Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §413 Abs1 Z2;Rechtssatz
Eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Zuständigkeit eines Versicherungsträgers für den Bereich der Krankenversicherung kann erst mit ihrer Rechtskraft, nicht jedoch rückwirkend für früher wirksam werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1961000868.X02Im RIS seit
29.04.2016Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016