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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §27 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Dietmann und die Räte Dr. Koprivnikar, Dr. Mathis, Dr. Härtel und Dr. Hinterauer als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Klein als Schriftführer, über die Beschwerde der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Graz gegen den Bescheid des Bundesministerium für soziale Verwaltung vom 6. März 1961, Zl. II - 104.500 - 10/60, betreffend Versicherungszuständigkeit, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Dietmann und die Räte Dr. Koprivnikar, Dr. Mathis, Dr. Härtel und Dr. Hinterauer als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Klein als Schriftführer, über die Beschwerde der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Graz gegen den Bescheid des Bundesministerium für soziale Verwaltung vom 6. März 1961, Zl. römisch zwei - 104.500 - 10/60, betreffend Versicherungszuständigkeit, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Beginn der Versicherungszuständigkeit der Landwirtschaftskrankenkasse für Steiermark für die im X Sägewerk K beschäftigten Dienstnehmer mit 1. April 1959 bzw. mit dem Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginnes festgesetzt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Beginn der Versicherungszuständigkeit der Landwirtschaftskrankenkasse für Steiermark für die im römisch zehn Sägewerk K beschäftigten Dienstnehmer mit 1. April 1959 bzw. mit dem Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginnes festgesetzt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Am 4. Oktober 1956 meldete das X Säge- und Hobelwerk in K 40 in diesem Betrieb beschäftigte Dienstnehmer bei der beschwerdeführenden Partei ab und begründete dies damit, daß der Betrieb in einen forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb umgewandelt worden sei und somit sämtliche Beschäftigte bei der Landwirtschaftskrankenkasse versicherungspflichtig seien. Daraufhin beantragte die beschwerdeführende Partei mit Eingabe vom 6. Oktober 1958 beim Landeshauptmann von Steiermark, gemäß § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG über die Versicherungszuständigkeit zu entscheiden. Sie brachte in diesem Antrag zum Ausdruck, dass nach ihrer Ansicht der in Rede stehende Betrieb nicht als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinne des § 5 Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes BGBl. Nr. 140/1948, anzusehen und daher gemäß § 27 ASVG die Zuständigkeit der Landwirtschaftskrankenkasse nicht gegeben sei. Über diesen Antrag entschied der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 31. August 1960 unter Bezugnahme auf § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG dahingehend, daß im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 2 ASVG für die im gegenständlichen Betrieb beschäftigten, in der einen wesentlichen Bestandteil dieses Spruches bildenden Beilage individuell genannten (42) Dienstnehmer, soweit sie bereits am 1. April 1959 in dem genannten Betrieb beschäftigt gewesen seien, ab diesem Zeitpunkt, und soweit sie später eingetreten seien, mit dem Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginnes die Landwirtschaftskrankenkasse für Steiermark versicherungszuständig sei und dass die von der beschwerdeführenden Partei für sich in Anspruch genommene Versicherungszuständigkeit im Einblick auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Z. 2 und des § 27 Abs. 1 ASVG sowie des § 5 des Landarbeitsgesetzes habe verneint werden müssen. Gegen diesen Bescheid brachte die beschwerdeführende Partei die Berufung ein, der die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gab. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 lit. a sowie des § 28 Z. 2 und § 29 Abs. 1 Z. 2 ASVG aus, es sei für die Versicherungszuständigkeit der im X Sägewerk K beschäftigten Dienstnehmer in der Krankenversicherung sowie in der Unfall- und Pensionsversicherung die Frage entscheidend, ob das genannte Sägewerk als forstwirtschaftlicher (Neben-) Betrieb im Sinne des § 27 ASVG anzusehen sei. Da dieser als land- und forstwirtschaftliche Betriebe die Betriebe im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes bezeichne, sei die dort im § 5 Abs. 1 gegebene Definition maßgebend. Die belangte Behörde verwies in diesem Zusammenhang auch auf § 5 Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes und führte anschließend aus, nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe das wesentlichste Merkmal des landwirtschaftlichen Nebengewerbes seinem Begriff nach darin, dass es den Betrieb einer Landwirtschaft zur Voraussetzung habe und mit einem solchen im Zusammenhang stehe und daß der Betrieb des Nebengewerbes ohne Landwirtschaftsbetrieb nicht gedacht werden könne; insbesondere dürfe der Betrieb nicht ein solcher sein, der auch ganz abgesondert von der Land- und Forstwirtschaft betrieben werden könnte oder gar allgemein betrieben werde. Die Bezeichnung "Nebengewerbe" bestimme den Umfang und das Verhältnis des Betriebes zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb. Das Nebengewerbe müsse eben ein solches sein, das in verhältnismäßig geringem Umfang neben dem Betrieb der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion hauptsächlich deshalb betrieben werde, um den leichteren Absatz der erzielten Naturprodukte, deren Nebenprodukte oder Abfälle zu ermöglichen. Weiters könne den Landwirten nur die Berechtigung, ihre Urprodukte in marktgängige Rohprodukte umzuarbeiten, zugestanden werden, während die weitere Verarbeitung zu konsumfähigen Endprodukten bereits als gewerbliche Tätigkeit angesehen werden müsse, sofern sie nicht ausschließlich auf den Hauptbetrieb beschränkt bleibe. Ein Sägewerk werde also dann als forstwirtschaftliches Nebengewerbe anzusehen sein, wenn bei einem Unternehmen das Wesentliche die Nutzbarmachung aus dem Waldbesitz planmäßig (also im Wege einer rationellen Holzzucht) gewonnenen Holzes sei, während der Sägebetrieb nur dazu diene, das Holz in eine die Verwertung erleichternde Form zu bringen; hiebei ändere die gelegentlich erfolgende Verwendung nicht aus Eigenbesitz stammenden Holzes, die beispielsweise durch einen unvorhergesehenen Ausfall (Waldbrand) erforderlich werde, nichts an der Qualifikation als forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb, während regelmäßige Verwendung von nicht eigenem, hinzugekauftem Holz dem Charakter des forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes