TE Vwgh Erkenntnis 1962/2/1 0622/61

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Veröffentlicht am 01.02.1962
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §29;
WRG 1959 §38 Abs1;
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler als Vorsitzenden und die Räte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Kadecka und Dr. Hinterauer als Richter, im Beisein des Ministerialkommissärs Dr. Schäfer als Schriftführer, über die Beschwerde des LH in S gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 15. Februar 1961, Zl. 111.981-I/1/1960, betreffend Vorkehrungen aus Anlaß des Erlöschens eines Wasserrechtes zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit mit ihm die unter "Bedingung 4 lit. g und h" des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11. August 1960 zusammengefaßten Auflagen (mit einigen Abänderungen) aufrechterhalten worden sind, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird, insoweit mit ihm die unter "Bedingung 4 Litera g und h" des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11. August 1960 zusammengefaßten Auflagen (mit einigen Abänderungen) aufrechterhalten worden sind, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 18. Juli 1960 erteilte der Landeshauptmann von Kärnten dem Beschwerdeführer unter Vorschreibung einer Reihe von Bedingungen bzw. Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung, die Grundstücke 202 und 206, KG. S, für die Errichtung zweier Fischteiche "mit den Wässern des sogenannten T-teiches, S- und B-baches zu bespannen". Nach der Sachverhaltsdarstellung dieses bzw. des in erster Instanz ergangenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Veit a.d. Glan vom 23. März 1960 wurden beide Grundstücke bis dahin bereits vom Abfluß des 700 m in oberhalb der Parzelle Nr. 206 liegenden Tteiches durchflossen.

Im Zuge des zu dieser wasserrechtlichen Bewilligung führenden Ermittlungsverfahrens hatte sich herausgestellt, daß die nächst dem T-teich gelegene und im Eigentum des FK, der mitbeteiligten Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, stehende Hausmühlenanlage (Postzahl n1 des Wasserbuches) durch mehr als drei Jahre nicht mehr betrieben worden war und daß die wesentlichen Anlagenteile unbenützbar geworden waren. Mit Kundmachung vom 4. Februar 1960 ordnete daher die Bezirkshauptmannschaft St. Veit a. d. Glan zur Durchführung des Verfahrens nach § 29 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, (WRG 1959) die mündliche Verhandlung für den 17. Februar 1960 an. Bei dieser Verhandlung wurde festgestellt, daß die Mühlenanlage bereits durch acht Jahre nicht mehr benützt worden sei und daß die wesentlichen Anlagenteile verfallen seien. Des weiteren wurde festgestellt, daß der oberhalb der Mühlenanlage gelegene T-teich als Schwellteich für den Mühlenbetrieb genutzt worden war und daß der Damm dieses Teiches nicht mehr dicht, sondern wasserdurchlässig sei.Im Zuge des zu dieser wasserrechtlichen Bewilligung führenden Ermittlungsverfahrens hatte sich herausgestellt, daß die nächst dem T-teich gelegene und im Eigentum des FK, der mitbeteiligten Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, stehende Hausmühlenanlage (Postzahl n1 des Wasserbuches) durch mehr als drei Jahre nicht mehr betrieben worden war und daß die wesentlichen Anlagenteile unbenützbar geworden waren. Mit Kundmachung vom 4. Februar 1960 ordnete daher die Bezirkshauptmannschaft St. Veit a. d. Glan zur Durchführung des Verfahrens nach Paragraph 29, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215, (WRG 1959) die mündliche Verhandlung für den 17. Februar 1960 an. Bei dieser Verhandlung wurde festgestellt, daß die Mühlenanlage bereits durch acht Jahre nicht mehr benützt worden sei und daß die wesentlichen Anlagenteile verfallen seien. Des weiteren wurde festgestellt, daß der oberhalb der Mühlenanlage gelegene T-teich als Schwellteich für den Mühlenbetrieb genutzt worden war und daß der Damm dieses Teiches nicht mehr dicht, sondern wasserdurchlässig sei.

