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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §17 Abs7 Z2;Rechtssatz
Die Frist des § 17 Abs 7 Z 2 ASVG ist keine verfahrensrechtliche Frist, sondern eine Frist des materiellen Rechtes. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ihre Versäumung ist daher unzulässig.Die Frist des Paragraph 17, Absatz 7, Ziffer 2, ASVG ist keine verfahrensrechtliche Frist, sondern eine Frist des materiellen Rechtes. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ihre Versäumung ist daher unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1960000945.X01Im RIS seit
16.07.2008Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008