TE Vwgh Erkenntnis 1962/2/15 0605/61

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.02.1962
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;
94/03 Sonstige Angelegenheiten der Schiffahrt;

Norm

BinnSchiffVerwG 1935 §21;
BinnSchiffVerwG 1935 §3;
BinnSchiffVerwG 1935 §6;
BinnSchiffVerwG 1935 §7;
FlußschiffahrtsV 1937 §25 Abs1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §38;
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0792/61

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Dolp und Dr. Kadecka als Richter, im Beisein des Ministerialkommissärs Dr. Schäfer als Schriftführer, über die Beschwerde des JH in W gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft als Oberste Schiffahrtsbehörde vom 13. Februar 1961, Zl, 27.665/I/5 - 1960, betreffend Bewilligung zur Errichtung, Benützung und zum Betrieb einer Seilfähre, sowie den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 3. März 1961, Zl. 68.367-I/1/60, betreffend die wasserrechtliche Bewilligung dieser Seilfährenanlage, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den erstangefochtenen Bescheid richtet, als unbegründet abgewiesen. Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Oktober 1959 beim Amte der Wiener Landesregierung, mittelbare Bundesverwaltung, um "Neuverleihung der Konzession der Überfuhr über den Donau-Kanal Wien III, Hetzgasse und Wien II, Josef Gallgasse bei Kanal-km 7882Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Oktober 1959 beim Amte der Wiener Landesregierung, mittelbare Bundesverwaltung, um "Neuverleihung der Konzession der Überfuhr über den Donau-Kanal Wien römisch drei, Hetzgasse und Wien römisch zwei, Josef Gallgasse bei Kanal-km 7882

r. Ufer und 7880 l. Ufer". Die angerufene Behörde stellte hiezu fest, daß dem Beschwerdeführer mit ihrem Bescheide vom 9. August 1954, Zl.M. Abt. 58-1198/54, die Bewilligung zum erwerbsmäßigen Betriebe der Donaukanal-Rollfähre im Zuge der Hetzgasse-Josef Gallgasse für die Zeit bis zum Ende des Jahres 1959 erteilt worden sei und daß das nunmehrige Ansuchen die Neuverleihung dieser Bewilligung zum Gegenstand habe. Die Abteilung 29 des Magistrates der Stadt Wien (technischer Dienst) führte in der Folge eine statische Überprüfung der bestehenden Seilfährenanlage des Beschwerdeführers durch und gelangte in seinem Gut achten vom 5. November 1959 zu dem Ergebnis, daß für eine gefahrlose Weiterführung des Betriebes u. a. das Fundament des linksufrigen Hauptmastes auf 2 x 2 x 3 m vergrößert werden müsse. In einem weiteren Gutachten vom 11. Dezember 1959 wurde darauf hingewiesen, daß die Anlage den Bestimmungen der §§ 24 und 25 der Fluß-Schifffahrtsverordnung, BGBl. Nr. 98/1937, nicht entspreche, wonach das Tragseil der Fähre im Scheitelpunkte mindestens 16.50 m über dem örtlichen Nullwasser liegen müsse und die Seiltürme und Verankerungen wie auch das Trag- und Gierseil einen mindestens vierfachen Sicherheitsgrad besitzen müssen.r. Ufer und 7880 l. Ufer". Die angerufene Behörde stellte hiezu fest, daß dem Beschwerdeführer mit ihrem Bescheide vom 9. August 1954, Zl.M. Abt. 58-1198/54, die Bewilligung zum erwerbsmäßigen Betriebe der Donaukanal-Rollfähre im Zuge der Hetzgasse-Josef Gallgasse für die Zeit bis zum Ende des Jahres 1959 erteilt worden sei und daß das nunmehrige Ansuchen die Neuverleihung dieser Bewilligung zum Gegenstand habe. Die Abteilung 29 des Magistrates der Stadt Wien (technischer Dienst) führte in der Folge eine statische Überprüfung der bestehenden Seilfährenanlage des Beschwerdeführers durch und gelangte in seinem Gut achten vom 5. November 1959 zu dem Ergebnis, daß für eine gefahrlose Weiterführung des Betriebes u. a. das Fundament des linksufrigen Hauptmastes auf 2 x 2 x 3 m vergrößert werden müsse. In einem weiteren Gutachten vom 11. Dezember 1959 wurde darauf hingewiesen, daß die Anlage den Bestimmungen der Paragraphen 24 und 25 der Fluß-Schifffahrtsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1937,, nicht entspreche, wonach das Tragseil der Fähre im Scheitelpunkte mindestens 16.50 m über dem örtlichen Nullwasser liegen müsse und die Seiltürme und Verankerungen wie auch das Trag- und Gierseil einen mindestens vierfachen Sicherheitsgrad besitzen müssen.