Der technische Amtssachverständige gab das Gutachten ab, daß der für die Ableitung des Betriebswassers aus dem Teiche dienende Zapfen zu entfernen und die Betriebswasser-Rohrleitung so zu dichten sei, daß durch den Damm an dieser Stelle kein Wasser austreten kann. Zu diesem Zwecke sei Aushubmaterial aus dem Speicherbecken an der Ableitungsstelle in entsprechender Menge anzutragen. Außerdem sei an der Luftseite des Dammes im Bereiche des undichten Böschungsfußes ebenfalls Aushubmaterial aufzubringen und dadurch die Basis des Dammes zu verbreitern. Die hölzernen Bauwerksteile der Wasserkraftanlage und das Mühlengebäude seien abzutragen. Der Wasserspiegel des Teiches sei bis 1,5 m über den Grundablaßzapfen abzusenken. Diese Maßnahmen seien bis längstens 15. April 1960 durchzuführen.

Gestützt auf diese Ermittlungsergebnisse stellte die Bezirkshauptmannschaft St. Veit a. d. Glan mit Bescheid vom 26. Februar 1960 gemäß § 29 WRG 1959 das Erlöschen des Wasserrechtes fest und erließ unter P. 1 - 4 Vorschreibungen im Sinne des Sachverständigengutachtens.Gestützt auf diese Ermittlungsergebnisse stellte die Bezirkshauptmannschaft St. Veit a. d. Glan mit Bescheid vom 26. Februar 1960 gemäß Paragraph 29, WRG 1959 das Erlöschen des Wasserrechtes fest und erließ unter P. 1 - 4 Vorschreibungen im Sinne des Sachverständigengutachtens.

Auf Grund der von FK dagegen eingebrachten Berufung hob der Landeshauptmann von Kärnten mit dem Berufungsbescheide vom 11. August 1960 die Auflage zu P. 1 des erstinstanzlichen Bescheides (Entfernung des Zapfens für die Betriebswasserableitung) auf und änderte die Vorschreibung über die Absenkung des Teichwasserspiegels auf 1.5 m dahin ab, daß dem Damm eine rund 15 m lange Betonmauer in mit näheren Einzelheiten bestimmter Art vorzusetzen sei. Vor Inangriffnahme der Arbeiten seien Bau- und Lagepläne vorzulegen, Unter lit. g des Bescheidspruches wurde verfügt, daß die Aushub- und Betonarbeiten erst nach völliger Ablassung des T-teiches, die erst nach Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft St. Veit a. d. Glan erfolgen dürfe, zulässig seien. In lit. h wurde angeordnet, daß die Sanierungsmaßnahmen spätestens bis Ende 1960 abzuschließen seien. Der hierauf wieder bespannte Teich dürfe jeweils nur mit Bewilligung der Wasserrechtsbehörde abgelassen werden, da für die künstliche, Veränderung der Wasserhaltung des T-teiches nach Erlöschen des Wasserrechtes für die Mühlenanlage kein Wasserrecht mehr bestehe.Auf Grund der von FK dagegen eingebrachten Berufung hob der Landeshauptmann von Kärnten mit dem Berufungsbescheide vom 11. August 1960 die Auflage zu P. 1 des erstinstanzlichen Bescheides (Entfernung des Zapfens für die Betriebswasserableitung) auf und änderte die Vorschreibung über die Absenkung des Teichwasserspiegels auf 1.5 m dahin ab, daß dem Damm eine rund 15 m lange Betonmauer in mit näheren Einzelheiten bestimmter Art vorzusetzen sei. Vor Inangriffnahme der Arbeiten seien Bau- und Lagepläne vorzulegen, Unter Litera g, des Bescheidspruches wurde verfügt, daß die Aushub- und Betonarbeiten erst nach völliger Ablassung des T-teiches, die erst nach Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft St. Veit a. d. Glan erfolgen dürfe, zulässig seien. In Litera h, wurde angeordnet, daß die Sanierungsmaßnahmen spätestens bis Ende 1960 abzuschließen seien. Der hierauf wieder bespannte Teich dürfe jeweils nur mit Bewilligung der Wasserrechtsbehörde abgelassen werden, da für die künstliche, Veränderung der Wasserhaltung des T-teiches nach Erlöschen des Wasserrechtes für die Mühlenanlage kein Wasserrecht mehr bestehe.

