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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §246 Abs1;Beachte
y16641;Rechtssatz
Zur Erhebung einer VwGH-Beschwerde durch eine Gemeinde bedarf es der Beschlußfassung durch das zuständige Gemeindeorgan innerhalb der sechswöchigen Bescherdefrist (Hinweis B 25.1.1951, 1602/49, VwSlg 1892 A/1951).
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B 12.2.1962, 1699/60 #1
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Straßenwesen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1960001699.X01Im RIS seit
12.02.1962