Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §27 Abs1;Rechtssatz
Rechtliche Ausführungen zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Säge- und Hobelwerk als Nebenbetrieb der forstwirtschaftlichen Produktion, der in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand hat (Art. V lit. a des Kundmachungspatentes zur GewO), im Sinne der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 3 des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, anzusehen ist.Rechtliche Ausführungen zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Säge- und Hobelwerk als Nebenbetrieb der forstwirtschaftlichen Produktion, der in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand hat (Artikel römisch fünf, Litera a, des Kundmachungspatentes zur GewO), im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins und 3 des Landarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1948,, anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1961000868.X01Im RIS seit
29.04.2016Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016