nicht entsprechen würde. Die belangte Behörde führte sodann unter Berufung auf den Inhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 1908, Budw. Nr. 5978, aus, es sei durch die Erhebungen, insbesondere durch die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 10. August 1959 festgestellt, daß das im X Forstamt K gewonnene Holz, soweit es sich nicht um Schleif- und Grubenholz handle, in dem in Rede stehenden Sägewerk K zu Brettern und Latten verschnitten werde. Das Sägewerk werde nach der gegebenen Sachlage organisatorisch als Teil des gesamten Forstamtes geführt, ein Austausch der Arbeiter des Sägewerkes und des Forstbetriebes erfolge nur in geringem Umfange. Der Gesamtholzeinschlag des Forstamtes K werde mit rund 24.000 efm ohne Rinde präliminiert, wovon ca. 60 bis 65 % Sägerundholz seien, sodaß jährlich rund 14.000 bis 16.000 efm Holz zum Verschnitt kämen. Um die Kapazität des Sägewerkes, die mit ca. 17.000 bis 18.000 efm veranschlagt werde, voll auszunützen, werde die restliche Holzmenge - also ein vergleichsweise kleiner Teil - vom X Forstamt S zugeliefert. Der Eigenbedarf an Schnittmaterial werde für den ganzen Betrieb des K Gutes vom betriebseigenen Sägewerk bezogen, ein Lohnschnitt werde nicht durchgeführt. Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, demzufolge die angeführten bereits im Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark getroffenen Feststellungen insofern bestritten würden, als sie einen Austausch der Arbeiter des Sägewerkes und des Forstbetriebes beträfen bzw. die Frage der Selbständigkeit des Unternehmens an Hand wirtschaftlicher und nicht organisatorischer oder buchhalterischer Erwägungen beantworteten, müsse entgegengehalten werden, daß die wechselseitige Heranziehung von in beiden Betriebszweigen beschäftigten Arbeitern - sei es auch nur fallweise - kein verläßliches Indiz für das Vorliegen eines selbständigen Wirtschaftskörpers darstelle, weil dies in vielen Fällen bei der allgemein vorherrschenden (und auch wirtschaftlich notwendigen) Spezialisierung in der Ausbildung (Anlernung) und im Einsatz der Arbeitnehmer verlangt werden könne. Weiters werde auch kein Anlaß gefunden, im Vorhandensein eigener technischer Einrichtungen und besonders ausgebildeter, nur im Nebenbetrieb verwendeter Arbeitskräfte sowie im erforderlichen Kapitaleinsatz hinlängliche Merkmale eines selbständigen Wirtschaftskörpers zu erblicken, wenn - wie die Beweisaufnahme ergeben habe - die Leitung des Gesamtbetriebes (Forst und Säge) in den Händen des Oberforstmeisters M liege, die Buchhaltung und Lohnverrechnung gemeinsam geführt werde, alle über den lokalen Bedarf hinausgehenden Geschäftsabschlüsse vom Forstamt getätigt würden und bei diesem auch die Gebäudeverwaltung für alle Betriebsteile geführt werde. Überdies stelle auch der Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes die Beurteilung auf die tatsächlichen Verhältnisse ("getrennt verwaltete Wirtschaftskörper") und nicht auf wirtschaftliche Erwägungen, wie sie die beschwerdeführende Partei verlange, ab. Die belangte Behörde führte sodann unter neuerlicher Bezugnahme auf das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 1908 aus, sie sei in Übereinstimmung mit dem Landeshauptmann von Steiermark zur Auffassung gelangt, das das Sägewerk K, das im wesentlichen nur die Nutzbarmachung des im Forstamt K planmäßig gewonnenen Holzes zur Aufgabe habe und das Holz nur in eine die Verwertung erleichternde Form bringe, als forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb zu werten sei. Anschließend setzte sich die belangte Behörde mit dem Inhalt der in der Berufung der beschwerdeführenden Partei zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1912, Budw. 9160/A, und vom 21. Mai 1932, Slg. 17.188/A, auseinander und stellte fest, daß im gegenständlichen Falle nicht die gesamte Holzeinbringung des Forstamtes K, sondern nur das Sägerundholz, also ca. 60 bis 65 %, zum Verschnitt gelange und bei Prüfung dieser Frage die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden dürften. In dem erstangeführten Erkenntnisse würden keine Erwägungen über den zulässigen Umfang des zum Verschnitt gelangenden Holzes angestellt, sondern es werde dort die Vornahme von Veredelungsarbeiten als mit dem Begriff eines Nebenbetriebes unvereinbar festgehalten; die Forderung nach der hauptsächlichen Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse sei aber bereits im § 5 Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes selbst festgestellt. Was das Erkenntnis vom 21. Mai 1932 betreffe, so habe dieses einen ganz besonders gelagerten Sachverhalt zum Gegenstand: In diesem Falle sei zu beurteilen gewesen, ob und in welchem Umfang die Schwarzbroterzeugung von Müllern besorgt werden könne, ohne daß hiedurch der Umfang einer nebengewerblichen Betätigung überstiegen werde. In diesem Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertreten, daß unter "Nebengewerbe" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein neben einem Hauptgewerbe, und zwar im Verhältnis zu diesem im geringen Umfange, zumeist in der Absicht betriebenes Gewerbe zu verstehen sei, entweder Nebenprodukte zu verwerten oder einen vergleichsweise geringfügigen Teil der Erzeugnisse des Hauptbetriebes nach weiterer Verarbeitung umzusetzen; nicht eine absolute Ziffer könne daher das Kriterium bilden, sondern es komme darauf an, die eine gewerbliche Betätigung zu der anderen in Beziehung zu setzen. Eine lineare Übertragung der Rechtsausführungen in den beiden in Rede stehenden Erkenntnissen erscheine daher schon mit Rücksicht auf die verschiedenartigen Grundlagen unangebracht. Handle es sich doch im vorliegenden Falle lediglich um eine die erste Kaufrechtsmachung beinhaltende Bearbeitung, während dort eine vergleichsweise weitgehende Verarbeitung zur Beurteilung gestanden sei. Daß gerade für eine so weitgehende Bearbeitung strengere Maßstäbe anzuwenden seien, erscheine verständlich und es zeige sich im übrigen eine ähnliche Tendenz bei der Wertung etwaiger Veredelungsarbeiten. Jedenfalls könne daraus nichts für den gegenständlichen Fall gewonnen werden, zumal da in sämtlichen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes, die den Betrieb von Sägewerken zum Gegenstand hätten - hervorgehoben werden hiebei vor allem die Ausführungen im Erkenntnis vom 4. März 1897, Budw. Nr.10.459 -, von einer derartigen Einschränkung, wie sie die Berufung verlange, nicht gesprochen werde.Am 4. Oktober 1956 meldete das römisch zehn Säge- und Hobelwerk in