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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Dem VwGH ist es verwehrt, eine vom Gesetzgeber klar und deutlich erlassene Anordnung, auch wenn sie im Einzelfalle zu nicht beabsichtigten Ergebnissen führt, aus - wenn auch zutreffenden - rechtspolitischen Erwägungen im Wege der freien Rechtsbildung durch eigene zu ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1959002207.X02Im RIS seit
22.01.1962Zuletzt aktualisiert am
15.03.2016