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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0792/61Rechtssatz
Die Verweigerung einer wasserrechtlichen Bewilligung unter Bedachtnahme auf öffentliche Rücksichten, deren Wahrung durch anderweitige gesetzliche Regelungen und auf ihnen fußende Genehmigungen erfaßt wird (hier die nach dem Wiener Gasgesetz vom Wiener Magistrat wahrzunehmenden öffentlichen Interessen) ist durch die Bestimmung des § 105 WRG 1959 nicht gedeckt.Die Verweigerung einer wasserrechtlichen Bewilligung unter Bedachtnahme auf öffentliche Rücksichten, deren Wahrung durch anderweitige gesetzliche Regelungen und auf ihnen fußende Genehmigungen erfaßt wird (hier die nach dem Wiener Gasgesetz vom Wiener Magistrat wahrzunehmenden öffentlichen Interessen) ist durch die Bestimmung des Paragraph 105, WRG 1959 nicht gedeckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1961000605.X01Im RIS seit
18.03.2016Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017