TE Vwgh Erkenntnis 1962/1/16 1250/60

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Veröffentlicht am 16.01.1962
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §245 Abs1
  1. BAO § 245 heute
  2. BAO § 245 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 245 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 245 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. BAO § 245 gültig von 19.04.1980 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Ondraczek und die Räte Dr. Schirmer, Dr. Kaupp, Dr. Kadecka und Dr. Skorjanec als Richter, im Beisein des Polizeikommissärs Dr. Primmer als Schriftführer, über die Beschwerde des JG in R gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Mai 1960, Zl. 7 - 48 Gu 8/1 - 1960, betreffend Berufungsfrist in einer Getränkesteuerangelegenheit (Steiermark), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Steuerbescheid der Gemeinde S vom 7. Oktober 1959 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund des steiermärkischen Getränkeabgabegesetzes, LGBl. Nr. 23/1950, für den Zeitraum vom 1. Juni 1957 bis zum 31. Juli 1959 die Nachentrichtung einer Getränkeabgabe samt Zuschlägen in der Höhe von S 5.231,20 vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach den Feststellungen der belangten Behörde am 11. Oktober 1959 zugestellt. In einem Schriftsatze vom 22. Oktober 1959, der bei der Gemeinde am 23. Oktober 1959 eingelangt ist, erklärte der Steuerhelfer des Beschwerdeführers, er sei vom Beschwerdeführer beauftragt worden, gegen den Abgabenbescheid Berufung einzulegen. Er wies darauf hin, daß Getränkelieferungen an Personen, die nicht Letztverbraucher sind, keiner Abgabe unterlägen, und ersuchte gleichzeitig, ihm zwecks genauer Ausführung des Rechtsmittels die für den Abgabenbescheid maßgebenden Bemessungsgrundlagen bekanntzugeben. Ferner bat er um Stundung bis zur Erledigung des Rechtsmittels. Dem Ersuchen um Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen entsprach die Gemeinde mit Schreiben vom 4. Dezember 1959, in welchem sie den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die eingebrachte Berufung zu ergänzen. Das Schreiben schließt mit dem Satze: "Die Rechtsmittelfrist war vom 23. 10. 1959 bis zum Datum des bestätigten Erhaltes dieser Ergänzung unterbrochen". Diese Erledigung erhielt der Beschwerdeführer am 5. Dezember 1959. In einer vom 28. Dezember 1959 datierten und am 29. Dezember bei der Gemeinde S eingelangten Eingabe verwies der Beschwerdeführer darauf, daß die ihm vorgeschriebene Getränkeabgabe verjährt sei. Er stellte den Antrag, den Steuerbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Mit Steuerbescheid der Gemeinde S vom 7. Oktober 1959 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund des steiermärkischen Getränkeabgabegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1950,, für den Zeitraum vom 1. Juni 1957 bis zum 31. Juli 1959 die Nachentrichtung einer Getränkeabgabe samt Zuschlägen in der Höhe von S 5.231,20 vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach den Feststellungen der belangten Behörde am 11. Oktober 1959 zugestellt. In einem Schriftsatze vom 22. Oktober 1959, der bei der Gemeinde am 23. Oktober 1959 eingelangt ist, erklärte der Steuerhelfer des Beschwerdeführers, er sei vom Beschwerdeführer beauftragt worden, gegen den Abgabenbescheid Berufung einzulegen. Er wies darauf hin, daß Getränkelieferungen an Personen, die nicht Letztverbraucher sind, keiner Abgabe unterlägen, und ersuchte gleichzeitig, ihm zwecks genauer Ausführung des Rechtsmittels die für den Abgabenbescheid maßgebenden Bemessungsgrundlagen bekanntzugeben. Ferner bat er um Stundung bis zur Erledigung des Rechtsmittels. Dem Ersuchen um Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen entsprach die Gemeinde mit Schreiben vom 4. Dezember 1959, in welchem sie den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die eingebrachte Berufung zu ergänzen. Das Schreiben schließt mit dem Satze: "Die Rechtsmittelfrist war vom 23. 10. 1959 bis zum Datum des bestätigten Erhaltes dieser Ergänzung unterbrochen". Diese Erledigung erhielt der Beschwerdeführer am 5. Dezember 1959. In einer vom 28. Dezember 1959 datierten und am 29. Dezember bei der Gemeinde S eingelangten Eingabe verwies der Beschwerdeführer darauf, daß die ihm vorgeschriebene Getränkeabgabe verjährt sei. Er stellte den Antrag, den Steuerbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Mit dem angefochtenen Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung wurde die Berufung gemäß § 19 des Abgabenrechtsmittelgesetzes, BGBl. Nr. 60/1949 (AbgRG), als verspätet eingebracht zurückgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, die einmonatige Rechtsmittelfrist gegen den am 11. Oktober 1959 zugestellten Abgabenbescheid sei durch den Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 1959 auf Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen bis zum 5. Dezember 1959 gehemmt gewesen. "Die eingebrachte Berufung bzw. Berufungsbegründung vom 28. Dezember 1959" sei "somit erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht" worden.Mit dem angefochtenen Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung wurde die Berufung gemäß Paragraph 19, des Abgabenrechtsmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1949, (AbgRG), als verspätet eingebracht zurückgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, die einmonatige Rechtsmittelfrist gegen den am 11. Oktober 1959 zugestellten Abgabenbescheid sei durch den Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 1959 auf Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen bis zum 5. Dezember 1959 gehemmt gewesen. "Die eingebrachte Berufung bzw. Berufungsbegründung vom 28. Dezember 1959" sei "somit erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht" worden.