Der von FK auch gegen diesen Bescheid hinsichtlich der Vorschreibungen unter lit. g und h ergriffenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem Bescheide von 15. Februar 1961 insoweit Folge, als sie die Vorschreibungen unter lit. g und h wie folgt ersetzte:Der von FK auch gegen diesen Bescheid hinsichtlich der Vorschreibungen unter Litera g und h ergriffenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem Bescheide von 15. Februar 1961 insoweit Folge, als sie die Vorschreibungen unter Litera g und h wie folgt ersetzte:

"Die Aushub- und Betonarbeiten dürfen nur nach völliger Ablassung des T-teiches vorgenommen werden. Als Termin hiefür wird Mitte Oktober (alljährliche Absenkung des Teiches zum Zwecke des Abfischens) 1961 festgesetzt. Die fachgemäß auszuführenden Sanierungsmaßnahmen müssen bis Ende 1961 abgeschlossen sein. Außerhalb der normalen Abfischungszeit darf der Teich nur mit Bewilligung der Wasserrechtsbehörde abgelassen werden."

Gegen diese Vorschreibungen des Berufungsbescheides richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde des LH. Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Errichtung der eingangs erwähnten zwei Fischteiche und auf deren Bespannung mit den Wässern des Tteiches verletzt worden zu sein. Es hätte richtig bei den Vorschreibungen der lit. g und h des vorinstanzlichen Bescheides verbleiben sollen. Der mitbeteiligten Partei - die überhaupt kein Wasserrecht mehr besitze - sei durch den bekämpften Bescheid die Möglichkeit eröffnet worden, den T-teich unkontrolliert abzulassen und wieder zu bespannen, wodurch der Beschwerdeführer nicht in die Lage versetzt werde, den Bedingungen bzw. Auflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Veit a. d. Glan ordnungsgemäß nachzukommen. Der Mitbeteiligte müsse als Oberlieger hinsichtlich des Ablassens und Bespannens des T-teiches zu ähnlichen Maßnahmen verpflichtet werden, wie sie dem Beschwerdeführer auferlegt worden seien. Zur Geltendmachung dieser Rechte ist der Beschwerdeführer berechtigt, obwohl er bei Einleitung des Verfahrens eine Parteistellung noch nicht besessen hatte, weil ihm während des mit dem Mitbeteiligten abgeführten Berufungsverfahrens ein Wasserrecht rechtskräftig bewilligt worden war und die Berufungsbehörde diesen geänderten Sachverhalt ihrer Entscheidung zugrunde zu legen hatte. Auszugehen ist von der für den Beschwerdefall allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 29 WRG 1959. Gemäß Absatz 1 dieser Gesetzesstelle hatte die Wasserrechtsbehörde neben der Feststellung des Erlöschen des Wasserrechtes des Mitbeteiligten auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden, angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wieder herzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.Der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Errichtung der eingangs erwähnten zwei Fischteiche und auf deren Bespannung mit den Wässern des Tteiches verletzt worden zu sein. Es hätte richtig bei den Vorschreibungen der Litera g und h des vorinstanzlichen Bescheides verbleiben sollen. Der mitbeteiligten Partei - die überhaupt kein Wasserrecht mehr besitze - sei durch den bekämpften Bescheid die Möglichkeit eröffnet worden, den T-teich unkontrolliert abzulassen und wieder zu bespannen, wodurch der Beschwerdeführer nicht in die Lage versetzt werde, den Bedingungen bzw. Auflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Veit a. d. Glan ordnungsgemäß nachzukommen. Der Mitbeteiligte müsse als Oberlieger hinsichtlich des Ablassens und Bespannens des T-teiches zu ähnlichen Maßnahmen verpflichtet werden, wie sie dem Beschwerdeführer auferlegt worden seien. Zur Geltendmachung dieser Rechte ist der Beschwerdeführer berechtigt, obwohl er bei Einleitung des Verfahrens eine Parteistellung noch nicht besessen hatte, weil ihm während des mit dem Mitbeteiligten abgeführten Berufungsverfahrens ein Wasserrecht rechtskräftig bewilligt worden war und die Berufungsbehörde diesen geänderten Sachverhalt ihrer Entscheidung zugrunde zu legen hatte. Auszugehen ist von der für den Beschwerdefall allein in Betracht kommenden Vorschrift des Paragraph 29, WRG 1959. Gemäß Absatz 1 dieser Gesetzesstelle hatte die Wasserrechtsbehörde neben der Feststellung des Erlöschen des Wasserrechtes des Mitbeteiligten auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden, angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wieder herzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

