3 und Abs4

Leitsatz

Tir. Raumordnungsgesetz; Flächenwidmungsplan der Gemeinde Aldrans nicht gesetzwidrig AVG §73; die Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer säumigen Behörde liegt nicht im Inhalt der später ergehenden Entscheidung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. 1. Mit V des Gemeinderates der Gemeinde Aldrans vom 11. August

1972, von der Tir. Landesregierung mit Bescheid vom 28. November 1972

iS der §§26 Abs5 und 28 Abs2 des Tir. Raumordnungsgesetzes (TROG),

LGBl. 10/1972, aufsichtsbehördlich genehmigt, kundgemacht durch

Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Aldrans in der Zeit vom

4. Dezember bis 19. Dezember 1972, war die GP ... KG Aldrans, als

Bauland gewidmet worden. Mit Teilungsplan des Ingenieurkonsulenten

Dipl.-Ing. L A vom 4. November 1972 wurde die bisherige GP ... in die

GP ..., ... und ... geteilt.

1.2. Der Bf. erwarb die GP ... und ... und brachte am 29. Dezember

1976 bei der Gemeinde Aldrans einen Antrag auf Bewilligung der

Errichtung eines Einfamilienhauses auf den GP ... und ... (letztere

Parzelle sollte als Zufahrtsweg zur Parzelle ... dienen) EZ ... KG

Aldrans, Pfarrtal, ein. Am 16. August 1977 stellte der Bf. an den Gemeindevorstand der Gemeinde Aldrans, unter Hinweis auf §73 Abs2 AVG 1950, den Antrag auf Entscheidung durch den Gemeindevorstand. Da auch der Gemeindevorstand über den Antrag nicht entschied, stellte der Bf. am 15. März 1978 gemäß §73 Abs2 AVG 1950 den Antrag auf Entscheidung über sein Bauansuchen vom 29. Dezember 1976 durch den Gemeinderat als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

1.3. Mit V des Gemeinderates der Gemeinde Aldrans vom 26. September 1977, aufsichtsbehördlich von der Tir. Landesregierung mit Bescheid vom 1. Juni 1978 gemäß §26 Abs4 und 5 TROG genehmigt, kundgemacht an der Amtstafel der Gemeinde Aldrans vom 6. Juni bis 22. Juni 1978, wurde der Flächenwidmungsplan für die Gemeinde Aldrans erlassen und hiebei das Pfarrtal, darunter auch die noch unbebauten Grundstücke ... und ..., die im Eigentum des Bf. stehen, und andere, zum Teil schon bebaute Grundstücke als Freiland ausgewiesen. Den Niederschriften über die Sitzungen des Gemeinderates der Gemeinde Aldrans betreffend die Behandlung der Ergebnisse der verschiedenen Auflagen des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes ist zu entnehmen, daß der Gemeinderat vor seiner Beschlußfassung auch zu dem Vorbringen des Bf. Stellung genommen hat. Hiebei wurde die für eine Bebauung ungünstige Hanglage des Grundstückes hervorgehoben. Architekt Dipl.-Ing. S Z hat am 6. November 1976 im Zuge der Erstellung des Flächenwidmungsplanes darauf hingewiesen, daß die Grundstücke ... und ... außerhalb des durch Kanal entwässerbaren Gebietes, außerhalb des geschlossenen Ortsbereiches und außerhalb der im Flächenwidmungsplan getroffenen Baulandabrundung liegen.

1.4. Der Gemeinderat der Gemeinde Aldrans wies mit Bescheid vom 22. August 1978 aufgrund des am 21. August 1978 gefaßten Beschlusses unter Bezugnahme auf §§46, 31 und 32 der Tir. Gemeindeordnung 1966 iVm. §73 AVG 1950 und §31 Abs3 der Tir. Bauordnung, LGBl. 43/1978, das Bauansuchen ab. In der Begründung wurde ausgeführt, die dem Bf. gehörenden Grundstücke seien im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Aldrans nicht als Bauland gewidmet. Damit seien sie als Freiland iS des TROG, LGBl. 10/1972 idF LGBl. 70/1973 und 63/1976, zu werten. Im Freiland (§15 Abs2 TROG) sei nur die Errichtung von Bauten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der zu diesen Betrieben gehörenden Wohnungen und Wohnräume zulässig. Aus den angeführten Gründen habe der Gemeinderat spruchgemäß entscheiden müssen.