K 40 in diesem Betrieb beschäftigte Dienstnehmer bei der beschwerdeführenden Partei ab und begründete dies damit, daß der Betrieb in einen forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb umgewandelt worden sei und somit sämtliche Beschäftigte bei der Landwirtschaftskrankenkasse versicherungspflichtig seien. Daraufhin beantragte die beschwerdeführende Partei mit Eingabe vom 6. Oktober 1958 beim Landeshauptmann von Steiermark, gemäß Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG über die Versicherungszuständigkeit zu entscheiden. Sie brachte in diesem Antrag zum Ausdruck, dass nach ihrer Ansicht der in Rede stehende Betrieb nicht als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, des Landarbeitsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1948,, anzusehen und daher gemäß Paragraph 27, ASVG die Zuständigkeit der Landwirtschaftskrankenkasse nicht gegeben sei. Über diesen Antrag entschied der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 31. August 1960 unter Bezugnahme auf Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG dahingehend, daß im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG für die im gegenständlichen Betrieb beschäftigten, in der einen wesentlichen Bestandteil dieses Spruches bildenden Beilage individuell genannten (42) Dienstnehmer, soweit sie bereits am 1. April 1959 in dem genannten Betrieb beschäftigt gewesen seien, ab diesem Zeitpunkt, und soweit sie später eingetreten seien, mit dem Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginnes die Landwirtschaftskrankenkasse für Steiermark versicherungszuständig sei und dass die von der beschwerdeführenden Partei für sich in Anspruch genommene Versicherungszuständigkeit im Einblick auf die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2 und des Paragraph 27, Absatz eins, ASVG sowie des Paragraph 5, des Landarbeitsgesetzes habe verneint werden müssen. Gegen diesen Bescheid brachte die beschwerdeführende Partei die Berufung ein, der die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 keine Folge gab. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a, sowie des Paragraph 28, Ziffer 2 und Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG aus, es sei für die Versicherungszuständigkeit der im römisch zehn Sägewerk K beschäftigten Dienstnehmer in der Krankenversicherung sowie in der Unfall- und Pensionsversicherung die Frage entscheidend, ob das genannte Sägewerk als forstwirtschaftlicher (Neben-) Betrieb im Sinne des Paragraph 27, ASVG anzusehen sei. Da dieser als land- und forstwirtschaftliche Betriebe die Betriebe im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes bezeichne, sei die dort im Paragraph 5, Absatz eins, gegebene Definition maßgebend. Die belangte Behörde verwies in diesem Zusammenhang auch auf Paragraph 5, Absatz 3, des Landarbeitsgesetzes und führte anschließend aus, nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe das wesentlichste Merkmal des landwirtschaftlichen Nebengewerbes seinem Begriff nach darin, dass es den Betrieb einer Landwirtschaft zur Voraussetzung habe und mit einem solchen im Zusammenhang stehe und daß der Betrieb des Nebengewerbes ohne Landwirtschaftsbetrieb nicht gedacht werden könne; insbesondere dürfe der Betrieb nicht ein solcher sein, der auch ganz abgesondert von der Land- und Forstwirtschaft betrieben werden könnte oder gar allgemein betrieben werde. Die Bezeichnung "Nebengewerbe" bestimme den Umfang und das Verhältnis des Betriebes zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb. Das Nebengewerbe müsse eben ein solches sein, das in verhältnismäßig geringem Umfang neben dem Betrieb der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion hauptsächlich deshalb betrieben werde, um den leichteren Absatz der erzielten Naturprodukte, deren Nebenprodukte oder Abfälle zu ermöglichen. Weiters könne den Landwirten nur die Berechtigung, ihre Urprodukte in marktgängige Rohprodukte umzuarbeiten, zugestanden werden, während die weitere Verarbeitung zu konsumfähigen Endprodukten bereits als gewerbliche Tätigkeit angesehen werden müsse, sofern sie nicht ausschließlich auf den Hauptbetrieb beschränkt bleibe. Ein Sägewerk werde also dann als forstwirtschaftliches Nebengewerbe anzusehen sein, wenn bei einem Unternehmen das Wesentliche die Nutzbarmachung aus dem Waldbesitz planmäßig (also im Wege einer rationellen Holzzucht) gewonnenen Holzes sei, während der Sägebetrieb nur dazu diene, das Holz in eine die Verwertung erleichternde Form zu bringen; hiebei ändere die gelegentlich erfolgende Verwendung nicht aus Eigenbesitz stammenden Holzes, die beispielsweise durch einen unvorhergesehenen Ausfall (Waldbrand) erforderlich werde, nichts an der Qualifikation als forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb, während regelmäßige Verwendung von nicht eigenem, hinzugekauftem Holz dem Charakter des forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes nicht entsprechen würde. Die belangte Behörde führte sodann unter Berufung auf den Inhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 1908, Budw. Nr. 5978, aus, es sei durch die Erhebungen, insbesondere durch die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 10. August 1959 festgestellt, daß das im römisch zehn Forstamt K gewonnene Holz, soweit es sich nicht um Schleif- und Grubenholz handle, in dem in Rede stehenden Sägewerk K zu Brettern und Latten verschnitten werde. Das Sägewerk werde nach der gegebenen Sachlage organisatorisch als Teil des gesamten Forstamtes geführt, ein Austausch der Arbeiter des Sägewerkes und des Forstbetriebes erfolge nur in geringem Umfange. Der Gesamtholzeinschlag des Forstamtes K werde mit rund 24.000 efm ohne Rinde präliminiert, wovon ca. 60 bis 65 % Sägerundholz seien, sodaß jährlich rund 14.000 bis 16.000 efm Holz zum Verschnitt kämen. Um die Kapazität des Sägewerkes, die mit ca. 17.000 bis 18.000 efm veranschlagt werde, voll auszunützen, werde die restliche Holzmenge - also ein vergleichsweise kleiner Teil - vom römisch zehn Forstamt S zugeliefert. Der Eigenbedarf an Schnittmaterial werde für den ganzen Betrieb des K Gutes vom betriebseigenen Sägewerk bezogen, ein Lohnschnitt werde nicht durchgeführt. Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, demzufolge die angeführten bereits im Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark getroffenen Feststellungen insofern bestritten würden, als sie einen Austausch der Arbeiter des Sägewerkes und des Forstbetriebes beträfen bzw. die Frage der Selbständigkeit des Unternehmens an Hand wirtschaftlicher und nicht organisatorischer oder buchhalterischer Erwägungen beantworteten, müsse entgegengehalten werden, daß die wechselseitige Heranziehung von in beiden Betriebszweigen beschäftigten Arbeitern - sei es auch nur fallweise - kein verläßliches Indiz für das Vorliegen eines selbständigen Wirtschaftskörpers darstelle, weil dies in vielen Fällen bei der allgemein vorherrschenden (und auch wirtschaftlich notwendigen) Spezialisierung in der Ausbildung (Anlernung) und im Einsatz der Arbeitnehmer verlangt werden könne. Weiters werde auch kein Anlaß gefunden, im Vorhandensein eigener technischer Einrichtungen und besonders ausgebildeter, nur im Nebenbetrieb verwendeter Arbeitskräfte sowie im erforderlichen Kapitaleinsatz hinlängliche Merkmale eines selbständigen Wirtschaftskörpers zu erblicken, wenn - wie die Beweisaufnahme ergeben habe - die Leitung des Gesamtbetriebes (Forst und Säge) in den Händen des Oberforstmeisters M liege, die Buchhaltung und Lohnverrechnung gemeinsam geführt werde, alle über den lokalen Bedarf hinausgehenden Geschäftsabschlüsse vom Forstamt getätigt würden und bei diesem auch die Gebäudeverwaltung für alle Betriebsteile geführt werde. Überdies stelle auch der Gesetzeswortlaut des Paragraph 5, Absatz 3, des Landarbeitsgesetzes die Beurteilung auf die tatsächlichen Verhältnisse ("getrennt verwaltete Wirtschaftskörper") und nicht auf wirtschaftliche Erwägungen, wie sie die beschwerdeführende Partei verlange, ab. Die belangte Behörde führte sodann unter neuerlicher Bezugnahme auf das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 1908 aus, sie sei in Übereinstimmung mit dem Landeshauptmann von Steiermark zur Auffassung gelangt, das das Sägewerk K, das im wesentlichen nur die Nutzbarmachung des im Forstamt K planmäßig gewonnenen Holzes zur Aufgabe habe und das Holz nur in eine die Verwertung erleichternde Form bringe, als forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb zu werten sei. Anschließend setzte sich die belangte Behörde mit dem Inhalt der in der Berufung der beschwerdeführenden Partei zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1912, Budw. 9160/A, und vom 21. Mai 1932, Slg. 17.188/A, auseinander und stellte fest, daß im gegenständlichen Falle nicht die gesamte Holzeinbringung des Forstamtes K, sondern nur das Sägerundholz, also ca. 60 bis 65 %, zum Verschnitt gelange und bei Prüfung dieser Frage die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden dürften. In dem erstangeführten Erkenntnisse würden keine Erwägungen über den zulässigen Umfang des zum Verschnitt gelangenden Holzes angestellt, sondern es werde dort die Vornahme von Veredelungsarbeiten als mit dem Begriff eines Nebenbetriebes unvereinbar festgehalten; die Forderung nach der hauptsächlichen Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse sei aber bereits im Paragraph 5, Absatz eins, des Landarbeitsgesetzes selbst festgestellt. Was das Erkenntnis vom 21. Mai 1932 betreffe, so habe dieses einen ganz besonders gelagerten Sachverhalt zum Gegenstand: In diesem Falle sei zu beurteilen gewesen, ob und in welchem Umfang die Schwarzbroterzeugung von Müllern besorgt werden könne, ohne daß hiedurch der Umfang einer nebengewerblichen Betätigung überstiegen werde. In diesem Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertreten, daß unter "Nebengewerbe" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein neben einem Hauptgewerbe, und zwar im Verhältnis zu diesem im geringen Umfange, zumeist in der Absicht betriebenes Gewerbe zu verstehen sei, entweder Nebenprodukte zu verwerten oder einen vergleichsweise geringfügigen Teil der Erzeugnisse des Hauptbetriebes nach weiterer Verarbeitung umzusetzen; nicht eine absolute Ziffer könne daher das Kriterium bilden, sondern es komme darauf an, die eine gewerbliche Betätigung zu der anderen in Beziehung zu setzen. Eine lineare Übertragung der Rechtsausführungen in den beiden in Rede stehenden Erkenntnissen erscheine daher schon mit Rücksicht auf die verschiedenartigen Grundlagen unangebracht. Handle es sich doch im vorliegenden Falle lediglich um eine die erste Kaufrechtsmachung beinhaltende Bearbeitung, während dort eine vergleichsweise weitgehende Verarbeitung zur Beurteilung gestanden sei. Daß gerade für eine so weitgehende Bearbeitung strengere Maßstäbe anzuwenden seien, erscheine verständlich und es zeige sich im übrigen eine ähnliche Tendenz bei der Wertung etwaiger Veredelungsarbeiten. Jedenfalls könne daraus nichts für den gegenständlichen Fall gewonnen werden, zumal da in sämtlichen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes, die den Betrieb von Sägewerken zum Gegenstand hätten - hervorgehoben werden hiebei vor allem die Ausführungen im Erkenntnis vom 4. März 1897, Budw. Nr.10.459 -, von einer derartigen Einschränkung, wie sie die Berufung verlange, nicht gesprochen werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei macht geltend, es liege bei der Auslegung des § 5 Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes auf der Hand, daß in dem Falle, als der Eigentümer das land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der Urproduktion und der Eigentümer des Verarbeitungsgewerbes identisch seien und somit die Führung beider Betriebe in einer Hand vereinigt erscheine, es dem Belieben des Betriebsunternehmens überlassen bleibe, auf welche Weise er die Verwaltung des Nebenbetriebes einrichte. Wenn es dem Sinn der zitierten Bestimmung entsprechen würde, in Übereinstimmung mit der Auffassung der belangten Behörde die Beurteilung nur auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, so hätte es der Betriebsinhaber in jedem Fall in der Hand, die Qualifikation des Verarbeitungsbetriebes als selbständigen Betriebes nach Belieben auszuschalten. Es könne nicht ausschließlich darauf ankommen, wie die Buchhaltung und Lohnverrechnung geführt werde und welche Stelle die Geschäftsabschlüsse tätige oder die Gebäudeverwaltung führe; vielmehr seien für die Beurteilung allein wirtschaftliche Erwägungen maßgebend und es werde hiebei zu untersuchen sein, ob der Verarbeitungsbetrieb ein wirtschaftliches Eigenleben führe, was jedenfalls dann angenommen werden könne, wenn sich der Nebenbetrieb durch das Vorhandensein eigener technischer Einrichtungen und eines eigenen Zweckvermögens, sowie durch intensiven Kapitaleinsatz und durch - eine eigene Arbeitsorganisation, d.h. durch die Verwendung eigener besonders vorgebildeter und ausschließlich im Nebenbetrieb verwendeter Arbeitskräfte, deutlich vom