TE Vwgh Beschluss 1962/2/1 0539/61

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Veröffentlicht am 01.02.1962
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §44 Abs2;
WRG 1959 §93 Abs5;
WRG 1959 §97 Abs2;
  1. WRG 1959 § 93 heute
  2. WRG 1959 § 93 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 93 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 93 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Kadecka und Dr. Hinterauer als Richter, im Beisein des Ministerialkommissärs Dr. Schäfer als Schriftführer, über die Beschwerde der Ortsgemeinde Strobl gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 10. Februar 1961, Zl. 21.005 - I/1/1961, betreffend wasserrechtliche Bewilligung eines Regulierungsbauvorhabens und Beitragsleistung hiezu, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Beschwerdeführerin Kostenbeiträge von S 292,-- und S 2.920,-- auferlegt worden sind, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen die Beschwerde im übrigen zurückzuweisen.

Begründung

Die Traunbauleitung Gmunden - eine Dienststelle des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung - richtete am 26. März 1960 an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung - Wasserrechtsabteilung - ein Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung des Projektes "Herstellung eines Blocksteinwurfes aufwärts der Giselabrücke in Bad Ischl" im Zuge des Ischlflusses, dessen Durchführung der Beseitigung von Hochwasserschäden dienen solle. Die Kosten im Gesamtbetrage von S 20.000,--seien durch den Bund mit 60 %, die Länder Oberösterreich und Salzburg mit zusammen 30 % sowie durch die Interessenten Stadtgemeinde Bad Ischl, Marktgemeinde St. Wolfgang, Gemeinde Strobl, Österreichische Bundesforste, die Bundesstraßenverwaltung und durch die Oberösterreichische Kraftwerke AG. mit den restlichen 10 % abzudecken, wobei auf die Beschwerdeführerin 1.46 % zu entfallen hatten.

Des weiteren stellte die Traunbauleitung Gmunden mit Eingabe vom selben Tag an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung einen gleichartigen Antrag wegen wasserrechtlicher Bewilligung des Projektes "Deckwerkszerstörung abwärts der Zimnitzbachmündung am linken Ufer des Ischlflusses". Nach diesem Antrage waren die Kosten von insgesamt S 150.000,-- auf dieselben Kostenträger aufzuteilen, wobei auf die Beschwerdeführerin ebenfalls 1.46 % entfallen sollten.

Mit Kundmachungen vom 29. Juni und 6. Juli 1960 schrieb die angerufene Behörde hierüber die mündliche Verhandlung für den 20. Juli 1960 aus, wobei sie als Bewilligungswerber "die Republik Österreich, vertreten durch die Bundeswasserbauverwaltung, Traunbauleitung Gmunden" bezeichnete.

Die über beide Verhandlungsgegenstände gemeinsam abgefaßte Niederschrift vom 20. Juli 1960 hat neben der Befunddarstellung zum Inhalt, daß beide Baumaßnahmen im Rahmen des Hochwasserschadenfonds mit einem Beitrag des Bundes von 60 % ausgeführt würden. Die Aufbringung des Landesbeitrages und des Interessentenbeitrages solle nach dem bestehenden Erhaltungsschlüssel der Konkurrenz am Ischlfluß erfolgen. Dieser Schlüssel ergebe sich "gemäß der Verordnung der k. k. Statthalterei im Erzherzogtum Oberösterreich vom 20. Jänner 1914, LGuVdg. Bl. Nr. 7 und im Sinne des Gesetzes vom 2. Juli 1907, LG.

u. Vdg. Bl. Nr. 20, sowie des Bescheides des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 1. Februar 1957, Wa 2355/1-1956", der u. a. hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine Beitragsleistung von 1.46 % vorsehe. Die gegenständlichen Erhaltungsarbeiten seien an Bauwerken vorzunehmen, die auf Grund des Landesgesetzes vom 1. August 1902, LGuVdg. Bl. Nr. 30 bzw. des Gesetzes vom 6. August 1900, LGuVdg. Bl. Nr. 30, betreffend die Regulierung des Ischlflusses, errichtet worden seien.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin gab bei der Verhandlung die Äußerung ab, daß sich die Stellungnahme der Gemeinde Strobl zu den diversen Ischlflußregulierungen nicht geändert habe und vorerst die Entscheidung der von der Gemeinde Strobl eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde abgewartet werde. (Es handelt sich dabei offenkundig um die von der Gemeinde Strobl gegen den in einer gleichartigen Angelegenheit ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Februar 1960, Zl. 98.512/2-31.070/602 erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, die inzwischen mit dem hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1961, Zl. 641/60, als unbegründet abgewiesen worden ist.) Die Vertreter des Landes Salzburg erklärten sich gleich den übrigen Interessenten zur Leistung von Beiträgen bereit.