1.5. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung gab die Tir. Landesregierung mit Bescheid vom 18. Oktober 1978, Z Ve-550-597/2, nicht Folge. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, für die Erlassung eines rechtsbegründenden Verwaltungsaktes - wie einer Baubewilligung - sei der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Rechtszustand maßgebend. Die GP, auf der das zu bewilligende Bauvorhaben errichtet werden soll, habe im Flächenwidmungsplan vom 29. Juni 1977, genehmigt durch die Landesregierung mit Bescheid vom 1. Juni 1978, Z Ve-546-19/223, die Widmung Freiland erhalten. Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde Aldrans sei sohin der Flächenwidmungsplan als V der Gemeinde Aldrans in Kraft gewesen. Dem Vorbringen des Bf., die Parzelle sei zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht umgewidmet gewesen, komme daher keine Bedeutung zu. Der Bf. sei demnach durch den Bescheid des Gemeinderates nicht in seinen Rechten verletzt worden.

1.6. Gegen diesen Bescheid der Tir. Landesregierung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Bf. die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und - hilfsweise - auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art2 StGG geltend macht, die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der dem Bescheid zugrunde liegenden Bestimmungen des TROG und der Gesetzmäßigkeit des auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Aldrans begehrt, sowie die Aufhebung des Bescheides der Tir. Landesregierung vom 18. Oktober 1978, Z Ve-550-597/2, beantragt.

1.7. Die bel. Beh. hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentumsrecht ein (VfSlg. 8281/1978). Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 8776/80, 9014/1981) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

1.2. Der Bf. äußert die Auffassung, §26 TROG sei deswegen verfassungswidrig, weil das Gesetz einem Gemeindebewohner nicht das Recht einräume, an der Erstellung des Flächenwidmungsplanes als Partei iS des AVG 1950 mitzuwirken, auch wenn er durch einen derartigen Verwaltungsakt in seinen Rechten, etwa in seinem Eigentumsrecht, beeinträchtigt werde. Über die Stellungnahme eines Gemeindebewohners zum Flächenwidmungsplan sei daher von den Gemeindebehörden nicht bescheidmäßig abzusprechen, weshalb dem Gemeindebewohner auch kein Rechtsmittel zur Verfügung stehe, wenn seinen Einwendungen nicht hinreichend Rechnung getragen werde. Der Gemeindebewohner habe nach den Bestimmungen des TROG keinerlei Möglichkeit, Eingriffe in sein Eigentumsrecht, die - wie in seinem Falle - in einer von der Gemeinde vorgenommenen Umwidmung eines Grundstückes gelegen seien, auf gesetzmäßige Weise abzuwehren.

Für diese vom Bf. hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des TROG vorgetragenen Bedenken bietet jedoch weder die Bundesverfassung noch die Tir. Landesverfassung einen Anhaltspunkt.

Daß das TROG dem Gemeindebewohner im Verfahren zur Erlassung eines örtlichen Flächenwidmungsplanes Parteistellung nicht einräumt, belastet dieses Gesetz demnach nicht mit Verfassungswidrigkeit.

1.3. Der Bf. äußert weiters das Bedenken, daß der Flächenwidmungsplan, mit dem die Grundstücke des Bf. als Freiland gewidmet wurden, §8 Abs2 TROG widerspricht, wonach diese Umwidmung von Bauland auf Freiland nur dann rechtlich möglich wäre, wenn ortsplanerische Gesichtspunkte ergäben, daß die Neuwidmung den Zielen der örtlichen Raumplanung entspricht. Die Umwidmung auf Freiland könne nicht aus sachlichen Gründen, sondern nur willkürlich erfolgt sein. Die Grundstücke seien erst im Jahre 1972 - nach dem Inkrafttreten des TROG - mit V als Bauland gewidmet worden. Hätte die Einbeziehung dieser Grundstücke in das Bauland damals den Zielen der örtlichen Raumplanung nicht entsprochen, wäre nach Ansicht des Bf. die Widmung als Bauland unterblieben. Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Aldrans sei daher im Hinblick auf die Widmung seiner hier in Betracht kommenden Grundstücke als Freiland gesetzwidrig.