Dem Mitbeteiligten wurde auf dieser Gesetzesgrundlage nach dem Sinne der darüber ergangenen Entscheidung aufgetragen, den Tteich, der der aufgelassenen Wasserkraftanlage als Staubehälter gedient hatte und ihr daher zuzurechnen ist, in einer die Sicherheit der Wasserhaltung gewährleistenden Art neu abzudämmen. Der bisher Wasserberechtigte wurde mithin verpflichtet, an dem wasserdurchlässig gewordenen Damm Instandsetzungsarbeiten vorzunehmen, die er bis dahin offenkundig versäumt hatte. Allerdings kann nicht übersehen werden, daß sich die aufgetragenen Baumaßnahmen nach dem Inhalt des insoweit durch den angefochtenen Bescheid unverändert belassenen Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11. August 1960 keineswegs nur auf die bisher bestandene Dammanlage beziehen, sondern dem Mitbeteiligten darüber hinaus die Abänderung der bisherigen Anlage auferlegen. Dem bestehenden Damm ist nämlich eine rund 15 m lange, neu zu errichtende Betonmauer vorzusetzen. Wie richtig erkannt wurde, konnte ein derartiger Auftrag nur dann ordnungsgemäß erfüllt werden, wenn vorher entsprechende Bau- und Lagepläne vorgelegt wurden. (lit. f der Bescheidauflagen). Was dabei aber übersehen wurde, ist die Tatsache, daß der Mitbeteiligte für eine derartige neue bzw. abändernde Bauführung gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung bedarf und daß eine solche Bewilligung die Bedachtnahme auf fremde Rechte, also auch auf das Recht des Beschwerdeführers zur Benützung des aus dem T-teich abfließenden Wassers (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) erfordert. Im Rahmen des über dieses Vorhaben durch die zuständige Wasserrechtsbehörde durchzuführenden Bewilligungsverfahrens ist auch der Beschwerdeführer zu hören, wobei dieser jene Einwendungen vorbringen kann, welche eine allfällige Beeinträchtigung seines Wasserbenutzungsrechtes durch die Baudurchführung aufzeigen. Die belangte Behörde konnte ebensowenig wie die Vorinstanz bei dieser Rechtslage dazu berufen sein, bereits von sich aus und außerhalb eines Bewilligungsverfahrens Auflagen für die Durchführung der grundsätzlich als notwendig erkannten und daher gemäß § 29 WRG 1959 aufgetragenen Instandsetzungsarbeiten solcher Art zu erteilen. Noch viel weniger konnte ihr eine Zuständigkeit für die überdies erteilte Auflage zukommen, den Teich außerhalb der normalen Abfischungszeit nur mit Bewilligung der Wasserrechtsbehörde abzulassen, d. h. also auch, ihn während der Abfischungszeit bewilligungslos und damit ohne Berücksichtigung fremder Rechte abzulassen. Denn § 29 WRG 1959 läßt nur die Auferlegung von Vorkehrungen zu, die den Bestand, nicht aber solche, die den Betrieb einer Wasseranlage betreffen. Der weitere Betrieb würde ja ein aufrechtes Wasserrecht voraussetzen, während § 29 WRG 1959 vom gegenteiligen Fall ausgeht.Dem Mitbeteiligten wurde auf dieser Gesetzesgrundlage nach dem Sinne der darüber ergangenen Entscheidung aufgetragen, den Tteich, der der aufgelassenen Wasserkraftanlage als Staubehälter gedient hatte und ihr daher zuzurechnen ist, in einer die Sicherheit der Wasserhaltung gewährleistenden Art neu abzudämmen. Der bisher Wasserberechtigte wurde mithin verpflichtet, an dem wasserdurchlässig gewordenen Damm Instandsetzungsarbeiten vorzunehmen, die er bis dahin offenkundig versäumt