Hauptbetrieb abhebe. Schon im Bericht der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 8. Juni 1959 sei festgestellt worden, daß ein Austausch zwischen den im Sägewerk verwendeten und den im Forstbetrieb verwendeten Arbeitskräften nicht stattfinde. Die Vertreter des Forstamtes und der X Zentralverwaltung hätten zwar in der beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung am 18. Juni 1959 aufgenommenen Niederschrift gegenteilige Angaben gemacht, doch seien diese durch das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 10. August 1959 - bei der von den Vertretern des Dienstgebers ausdrücklich zugegeben worden sei, daß ein Austausch zwischen den Arbeitern des Sägewerkes und jenen des Forstamtes nicht erfolge und daß die im Sägewerk beschäftigten Arbeiter keine Beziehung zur Urproduktion hätten - wohl als überholt anzusehen.Die beschwerdeführende Partei macht geltend, es liege bei der Auslegung des Paragraph 5, Absatz 3, des Landarbeitsgesetzes auf der Hand, daß in dem Falle, als der Eigentümer das land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der Urproduktion und der Eigentümer des Verarbeitungsgewerbes identisch seien und somit die Führung beider Betriebe in einer Hand vereinigt erscheine, es dem Belieben des Betriebsunternehmens überlassen bleibe, auf welche Weise er die Verwaltung des Nebenbetriebes einrichte. Wenn es dem Sinn der zitierten Bestimmung entsprechen würde, in Übereinstimmung mit der Auffassung der belangten Behörde die Beurteilung nur auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, so hätte es der Betriebsinhaber in jedem Fall in der Hand, die Qualifikation des Verarbeitungsbetriebes als selbständigen Betriebes nach Belieben auszuschalten. Es könne nicht ausschließlich darauf ankommen, wie die Buchhaltung und Lohnverrechnung geführt werde und welche Stelle die Geschäftsabschlüsse tätige oder die Gebäudeverwaltung führe; vielmehr seien für die Beurteilung allein wirtschaftliche Erwägungen maßgebend und es werde hiebei zu untersuchen sein, ob der Verarbeitungsbetrieb ein wirtschaftliches Eigenleben führe, was jedenfalls dann angenommen werden könne, wenn sich der Nebenbetrieb durch das Vorhandensein eigener technischer Einrichtungen und eines eigenen Zweckvermögens, sowie durch intensiven Kapitaleinsatz und durch - eine eigene Arbeitsorganisation, d.h. durch die Verwendung eigener besonders vorgebildeter und ausschließlich im Nebenbetrieb verwendeter Arbeitskräfte, deutlich vom Hauptbetrieb abhebe. Schon im Bericht der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 8. Juni 1959 sei festgestellt worden, daß ein Austausch zwischen den im Sägewerk verwendeten und den im Forstbetrieb verwendeten Arbeitskräften nicht stattfinde. Die Vertreter des Forstamtes und der römisch zehn Zentralverwaltung hätten zwar in der beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung am 18. Juni 1959 aufgenommenen Niederschrift gegenteilige Angaben gemacht, doch seien diese durch das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 10. August 1959 - bei der von den Vertretern des Dienstgebers ausdrücklich zugegeben worden sei, daß ein Austausch zwischen den Arbeitern des Sägewerkes und jenen des Forstamtes nicht erfolge und daß die im Sägewerk beschäftigten Arbeiter keine Beziehung zur Urproduktion hätten - wohl als überholt anzusehen.
Diesen Ausführungen gegenüber ist zunächst darauf zu verweisen, daß nach § 26 Abs. 1 Z. 2 lit. a ASVG zur Durchführung der Pflichtkrankenversicherung für die in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe Beschäftigten oder selbständig Erwerbstätigen die Landwirtschaftskrankenkassen zuständig sind, daß hiebei nach § 27 des Gesetzes unter land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Betriebe im Sinne der Bestimmung des Landarbeitsgesetzes, mit Ausnahme der von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betriebenen Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, sofern diese dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigen, verstanden werden sollen, weiters, daß nach § 5 Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes zu den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben (Art. V lit. a des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung), zu zählen, jedoch nach § 5 Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes Nebenbetriebe im Sinne des Abs. 1 dann nicht als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzusehen sind, wenn sie sich als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen. Hiebei stimmt die im § 5 Abs. 1 und 3 des Landarbeitsgesetzes für den Begriff "land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe" normierte Abgrenzung im wesentlichen mit der für diesen Begriff im § 1 Abs. 2 des Landarbeiterversicherungsgesetzes vom 18. Juli 1928, BGBl. Nr. 235 (in der Fassung der I. Novelle vom 18. Juli 1929, BGBl. Nr. 253) gegebenen Definition überein, nach welcher als land- oder forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinne dieses Gesetzes ein Betrieb anzusehen ist, der in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse der Land- oder Forstwirtschaft des Arbeitgebers (Grundeigentümers, Pächters) zum Gegenstand hat, sofern ein solcher Betrieb sich nicht als ein selbständiger, von der Land- oder Forstwirtschaft getrennt verwalteter Wirtschaftskörper darstellt. Es können daher keine Bedenken bestehen, auch in vorliegenden Falle die auf die Anwendung der Vorschrift des § 1 Abs. 2 des Landarbeiterversicherungsgesetzes bezughabende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes heranzuziehen. In dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 1933, Slg. Nr. 17.677/A, ist im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit der bezeichneten Vorschrift - ganz ähnlich wie im vorliegenden Falle - die Frage zur Erörterung gestanden, ob das "Sägewerk in F. der Prinz A.L.schen Forst- und Güterdirektion in D." als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb angesehen werden dürfe und ob demgemäß die Arbeiter dieses Sägewerkes der Versicherungspflicht gemäß den Bestimmungen des Landarbeiterversicherungsgesetzes unterworfen seien. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß ein land- oder forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb nur dann als selbständiger, von der Land- oder Forstwirtschaft getrennt verwalteter Wirtschaftskörper angesehen werden könne, wenn er derartig organisiert sei, daß er ein wirtschaftliches Eigenleben führe, d.h. wenn also seine Leitung über die Führung des Betriebes selbständig und unabhängig von der Führung des land- oder forstwirtschaftlichen Hauptbetriebes disponieren könne. Was speziell den Umstand betrifft, ob dann, wenn ein mit einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb in Zusammenhang stehendes Sägewerk eine verhältnismäßig große Zahl eigener Arbeiter, also Arbeiter, die nicht zugleich auch in den Forsten verwendet werden, beschäftigt, die Eigenschaft eines Sägewerkes als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb in Betracht komme, so hat der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis zum Ausdruck gebracht, daß aus diesem Umstand allein doch nicht auf einen selbständigen Wirtschaftskörper geschlossen werden dürfe. Es kann daher auch im gegenständlichen Falle der Tatsache, daß ein Austausch zwischen den Arbeitern des Sägewerkes und jenen des Forstamtes nicht erfolgt ist und daß die im Sägewerk beschäftigten Arbeiter keine Beziehung zur Urproduktion gehabt haben, nicht jene ausschlaggebende Bedeutung zukommen, die ihr die beschwerdeführende Partei beimessen will.Diesen Ausführungen gegenüber ist zunächst darauf zu verweisen, daß nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG zur Durchführung der Pflichtkrankenversicherung für die in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe Beschäftigten oder selbständig Erwerbstätigen die Landwirtschaftskrankenkassen zuständig sind, daß hiebei nach Paragraph 27, des Gesetzes unter land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Betriebe im Sinne der Bestimmung des Landarbeitsgesetzes, mit Ausnahme der von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betriebenen Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, sofern diese dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigen, verstanden werden sollen, weiters, daß nach Paragraph 5, Absatz eins, des Landarbeitsgesetzes zu den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben (Artikel römisch fünf, Litera a, des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung), zu zählen, jedoch nach Paragraph 5, Absatz 3, des Landarbeitsgesetzes Nebenbetriebe im Sinne des Absatz eins, dann nicht als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzusehen sind, wenn sie sich als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen. Hiebei stimmt die im Paragraph 5, Absatz eins und 3 des Landarbeitsgesetzes für den Begriff "land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe" normierte Abgrenzung im wesentlichen mit der für diesen Begriff im Paragraph eins, Absatz 2, des Landarbeiterversicherungsgesetzes vom 18. Juli 1928, BGBl. Nr. 235 (in der Fassung der römisch eins. Novelle vom 18. Juli 1929, BGBl. Nr. 253) gegebenen Definition überein, nach welcher als land- oder forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinne dieses Gesetzes ein Betrieb anzusehen ist, der in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse der Land- oder Forstwirtschaft des Arbeitgebers (Grundeigentümers, Pächters) zum Gegenstand hat, sofern ein solcher Betrieb sich nicht als ein selbständiger, von der Land- oder Forstwirtschaft getrennt verwalteter Wirtschaftskörper darstellt. Es können daher keine Bedenken bestehen, auch in vorliegenden Falle die auf die Anwendung der Vorschrift des Paragraph eins, Absatz 2, des Landarbeiterversicherungsgesetzes bezughabende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes heranzuziehen. In dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 1933, Slg. Nr. 17.677/A, ist im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit der bezeichneten Vorschrift - ganz ähnlich wie im vorliegenden Falle - die Frage zur Erörterung gestanden, ob das "Sägewerk in F. der Prinz A.L.schen Forst- und Güterdirektion in D." als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb angesehen werden dürfe und ob demgemäß die Arbeiter dieses Sägewerkes der Versicherungspflicht gemäß den Bestimmungen des Landarbeiterversicherungsgesetzes unterworfen seien. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß ein land- oder forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb nur dann als selbständiger, von der Land- oder Forstwirtschaft getrennt verwalteter Wirtschaftskörper angesehen werden könne, wenn er derartig organisiert sei, daß er ein wirtschaftliches Eigenleben führe, d.h. wenn also seine Leitung über die Führung des Betriebes selbständig und unabhängig von der Führung des land- oder forstwirtschaftlichen Hauptbetriebes disponieren könne. Was speziell den Umstand betrifft, ob dann, wenn ein mit einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb in Zusammenhang stehendes Sägewerk eine verhältnismäßig große Zahl eigener Arbeiter, also Arbeiter, die nicht zugleich auch in den Forsten verwendet werden, beschäftigt, die Eigenschaft eines Sägewerkes als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb in Betracht komme, so hat der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis zum Ausdruck gebracht, daß aus diesem Umstand allein doch nicht auf einen selbständigen Wirtschaftskörper geschlossen werden dürfe. Es kann daher auch im gegenständlichen Falle der Tatsache, daß ein Austausch zwischen den Arbeitern des Sägewerkes und jenen des Forstamtes nicht erfolgt ist und daß die im Sägewerk beschäftigten Arbeiter keine Beziehung zur Urproduktion gehabt haben, nicht jene ausschlaggebende Bedeutung zukommen, die ihr die beschwerdeführende Partei beimessen will.
Wenn aber die Beschwerdeführerin darauf verweist, daß Oberforstmeister FM zwar als Forstamtsleiter zugleich Sägewerksleiter sei, das Sägewerk jedoch immerhin eine eigene technische Leitung besitze, daß das Sägewerk überdies eine eigene Bruttolohnverrechnung und zweifelsohne auch eine eigene Erfolgsrechnung führe und daß die Buchführung getrennt von jener des Forstamtes durchgeführt werde, so kann auch aus diesen Umständen, sofern man auf die weiteren Ausführungen in dem Erkenntnis vom 11. September 1933 Bedacht nimmt, nicht geschlossen werden, daß das Sägewerk einen selbständigen, von der Forstwirtschaft getrennt verwalteten Wirtschaftskörper darstelle. Diesem Erkenntnis ist nämlich eindeutig zu entnehmen, daß zwar ein Sägewerk dann nicht als ein derartiger Wirtschaftskörper anzusehen ist, wenn das Sägewerk tatsächlich eine eigene Leitung besitzt und diese Leitung selbständige Holzeinkäufe und Holzverkäufe tätigt, daß jedoch die Führung einer eigenen Buchhaltung durch das Sägewerk im Zusammenhang mit der Frage, ob dieser Betrieb einen selbständigen Wirtschaftskörper