Der Bf. macht damit ua. auch geltend, die Widmung der ihm gehörenden Grundstücke hätte gegenüber der im Jahre 1972 durch V erfolgten Widmung nicht geändert werden dürfen, weil diese Widmung nach dem Inkrafttreten des TROG aufgrund und der Vorschriften des TROG erfolgt sei. Der Bf. bestreitet indes nicht, daß mit V vom 26. September 1977 für die Gemeinde Aldrans erstmals ein Flächenwidmungsplan nach dem TROG erlassen wurde.

Gemäß den Überleitungsbestimmungen des §31 Abs3 TROG bleiben die bis zum Inkrafttreten des TROG in Geltung gestandenen Verbauungspläne (Wirtschaftspläne) bis zur Erlassung der Flächenwidmungs- bzw. Bebauungspläne, die den Bestimmungen des TROG entsprechen, in Kraft. Für die Qualifizierung von Bestimmungen bestehender Verbauungspläne als Festlegungen eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes ist maßgeblich, unter welche Regelung des TROG die bestehenden Bestimmungen inhaltlich einzuordnen wären. Für die Änderung bestehender Verbauungspläne sind die Bestimmungen des TROG anzuwenden. Gemäß §31 Abs4 TROG befreit das Bestehen eines Verbauungsplanes die Gemeinde jedoch grundsätzlich nicht von der Verpflichtung, Flächenwidmungs- bzw. Bebauungspläne zu erlassen.

Aus dieser Regelung ist zu folgern, daß ein Verbauungsplan durch seine Änderung noch nicht zum Flächenwidmungsplan iS des Gesetzes wird, sondern daß diese Eigenschaft erst einem den Bestimmungen des TROG entsprechend erlassenen Flächenwidmungsplan zukommt. Für dessen Erlassung finden daher die Vorschriften des §28 TROG über die Änderung eines Flächenwidmungsplanes keine Anwendung.

Der Gemeinderat der Gemeinde Aldrans hat den damals geltenden Verbauungsplan für die Gemeinde Aldrans hinsichtlich des Grundstückes ... (alt) - unter Anwendung der Bestimmungen des TROG - insofern abgeändert, als die Widmung als Grünfläche in eine solche als Bauland abgeändert wurde. Damit hat jedoch die Gemeinde nicht einen (Teil-)Flächenwidmungsplan für die Gemeinde Aldrans erlassen, sondern den bestehenden Verbauungsplan entsprechend §31 Abs3 TROG abgeändert. Erst mit V des Gemeinderates vom 26. September 1977 wurde für die Gemeinde Aldrans ein Flächenwidmungsplan nach den §§26 f. TROG erlassen. Auch in Ansehung der hier in Betracht kommenden Grundstückes des Bf., für die mit V vom 11. August 1972 die Widmung als Bauland festgelegt worden war, handelt es sich bei der V vom 26. September 1977 um die erstmalige Erlassung eines Flächenwidmungsplanes nach dem TROG, sodaß §28 TROG betreffend Änderung eines Flächenwidmungsplanes nicht anzuwenden war. Der Flächenwidmungsplan war vielmehr unter Anwendung der §§8 bis 17, 26 und 27 TROG zu erlassen. Dabei waren auch - wie der Bf. mit Recht meint - die Ziele der örtlichen Raumplanung iS des §8 Abs2 TROG einzuhalten und es hatte der Gemeinderat gemäß §9 TROG auch zu berücksichtigen, daß die Grundstücke des Bf. schon durch den geänderten Verbauungsplan als Bauland gewidmet waren.

Nach §11 Abs2 TROG sind aber von der Widmung als Bauland insbesondere ausgeschlossen:

a) Grundflächen, die sich wegen Bedrohung durch Hochwasser, Vermurungen, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen und durch andere Gefahren für die Bebauung nicht eignen, es sei denn, daß Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar sind;

b) Grundflächen, deren Erschließung (zB Trinkwasserversorgung, Abfall- und Abwässerbeseitigung, verkehrstechnische Erschließungen udgl.) wegen unverhältnismäßig hoher Aufwendungen unwirtschaftlich wäre.

