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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §44 Abs2;Rechtssatz
Die Frage der Kostentragung ist bei Wasserverbänden zunächst nicht durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde, sondern intern zu lösen. Die Anrufung des Landeshauptmannes ist erst dann zulässig, wenn die Schlichtungsstelle darüber abgesprochen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1961000539.X01Im RIS seit
18.03.2016Zuletzt aktualisiert am
08.04.2016