Diesen Bescheid ficht der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshofe wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an.

Er macht folgendes geltend: Der 24. Dezember, auf den seiner Berechnung nach das Ende der Rechtsmittelfrist gefallen wäre, sei ein gesetzlicher Feiertag. Der Getränkeabgabebescheid sei ihm nicht am 11. Oktober, sondern erst am 16. Oktober zugestellt worden. Sein Schriftsatz vom 22. Oktober 1959 sei nicht nur ein Ansuchen um Bekanntgabe der Bemessungsgrundlage gewesen, sondern ausdrücklich als Berufung bezeichnet worden. Der fehlende Berufungsantrag und die Begründung wären innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist nachzutragen gewesen. Eine solche Frist habe die Behörde nicht gesetzt. Für die Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung sei im vorliegenden Falle kein Anlaß gewesen. Die Unterlassung der sachlichen Behandlung seiner Berufung bilde einen Verfahrensmangel.

Über die Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Abgabenbescheid wurde dem Beschwerdeführer nach den Feststellungen der belangten Behörde am 11. Oktober 1959 zugestellt. Die Frist zur Erhebung der Berufung wäre nach den Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 2 AbgRG am 11. November 1959 abgelaufen. Da jedoch der Beschwerdeführer in seiner bei der Gemeinde S am 23. Oktober 1959 eingelangten Eingabe ein Ansuchen um nähere Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen gestellt hat, wurde der Ablauf der Rechtsmittelfrist im Sinne des § 9 Abs. 2 AbgRG gehemmt. Die Hemmung des Fristenlaufes begann gemäß § 9 Abs. 3 AbgRG, mit dem Tage des Einlangens des Antrages bei der Behörde, also an 23. Oktober 1959, und endete an dem Tag, an dem dem Beschwerdeführer die Erledigung dieses Antrages zugestellt wurde. Dies war der 5. Dezember 1959. Der Hemmungszeitraum umfaßte demnach 44 Tage. Verlängert man die am 11. November abgelaufene normale Berufungsfrist um 44 Tage, so ergibt sich als Endzeitpunkt der verlängerten Berufungsfrist der 25. Dezember 1959. Da dieser Tag sowie der folgende 26. Dezember gesetzliche Feiertage sind und im Jahre 1959 der 27. Dezember auf einen Sonntag fiel, endete die Rechtsmittelfrist gemäß § 10 Abs. 2 vorletzter Satz AbgRG erst am 28. Dezember 1959. Wenn die Berufungsergänzung, in der der Berufungsantrag und ein weiterer Berufungsgrund enthalten waren, wie es den Anschein hat, an diesem Tag in G eingeschrieben zur Post gegeben wurde, war die Rechtsmittelfrist gewahrt und durfte die Berufung nicht als verspätet zurückgewiesen werden. Die Ansicht der belangten Behörde, daß die Berufungsfrist versäumt wurde, beruht somit auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden mußte. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigte es sich, auf die vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen einzugehen, daß ihm der Abgabenbescheid nicht am 11. sondern erst am 16. Oktober 1959 zugestellt worden und daß der 24. Dezember ein Feiertag sei.Der Abgabenbescheid wurde dem Beschwerdeführer nach den Feststellungen der belangten Behörde am 11. Oktober 1959 zugestellt. Die Frist zur Erhebung der Berufung wäre nach den Bestimmungen der Paragraphen 9, Absatz eins, 10, Absatz eins und 2 AbgRG am 11. November 1959 abgelaufen. Da jedoch der Beschwerdeführer in seiner bei der Gemeinde S am 23. Oktober 1959 eingelangten Eingabe ein Ansuchen um nähere Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen gestellt hat, wurde der Ablauf der Rechtsmittelfrist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AbgRG gehemmt. Die Hemmung des Fristenlaufes begann gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AbgRG, mit dem Tage des Einlangens des Antrages bei der Behörde, also an 23. Oktober 1959, und endete an dem Tag, an dem dem Beschwerdeführer die Erledigung dieses Antrages zugestellt wurde. Dies war der 5. Dezember 1959. Der Hemmungszeitraum umfaßte demnach 44 Tage. Verlängert man die am 11. November abgelaufene normale Berufungsfrist um 44 Tage, so ergibt sich als Endzeitpunkt der verlängerten Berufungsfrist der 25. Dezember 1959. Da dieser Tag sowie der folgende 26. Dezember gesetzliche Feiertage sind und im Jahre 1959 der 27. Dezember auf einen Sonntag fiel, endete die Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, vorletzter Satz AbgRG erst am 28. Dezember 1959. Wenn die Berufungsergänzung, in der der Berufungsantrag und ein weiterer Berufungsgrund enthalten waren, wie es den Anschein hat, an diesem Tag in G eingeschrieben zur Post gegeben wurde, war die Rechtsmittelfrist gewahrt und durfte die Berufung nicht als verspätet zurückgewiesen werden. Die Ansicht der belangten Behörde, daß die Berufungsfrist versäumt wurde, beruht somit auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden mußte. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigte es sich, auf die vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen einzugehen, daß ihm der Abgabenbescheid nicht am 11. sondern erst am 16. Oktober 1959 zugestellt worden und daß der 24. Dezember ein Feiertag sei.

Wien, am 16. Jänner 1962

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1960001250.X00

Im RIS seit

16.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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