RS Vwgh 1962/2/1 0622/61

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Veröffentlicht am 01.02.1962
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

§ 29 WRG 1959 läßt nur die Auferlegung von Vorkehrungen zu, die den Bestand, nicht aber solche, die den Betrieb einer Wasseranlage betreffen.Paragraph 29, WRG 1959 läßt nur die Auferlegung von Vorkehrungen zu, die den Bestand, nicht aber solche, die den Betrieb einer Wasseranlage betreffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1961000622.X02

Im RIS seit

01.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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