Der Bf. hat im Verfahren zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes eine Stellungnahme abgegeben, in der er sich gegen die Umwidmung seiner in Rede stehenden Grundstücke wendete. Hiezu gab Architekt Dipl.-Ing. S Z folgende Äußerung ab: "Der Stellungnahme" (des Bf.) "kann nicht entsprochen werden, da die Fläche außerhalb des durch Kanal entwässerbaren Gebietes liegt. Außerdem liegt die besagte Fläche außerhalb des geschlossenen Ortsbereiches und der im Flächenwidmungsplan getroffenen Baulandabrundung."

Durch Sachverständigengutachten war daher vor Erlassung der V vom 26. September 1977 betreffend den Flächenwidmungsplan der Gemeinde Aldrans erwiesen, daß die Erschließung der dem Bf. gehörenden - wie übrigens auch der übrigen im Bereich des Pfarrtales gelegenen Grundstücke - im Hinblick auf die Abwässerbeseitigung unwirtschaftlich wäre. Diese Grundstücke waren allein schon deswegen von der Widmung als Bauland auszuschließen. Gegen die Widmung des Grundstückes ... des Bf. als Bauland sprach überdies noch die ebenfalls sachverständig festgestellte, für eine Verbauung ungünstige Hanglage.

In Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage mußten andere bei der Bestandsaufnahme gemäß §9 TROG vom Verordnungsgeber ermittelte Gegebenheiten - daß die Grundstücke ... und ... im geänderten Verbauungsplan als Bauland gewidmet waren und daß der Bf. die Grundstücke als Bauland gekauft hatte - für den Verordnungsgeber in den Hintergrund treten.

Demnach entspricht die - für den Bf. sicher wirtschaftlich ungünstige - Widmung seiner Grundstücke ... und ... als Freiland dem Gesetz. Die hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der V vom Bf. vorgebrachten Bedenken haben sich daher als unberechtigt erwiesen.

1.4. Der Bf. macht weiters geltend, der Bürgermeister und der Gemeindevorstand der Gemeinde Aldrans hätten den Eingriff in sein Eigentumsrecht durch bewußte Verletzung der Entscheidungspflicht nach §73 AVG 1950 bewirkt. Der Flächenwidmungsplan sei erst am 29. Juni 1977 (richtig: 26. September 1977), also etwa sechs Monate nach Einbringung seines Antrages auf Baubewilligung, beschlossen und erst ein weiteres Jahr später von der bel. Beh. genehmigt worden. Wenngleich es richtig sein möge, daß der Gemeinderat bei Erlassung des Bescheides vom 22. August 1978 von der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rechtslage, also vom genehmigten Flächenwidmungsplan, auszugehen hatte, ändere dies nichts daran, daß diese Rechtslage erst durch die Verletzung der Entscheidungspflicht nach §73 AVG 1950 für die Entscheidung über seinen Antrag auf Baubewilligung maßgebend geworden sei. Die Verzögerung sei geradezu auf die Mißachtung seines Eigentumsrechtes ausgerichtet gewesen. Hätte der Bürgermeister innerhalb der Frist des §73 AVG 1950 entschieden, hätte dem Antrag auf Baubewilligung stattgegeben werden müssen, weil ihm damals kein Flächenwidmungsplan entgegen stand. In der geschilderten Vorgangsweise der genannten Behörden liege eine Verletzung des ihm nach Art5 StGG gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums.

Mit diesem Vorbringen ist der Bf. deshalb nicht im Recht, weil selbst im Falle der absichtlichen Untätigkeit der Behörde die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens ausschließlich mit den von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten besonderen Rechtsbehelfen gegen die Säumigkeit von Behörden bekämpft werden kann. Die Rechtswidrigkeit liegt aber nicht im Inhalt der später ergehenden Entscheidung (vgl. VfSlg. 7597/1975, 8481/1979 und 9150/1981). Insofern kann also von einem Fehler der bel. Beh. bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde Aldrans, der mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, keine Rede sein.

1.5. Die vom Bf. geltend gemachte Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG liegt daher nicht vor.

Das Verfahren hat auch nichts ergeben, was darauf hindeuten würde, daß die Behörde den angewendeten Normen einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder daß sie Willkür geübt hätte. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Normen trifft somit auch der hilfsweise erhobene Vorwurf einer Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit nicht zu.

2. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Bf. in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden wäre.

3. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Anhörungsrecht (bei Verordnungserlassung), Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Verordnungserlassung, Rechtsüberleitung, Säumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B624.1978

Dokumentnummer

JFT_10159695_78B00624_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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