RS Vwgh 1962/1/9 1318/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1962
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §15 Abs1;
GebG 1957 §26;
GebG 1957 §33 TP5;
  1. BewG 1955 § 15 heute
  2. BewG 1955 § 15 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BewG 1955 § 15 gültig von 27.11.1982 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0438/56 E 19. September 1956 VwSlg 1473 F/1956 RS 1 (Hinweis auf E 18.3.1959, 2444/58, VwSlg 1976 F/1959)

Stammrechtssatz

Wird ein Vetrag auf bestimmte Zeit mit der Abrede geschlossen, daß seine Geltung sich nach Ablauf dieser Zeit, wenn er nicht gekündigt wird, von selbst um einen bestimmten Zeitraum und nach Ablauf dieses weiteren Zeitraums, falls nicht gekündigt wird, abermals um denselben Zeiraum und so fort verlängert, dann liegt nicht ein Vertrag auf unbestimmte Zeit vor. Der Gebührenbemessung kann daher nicht der gesetzliche Vervielfacher für wiederkehrende Leistungen auf unbestimmte Zeit zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist, wenn die Anzahl der Verlängerungszeiträume unbekannt ist, der 25fache Jahresbetrag der jährlichen Leistung der Gebührenbemessung zugrunde zu legen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1961001318.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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