Mit dem Bescheide vom 17. Oktober 1960 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich dem "Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Traunbauleitung Gmunden" auf Grund der §§ 41 bis 44, 99 und 107 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, (WRG 1959) für beide Projekte die beantragte wasserrechtliche Bewilligung. Gleichzeitig wurde gemäß § 139 Abs. 2 WRG 1959 ausgesprochen, daß die Kostenaufteilung nach dem rechtskräftigen Bescheide derselben Behörde vom 1. Februar 1957, Zl. Wa-2355/1 - 1956, zu erfolgen habe, wobei für die Beschwerdeführerin bei einem Beitragsschlüssel von 1.46 % für das erste Projekt eine Beitragsleistung von S 292,-- und für das zweite Projekt eine solche von S 2.920,-- errechnet wurde. Die Begründung des Bescheides begnügte sich mit einem Hinweis auf die bezogenen Gesetzesstellen und das Verhandlungsergebnis.Mit dem Bescheide vom 17. Oktober 1960 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich dem "Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Traunbauleitung Gmunden" auf Grund der Paragraphen 41 bis 44, 99 und 107 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, (WRG 1959) für beide Projekte die beantragte wasserrechtliche Bewilligung. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 139, Absatz 2, WRG 1959 ausgesprochen, daß die Kostenaufteilung nach dem rechtskräftigen Bescheide derselben Behörde vom 1. Februar 1957, Zl. Wa-2355/1 - 1956, zu erfolgen habe, wobei für die Beschwerdeführerin bei einem Beitragsschlüssel von 1.46 % für das erste Projekt eine Beitragsleistung von S 292,-- und für das zweite Projekt eine solche von S 2.920,-- errechnet wurde. Die Begründung des Bescheides begnügte sich mit einem Hinweis auf die bezogenen Gesetzesstellen und das Verhandlungsergebnis.

Gegen diesen Bescheid richtete sich ein "Einspruch" der Beschwerdeführerin vom 18. November 1960, der damit begründet wurde, daß die Beschwerdeführerin "gegen die Kostenvorschreibungen zu den diversen Ischlflußregulierungen eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht hat und erst die Entscheidung abwartet". Die Traunbauleitung Gmunden verwies in einer Stellungnahme zu dieser Berufung darauf, daß die beschwerdeführende Gemeinde seit dem Jahre 1914 Mitglied einer Konkurrenz zur Erhaltung der Regulierungsbauten am Ischlfluß sei und daß diese Konkurrenz gemäß § 139 Abs. 2 WRG 1959 in einen Wasserverband umgewandelt worden sei. Nach dieser Gesetzesstelle sei hinsichtlich des Finanzierungsschlüssels die am 31. Dezember 1958 bestandene Regelung maßgebend. Der Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 1. Februar 1957 enthalte diese Regelung.Gegen diesen Bescheid richtete sich ein "Einspruch" der Beschwerdeführerin vom 18. November 1960, der damit begründet wurde, daß die Beschwerdeführerin "gegen die Kostenvorschreibungen zu den diversen Ischlflußregulierungen eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht hat und erst die Entscheidung abwartet". Die Traunbauleitung Gmunden verwies in einer Stellungnahme zu dieser Berufung darauf, daß die beschwerdeführende Gemeinde seit dem Jahre 1914 Mitglied einer Konkurrenz zur Erhaltung der Regulierungsbauten am Ischlfluß sei und daß diese Konkurrenz gemäß Paragraph 139, Absatz 2, WRG 1959 in einen Wasserverband umgewandelt worden sei. Nach dieser Gesetzesstelle sei hinsichtlich des Finanzierungsschlüssels die am 31. Dezember 1958 bestandene Regelung maßgebend. Der Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 1. Februar 1957 enthalte diese Regelung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheide vom 10. Februar 1961 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge.

