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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §7;Rechtssatz
Der nach der Richtsatzposition IV/i/497 eingefügte Nachsatz bezieht sich nicht nur auf die Richtsatzpositionen IV/i/494-497, sodass Schmerzzustände als lebhafte Reizerscheinungen auch neben einer Einschätzung nach den Richtsatzpositionen IV/i/490-493 gesondert zu berücksichtigen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1960001246.X01Im RIS seit
02.06.2003