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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §6 Abs1 impl;Rechtssatz
Ausführungen des Inhalts, daß nach allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlich geordneten Verfahrens eine Behörde jenen Teil einer an sie gelangten Eingabe, dessen Erledigung nicht in ihre Zuständigkeit fällt, an die zur Entscheidung berufene Behörde weiterzuleiten verpflichtet ist (Anmerkung: Im Beschwerdefall wollte der Bf den von ihm eingebrachten Berichtigungsantrag als Antrag auf Nachlaß der Gerichtsgebühren gewertet wissen).
Schlagworte
Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1960001354.X01Im RIS seit
16.01.1962Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008