hatte. Allerdings kann nicht übersehen werden, daß sich die aufgetragenen Baumaßnahmen nach dem Inhalt des insoweit durch den angefochtenen Bescheid unverändert belassenen Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11. August 1960 keineswegs nur auf die bisher bestandene Dammanlage beziehen, sondern dem Mitbeteiligten darüber hinaus die Abänderung der bisherigen Anlage auferlegen. Dem bestehenden Damm ist nämlich eine rund 15 m lange, neu zu errichtende Betonmauer vorzusetzen. Wie richtig erkannt wurde, konnte ein derartiger Auftrag nur dann ordnungsgemäß erfüllt werden, wenn vorher entsprechende Bau- und Lagepläne vorgelegt wurden. (Litera f, der Bescheidauflagen). Was dabei aber übersehen wurde, ist die Tatsache, daß der Mitbeteiligte für eine derartige neue bzw. abändernde Bauführung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung bedarf und daß eine solche Bewilligung die Bedachtnahme auf fremde Rechte, also auch auf das Recht des Beschwerdeführers zur Benützung des aus dem T-teich abfließenden Wassers (Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) erfordert. Im Rahmen des über dieses Vorhaben durch die zuständige Wasserrechtsbehörde durchzuführenden Bewilligungsverfahrens ist auch der Beschwerdeführer zu hören, wobei dieser jene Einwendungen vorbringen kann, welche eine allfällige Beeinträchtigung seines Wasserbenutzungsrechtes durch die Baudurchführung aufzeigen. Die belangte Behörde konnte ebensowenig wie die Vorinstanz bei dieser Rechtslage dazu berufen sein, bereits von sich aus und außerhalb eines Bewilligungsverfahrens Auflagen für die Durchführung der grundsätzlich als notwendig erkannten und daher gemäß Paragraph 29, WRG 1959 aufgetragenen Instandsetzungsarbeiten solcher Art zu erteilen. Noch viel weniger konnte ihr eine Zuständigkeit für die überdies erteilte Auflage zukommen, den Teich außerhalb der normalen Abfischungszeit nur mit Bewilligung der Wasserrechtsbehörde abzulassen, d. h. also auch, ihn während der Abfischungszeit bewilligungslos und damit ohne Berücksichtigung fremder Rechte abzulassen. Denn Paragraph 29, WRG 1959 läßt nur die Auferlegung von Vorkehrungen zu, die den Bestand, nicht aber solche, die den Betrieb einer Wasseranlage betreffen. Der weitere Betrieb würde ja ein aufrechtes Wasserrecht voraussetzen, während Paragraph 29, WRG 1959 vom gegenteiligen Fall ausgeht.

Da die belangte Behörde dies nicht erkannt hat, mußte der angefochtene Bescheid, soweit mit ihm die unter "Bedingung 4 lit. g und h " des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11. August 1960 zusammengefaßten Auflagen (mit einigen Abänderungen) aufrechterhalten wurden, gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes der Aufhebung verfallen.Da die belangte Behörde dies nicht erkannt hat, mußte der angefochtene Bescheid, soweit mit ihm die unter "Bedingung 4 Litera g und h " des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11. August 1960 zusammengefaßten Auflagen (mit einigen Abänderungen) aufrechterhalten wurden, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes der Aufhebung verfallen.

Wien, am 1. Februar 1962

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1961000622.X00

Im RIS seit

01.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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