darstelle, nicht entscheidend sein kann, zumal da ja in jedem Unternehmen, das mehrere Betriebszweige umfaßt, für die einzelnen Betriebszweige gesonderte Erfolgsrechnungen aufgestellt werden müssen. Stellt man diese Gedankengänge auch im gegenständlichen Fall an, so ergibt sich, daß zwar unter der Aufsicht des Oberforstmeisters FM der Sägewerksmeister K die technische Leitung des Sägewerksbetriebes ausübt, dieser Umsstand jedoch im Hinblick auf die im Ermittlungsverfahren festgestellten tatsächlich vorhandenem Leitungsbefugnisse des genannten Oberforstmeisters auch in Bezug auf das Sägewerk nicht ausreicht, um von einer getrennten Leitung des Sägewerksbetriebes sprechen zu können; weiters ist von keiner Seite behauptet worden, daß der genannte Sägewerksmeister selbständig Holzeinkäufe oder Holzverkäufe tätigen dürfe, sodaß auch in dieser Richtung ein auf das Vorhandensein eines selbständigen Wirtschaftskörpers hindeutendes Merkmal nicht gegeben erscheint. Im übrigen kann aber auch der Auffassung der Beschwerdeführerin, daß die Größe des Sägewerkes, seine technische Ausstattung und der ausgesprochen industrielle Charakter gegen die Annahme eines unselbständigen Nebenbetriebes sprächen, nicht gefolgt werden; denn es ergeben sich aus den Bestimmungen des § 27 ASVG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber - wie offenbar die beschwerdeführende Partei glaubt - unter dem Begriff "land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe" nur Klein- oder Mittelbetriebe mit geringer technischer Ausstattung verstanden wissen wollte und die Absicht verfolgt habe, die Beschäftigten in allen Betrieben industrieller Art von der Zuständigkeit zur Landwirtschaftskrankenkasse auszunehmen. Erwägungen ähnlicher Art hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem mehrfach zitierten Erkenntnis vom 11. September 1933 im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage aufgestellt, ob auch industrielle Betriebe als land- und fortwirtschaftliche Nebenbetriebe im Sinne der Bestimmungen des § 1 Abs. 2 LAVG in Betracht gekommen seien. Die Richtigkeit dieser Erwägungen kann im übrigen auch durch die Ausführungen in den im angefochtenen Bescheid und in der gegenständlichen Beschwerde zitierten Erkenntnissen vom 15. Mai 1908, vom 25. Oktober 1912 und vom 21. Mal 1932 nicht ernstlich in Frage gestellt erscheinen und zwar deshalb nicht, weil es sich in den beiden erstgenannten Erkenntnissen um die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 3 des Gesetzes vom 30. März 1888, RGBl. Nr. 33, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter in Verbindung mit § 1 dieses Gesetzes handelt, in denen sich eine Abgrenzung des Begriffes für die Land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe - ähnlich wie im § 1 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes und im § 5 Abs. 1 und 3 des Landarbeitsgesetzes - nicht findet, und in dem Erkenntnis vom 21. Mai 1932 die nicht aus dem Sozialversicherungsrecht, sondern ausschließlich aus dem Gewerberecht sich ergebende Frage zur Erörterung gestanden ist, unter welchen Voraussetzungen das Gewerbe der Schwarzbroterzeugung als Nebengewerbe der Müllerei gemäß § 1 Abs. 2 Pkt. 45 GewO (in der damals in Geltung gestandenen Fassung) angesehen werden kann, also gemäß einer Bestimmung, die an sich mit dem Begriff "land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb" im Sinne des § 5 Abs. 1 und 3 des Landarbeitsgesetzes in keinem Zusammenhang steht. Auf Grund der dargelegten Erwägungen mußte daher der Beschwerde‚ soweit mit ihr die Versicherungszuständigkeit der Landwirtschaftskrankenkasse für die 42 in Rede stehenden Dienstnehmer als solche bekämpft wird, der Erfolg versagt bleiben.Wenn aber die Beschwerdeführerin darauf verweist, daß Oberforstmeister FM zwar als Forstamtsleiter zugleich Sägewerksleiter sei, das Sägewerk jedoch immerhin eine eigene technische Leitung besitze, daß das Sägewerk überdies eine eigene Bruttolohnverrechnung und zweifelsohne auch eine eigene Erfolgsrechnung führe und daß die Buchführung getrennt von jener des Forstamtes durchgeführt werde, so kann auch aus diesen Umständen, sofern man auf die weiteren Ausführungen in dem Erkenntnis vom 11. September 1933 Bedacht nimmt, nicht geschlossen werden, daß das Sägewerk einen selbständigen, von der Forstwirtschaft getrennt verwalteten Wirtschaftskörper darstelle. Diesem Erkenntnis ist nämlich eindeutig zu entnehmen, daß zwar ein Sägewerk dann nicht als ein derartiger Wirtschaftskörper anzusehen ist, wenn das Sägewerk tatsächlich eine eigene Leitung besitzt und diese Leitung selbständige Holzeinkäufe und Holzverkäufe tätigt, daß jedoch die Führung einer eigenen Buchhaltung durch das Sägewerk im Zusammenhang mit der Frage, ob dieser Betrieb einen selbständigen Wirtschaftskörper darstelle, nicht entscheidend sein kann, zumal da ja in jedem Unternehmen, das mehrere Betriebszweige umfaßt, für die einzelnen Betriebszweige gesonderte Erfolgsrechnungen aufgestellt werden müssen. Stellt man diese Gedankengänge auch im gegenständlichen Fall an, so ergibt sich, daß zwar unter der Aufsicht des Oberforstmeisters FM der Sägewerksmeister K die technische Leitung des Sägewerksbetriebes ausübt, dieser Umsstand jedoch im Hinblick auf die im Ermittlungsverfahren festgestellten tatsächlich vorhandenem Leitungsbefugnisse des genannten Oberforstmeisters auch in Bezug auf das Sägewerk nicht ausreicht, um von einer getrennten Leitung des Sägewerksbetriebes sprechen zu können; weiters ist von keiner Seite behauptet worden, daß der genannte Sägewerksmeister selbständig Holzeinkäufe oder Holzverkäufe tätigen dürfe, sodaß auch in dieser Richtung ein auf das Vorhandensein eines selbständigen Wirtschaftskörpers hindeutendes Merkmal nicht gegeben erscheint. Im übrigen kann aber auch der Auffassung der Beschwerdeführerin, daß die Größe des Sägewerkes, seine technische Ausstattung und der ausgesprochen industrielle Charakter gegen die Annahme eines unselbständigen Nebenbetriebes sprächen, nicht gefolgt werden; denn es ergeben sich aus den Bestimmungen des Paragraph 27, ASVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, des Landarbeitsgesetzes keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber - wie offenbar die beschwerdeführende Partei glaubt - unter dem Begriff "land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe" nur Klein- oder Mittelbetriebe mit geringer technischer Ausstattung verstanden wissen wollte und die Absicht verfolgt habe, die Beschäftigten in allen Betrieben industrieller