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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §213 Abs2;Rechtssatz
Wird ein größerer Rückstand an Privatsteuern und an Betriebssteuern gegen Zahlung eines bestimmten Betrages binnen bestimmter Frist NACHGESEHEN und enthält der Nachsichtsbescheid keinen Ausspruch darüber, welcher Teil des nachgesehenen Betrages auf Betriebssteuern und welcher auf Privatsteuern entfällt, dann kann die Behörde, ohne daß es auf entsprechende Buchungen in den Büchern des Steuerpflichtigen ankäme, wenn die Rückstände an Privatsteuern und an Betriebssteuern gleich alt sind, den nachgesehenen Betrag verhältnismäßig auf die Betriebssteuern und auf die PRIVATSTEUERN aufteilen und den nachgesehenen Betrag an Betriebssteuern bei der steuerlichen Gewinnermittlung dem Gewinne des Jahres, in dem die Nachsicht gewährt wurde, hinzuschlagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1959002628.X01Im RIS seit
26.01.1962Zuletzt aktualisiert am
15.03.2016