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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §10 Abs1;Beachte
(hier behauptete der Dienstgeber unverschuldet die Meldung des Dienstnehmers unterlassen zu haben und daher von der Beitragspflicht befreit zu sein)Rechtssatz
Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der Meldepflicht in ihrer Erfüllung grundsätzlich für die Dauer der die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1962000005.X01Im RIS seit
16.09.2011Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011