Art von der Zuständigkeit zur Landwirtschaftskrankenkasse auszunehmen. Erwägungen ähnlicher Art hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem mehrfach zitierten Erkenntnis vom 11. September 1933 im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage aufgestellt, ob auch industrielle Betriebe als land- und fortwirtschaftliche Nebenbetriebe im Sinne der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, LAVG in Betracht gekommen seien. Die Richtigkeit dieser Erwägungen kann im übrigen auch durch die Ausführungen in den im angefochtenen Bescheid und in der gegenständlichen Beschwerde zitierten Erkenntnissen vom 15. Mai 1908, vom 25. Oktober 1912 und vom 21. Mal 1932 nicht ernstlich in Frage gestellt erscheinen und zwar deshalb nicht, weil es sich in den beiden erstgenannten Erkenntnissen um die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen des Paragraph 3, des Gesetzes vom 30. März 1888, RGBl. Nr. 33, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter in Verbindung mit Paragraph eins, dieses Gesetzes handelt, in denen sich eine Abgrenzung des Begriffes für die Land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe - ähnlich wie im Paragraph eins, Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes und im Paragraph 5, Absatz eins und 3 des Landarbeitsgesetzes - nicht findet, und in dem Erkenntnis vom 21. Mai 1932 die nicht aus dem Sozialversicherungsrecht, sondern ausschließlich aus dem Gewerberecht sich ergebende Frage zur Erörterung gestanden ist, unter welchen Voraussetzungen das Gewerbe der Schwarzbroterzeugung als Nebengewerbe der Müllerei gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Pkt. 45 GewO (in der damals in Geltung gestandenen Fassung) angesehen werden kann, also gemäß einer Bestimmung, die an sich mit dem Begriff "land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb" im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins und 3 des Landarbeitsgesetzes in keinem Zusammenhang steht. Auf Grund der dargelegten Erwägungen mußte daher der Beschwerde‚ soweit mit ihr die Versicherungszuständigkeit der Landwirtschaftskrankenkasse für die 42 in Rede stehenden Dienstnehmer als solche bekämpft wird, der Erfolg versagt bleiben.
Die Beschwerdeführerin erblickt aber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides für den Fall, als tatsächlich die Zuständigkeit der Landwirtschaftskrankenkasse für Steiermark für die erwähnten 42 Dienstnehmer gegeben sein sollte, auch darin, daß die belangte Behörde die Zuständigkeit dieses Versicherungsträgers bereits ab 1. April 1959 bzw. ab dem Beschäftigungsbeginn der einzelnen Dienstnehmer als gegeben angesehen hat, und verweist hiebei auf die Bestimmung des § 413 Abs. 3 ASVG. Diese Bestimmung besagt, daß eine rechtskräftige Entscheidung nach § 413 Abs. 1 Z. 2 des Gesetzes über die Versicherungszuständigkeit in der Krankenversicherung nur für künftig fällige Beitragsleistungen und künftig eintretende Versicherungsfälle wirkt, und läßt demnach keinen Zweifel darüber, daß eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Zuständigkeit eines Versicherungsträgers für den Bereich der Krankenversicherung erst mit ihrer Rechtskraft und nicht schon früher wirksam werden kann. Demzufolge steht aber der angefochtene Bescheid, soweit mit ihm ausgesprochen worden ist, daß die Versicherungszuständigkeit der bezeichneten Landwirtschaftskrankenkasse für die in Rede stehenden Dienstnehmer schon ab 1. April 1959 bzw. ab dem Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginnes gegeben sei, mit der angeführten Regelung des § 413 Abs. 3 ASVG nicht im Einklang, weil nach dieser behördlichen Feststellung schon vor der Rechtskraft der Zuständigkeitsentscheidung die Beiträge für die in Betracht kommenden Dienstnehmer an die Landwirtschaftskrankenkasse zu leisten gewesen wären und diese auch vor dem angeführten Zeitpunkt bei Eintritt von Versicherungsfällen zuständig sein sollte. Da demnach die Beschwerde, soweit sie sich auf die Entscheidung über den Zeitpunkt des Beginnes der Versicherungszuständigkeit der Landwirtschaftskrankenkasse für Steiermark bezieht, begründet erscheint, war der angefochtene Bescheid hinsichtlich der angeführten Feststellung gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Die Beschwerdeführerin erblickt aber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides für den Fall, als tatsächlich die Zuständigkeit der Landwirtschaftskrankenkasse für Steiermark für die erwähnten 42 Dienstnehmer gegeben sein sollte, auch darin, daß die belangte Behörde die Zuständigkeit dieses Versicherungsträgers bereits ab 1. April 1959 bzw. ab dem Beschäftigungsbeginn der einzelnen Dienstnehmer als gegeben angesehen hat, und verweist hiebei auf die Bestimmung des Paragraph 413, Absatz 3, ASVG. Diese Bestimmung besagt, daß eine rechtskräftige Entscheidung nach Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer 2, des Gesetzes über die Versicherungszuständigkeit in der Krankenversicherung nur für künftig fällige Beitragsleistungen und künftig eintretende Versicherungsfälle wirkt, und läßt demnach keinen Zweifel darüber, daß eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Zuständigkeit eines Versicherungsträgers für den Bereich der Krankenversicherung erst mit ihrer Rechtskraft und nicht schon früher wirksam werden kann. Demzufolge steht aber der angefochtene Bescheid, soweit mit ihm ausgesprochen worden ist, daß die Versicherungszuständigkeit der bezeichneten Landwirtschaftskrankenkasse für die in Rede stehenden Dienstnehmer schon ab 1. April 1959 bzw. ab dem Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginnes gegeben sei, mit der angeführten Regelung des Paragraph 413, Absatz 3, ASVG nicht im Einklang, weil nach dieser behördlichen Feststellung schon vor der Rechtskraft der Zuständigkeitsentscheidung die Beiträge für die in Betracht kommenden Dienstnehmer an die Landwirtschaftskrankenkasse zu leisten gewesen wären und diese auch vor dem angeführten Zeitpunkt bei Eintritt von Versicherungsfällen zuständig sein sollte. Da demnach die Beschwerde, soweit sie sich auf die Entscheidung über den Zeitpunkt des Beginnes der Versicherungszuständigkeit der Landwirtschaftskrankenkasse für Steiermark bezieht, begründet erscheint, war der angefochtene Bescheid hinsichtlich der angeführten Feststellung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 14. Februar 1962
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1961000868.X00Im RIS seit
29.04.2016Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016