Die gegen diesen Berufungsbescheid eingebrachte Beschwerde macht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:

Die Beschwerde bekämpft den Bescheid der belangten Behörde zur Gänze und beantragt seine Aufhebung. Die Beschwerdeführerin hat dabei außer acht gelassen, daß die wasserrechtliche Bewilligung beider Projekte weder nach den Projektsunterlagen noch auch nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin anläßlich der wasserrechtlichen Verhandlung geeignet sein konnte, in gesetzlich geschützte und hier in Betracht kommende Rechte der Beschwerdeführerin (§ 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959) einzugreifen und daß ihr die Parteistellung im Verfahren nur im Rahmen des § 102 Abs. 1 lit. f WRG 1959 im Hinblick auf die ihr zugemutete Kostenleistung wegen der behaupteten Zugehörigkeit zu einem Wasserverbande zustand. Soweit sich die Beschwerde gegen die erteilte wasserrechtliche Bewilligung wendet, war sie deshalb gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1952 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Beschwerde bekämpft den Bescheid der belangten Behörde zur Gänze und beantragt seine Aufhebung. Die Beschwerdeführerin hat dabei außer acht gelassen, daß die wasserrechtliche Bewilligung beider Projekte weder nach den Projektsunterlagen noch auch nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin anläßlich der wasserrechtlichen Verhandlung geeignet sein konnte, in gesetzlich geschützte und hier in Betracht kommende Rechte der Beschwerdeführerin (Paragraph 12, Absatz eins und 2 WRG 1959) einzugreifen und daß ihr die Parteistellung im Verfahren nur im Rahmen des Paragraph 102, Absatz eins, Litera f, WRG 1959 im Hinblick auf die ihr zugemutete Kostenleistung wegen der behaupteten Zugehörigkeit zu einem Wasserverbande zustand. Soweit sich die Beschwerde gegen die erteilte wasserrechtliche Bewilligung wendet, war sie deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1952 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Der Einwendung, daß die belangte Behörde zu ihrer Entscheidung nicht zuständig gewesen sei, ist vorweg entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde als Wasserrechtsbehörde oberster Instanz jedenfalls dazu berufen war, über den in erster Instanz ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Instanzenzug abzusprechen. Soweit die Beschwerde aber in dieser Richtung ausführt, daß der Landeshauptmann von Oberösterreich für seine Entscheidung nicht zuständig gewesen sei und daß die belangte Behörde dies nicht beachtet habe, ist folgendes zu sagen:

Mit der Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung hat die belangte Behörde ausgesprochen, daß sie hinsichtlich der Verpflichtung der Beschwerdeführerin, die ihr vorgeschriebenen Kostenbeiträge zu leisten, den Standpunkt der Erstbehörde teilt, wonach diese Verpflichtung aus der Bestimmung des § 139 Abs. 2 WRG 1959 und der auf dieser Gesetzesstelle beruhenden Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einem Wasserverband erwachse. Sie hat auch die Begründung ihres Bescheides in diesem Sinne ausgeführt, wenngleich sie, ohne dies zu konkretisieren, nur nebenbei und in rechtlich nicht beachtbarer Weise auch darauf hingewiesen hat, daß es sich "hier weniger um die Anwendung des § 44 WRG handle". Die belangte Behörde stützte sich sonach bei ihrer Entscheidung nicht so, wie sie dies bei ihrem mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 1961, Zl. 641/60, überprüften Bescheid unternommen hat, auf § 44 (Abs. 2) WRG 1959 (früher § 40 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1934) und hat daher der Beschwerdeführerin Beiträge nicht unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem Wasserverband auferlegt, sondern dies vielmehr im Hinblick auf eine solche Zugehörigkeit getan. Damit hat die belangte Behörde aber auch die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes für die Feststellung der Beitragspflicht der Beschwerdeführerin im Beschwerdefalle bejaht. Gewiß wäre diese Zuständigkeit dann begründet gewesen, wenn es sich um "eine Angelegenheit eines Wasserverbandes" im Sinne der Zuständigkeitsvorschrift des § 99 Abs. 1 lit. h WRG 1959 gehandelt hätte. Dies war hier indes nicht der Fall. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im vorerwähnten Erkenntnis vom 25. Mai 1961 näher dargelegt hat, ist die Frage der Kostentragung bei Wasserverbänden zunächst nicht durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde, sondern intern zu lösen. Die Anrufung des Landeshauptmannes in Kostenstreitigkeiten ist erst dann zulässig, wenn die Schlichtungsstelle darüber abgesprochen hat (§§ 93 Abs. 5, 97 Abs. 2 WRG 1959). Dies ganz abgesehen davon, daß vorliegend der Wasserverband gar nicht als Bewilligungswerber aufgetreten war.Mit der Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung hat die belangte Behörde ausgesprochen, daß sie hinsichtlich der Verpflichtung der Beschwerdeführerin, die ihr vorgeschriebenen Kostenbeiträge zu leisten, den Standpunkt der Erstbehörde teilt, wonach diese Verpflichtung aus der Bestimmung des Paragraph 139, Absatz 2, WRG 1959 und der auf dieser Gesetzesstelle beruhenden Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einem Wasserverband erwachse. Sie hat auch die Begründung ihres Bescheides in diesem Sinne ausgeführt, wenngleich sie, ohne dies zu konkretisieren, nur nebenbei und in rechtlich nicht beachtbarer Weise auch darauf hingewiesen hat, daß es sich "hier weniger um die Anwendung des Paragraph 44, WRG handle". Die belangte Behörde stützte sich sonach bei ihrer Entscheidung nicht so, wie sie dies bei ihrem mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 1961, Zl. 641/60, überprüften Bescheid unternommen hat, auf Paragraph 44, (Absatz 2,) WRG 1959 (früher Paragraph 40, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1934) und hat daher der Beschwerdeführerin Beiträge nicht unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem Wasserverband auferlegt, sondern dies vielmehr im Hinblick auf eine solche Zugehörigkeit getan. Damit hat die belangte Behörde aber auch die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes für die Feststellung der Beitragspflicht der Beschwerdeführerin im Beschwerdefalle bejaht. Gewiß wäre diese Zuständigkeit dann begründet gewesen, wenn es sich um "eine Angelegenheit eines Wasserverbandes" im Sinne der Zuständigkeitsvorschrift des Paragraph 99, Absatz eins, Litera h, WRG 1959 gehandelt hätte. Dies war hier indes nicht der Fall. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im vorerwähnten Erkenntnis vom 25. Mai 1961 näher dargelegt hat, ist die Frage der Kostentragung bei Wasserverbänden zunächst nicht durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde, sondern intern zu lösen. Die Anrufung des Landeshauptmannes in Kostenstreitigkeiten ist erst dann zulässig, wenn die Schlichtungsstelle darüber abgesprochen hat (Paragraphen 93, Absatz 5, 97, Absatz 2, WRG 1959). Dies ganz abgesehen davon, daß vorliegend der Wasserverband gar nicht als Bewilligungswerber aufgetreten war.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich war mithin für seine Entscheidung, soweit sie die Kostenbeitragspflicht der Beschwerdeführerin betraf, sachlich nicht zuständig. Da die belangte Behörde dies nicht erkannt hat, mußte der angefochtene Bescheid, soweit er der Beschwerdeführerin die Leistung von Kostenbeiträgen im Ausmaß von S 292,-- und S 2.920,-- auferlegte, gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden, wobei sich ein Eingehen auf das sonstige Beschwerdevorbringen erübrigte.Der Landeshauptmann von Oberösterreich war mithin für seine Entscheidung, soweit sie die Kostenbeitragspflicht der Beschwerdeführerin betraf, sachlich nicht zuständig. Da die belangte Behörde dies nicht erkannt hat, mußte der angefochtene Bescheid, soweit er der Beschwerdeführerin die Leistung von Kostenbeiträgen im Ausmaß von S 292,-- und S 2.920,-- auferlegte, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden, wobei sich ein Eingehen auf das sonstige Beschwerdevorbringen erübrigte.

Wien, am 1. Februar 1962

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1961000539.X00

Im RIS seit

18.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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