RS Vwgh 1962/1/22 2207/59

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Veröffentlicht am 22.01.1962
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Dem VwGH ist es verwehrt, eine vom Gesetzgeber klar und deutlich erlassene Anordnung, auch wenn sie im Einzelfalle zu nicht beabsichtigten Ergebnissen führt, aus - wenn auch zutreffenden - rechtspolitischen Erwägungen im Wege der freien Rechtsbildung durch eigene zu ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1959002207.X02

Im RIS seit

22.01.1962

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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