Der Beschwerdeführer gab nach dem Inhalte der Niederschrift vom 16. Dezember 1959 demgegenüber seiner Meinung Ausdruck, daß seine Anlage - mit Ausnahme der Tragseilhöhe - den Bestimmungen der Fluß-Schiffahrtsverordnung unter der Voraussetzung entspreche, daß der Betrieb bei Sturmgeschwindigkeit über 100 Stundenkilometer eingestellt werde. Anläßlich der Neuaufstellung des rechtsufrigen Mastes im Jahre 1955 habe er eine statische Berechnung beigebracht, auf deren Grundlage die Genehmigung erteilt worden sei. Er könne weitere Kosten nicht tragen.

Eine weitere Stellungnahme des technischen Dienstes vom 24. Februar 1960 gelangte auf der Grundlage eines am 9. Februar 1960 durch den Dr. Ing. ES auf Anforderung der Behörde ausgearbeiteten Gutachtens zu dem Schluß, daß die Seilfährenanlage in betriebsmäßig belastetem Zustande den Berechnungsgrundlagen der Fluß-Schiffahrtsverordnung nicht entspreche. Lediglich das Tragseil und die beiden links- und rechtsufrigen, zum Donaukanal parallel stehenden Streben wiesen die geforderte vierfache Sicherheit auf, während dies bei den übrigen Anlageteilen nicht der Fall sei. Neben anderen Anlageverstärkungen sei auch die Vergrößerung des dem linksufrigen Hauptmaste dienenden Fundamentes auf 2 x 2 x 2 m zu fordern. Am 11. März 1960 erklärte der Beschwerdeführer vor der Magistratsabteilung 58 nach Vorhalt dieser Stellungnahme, in Ergänzung seines Ansuchens vom 7. Oktober 1959 nunmehr um die wasserrechtliche Bewilligung der Anlage sowie um die schiffahrtsbehördliche Errichtungs- und Benützungsbewilligung anzusuchen. Er nehme zur Kenntnis, daß eine Genehmigung der Seilfähre nur möglich erscheine, wenn nach Ausführung der ihm bekanntgegebenen ergänzenden Verstärkung der Anlage die vom Gesetz geforderten Sicherheiten gegeben seien.

Als das Amt der Wiener Landesregierung daraufhin eine mündliche Verhandlung für den 23. März 1960 anordnete, wandte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 1960 gegen "den vorliegenden Bauentwurf" (gemeint war die Stellungnahme des technischen Dienstes vom 24. Februar 1960) insofern, als eine Vergrößerung des bestehenden Fundamentes auf dem linken Ufer auf 2 x 2 x 2 m vorgeschrieben werden solle. Unterhalb des bestehenden Betonsockels seien nämlich in etwa 2 m Tiefe 3 Gasrohre der städtischen Gaswerke verlegt, sodaß die geforderte Vergrößerung des Fundamentes in die notwendige Tiefe nicht möglich sei. Zur Überprüfung dieses Vorbringens wurde die mündliche Verhandlung, die sich am 23. März 1960 zunächst nur mit den bisherigen Verfahrensergebnissen befaßte, vertagt. Bei einer über dieses Thema beim Amte der Wiener Landesregierung zwischen Vertretern der Magistratsabteilungen 58 und 29 sowie einem Vertreter der Wiener Gaswerke abgehaltenen Besprechung (Niederschrift vom 29. März 1960) wurde festgestellt, daß an der bezeichneten Stelle tatsächlich drei Hauptversorgungsstränge der Wiener Gaswerke verlegt sind und daß das dem Donaukanal zunächst liegende Rohr in einem Abstande von etwa 50 cm von der Unterkante des bestehenden Betonfundamentes des linksufrigen Seilturmes liegt. Um eine Gefährdung der Rohranlage zu vermeiden, sei die Entfernung des Betonsockels notwendig. Das Fundament des Sockels müsse von dem nächstgelegenen Gasrohr einen Seitenabstand von mindestens 1 m aufweisen. Mit Rücksicht darauf und auf die Kanalböschung würde es notwendig sein, die Druckstrebe auf ein niveaugleiches Betonfundament auf der Böschung aufzusetzen.

Der Beschwerdeführer wurde laut Niederschrift vom 30. März 1960 von dem Resultat dieser Besprechung in Kenntnis gesetzt und ihm eröffnet, daß eine Genehmigung der Anlage nur erfolgen könne, wenn u. a. der linksufrige Seilturm von den Gasrohren entsprechend entfernt verlegt werde. Dies würde eine Änderung des Projektes darstellen, wofür die Planunterlagen samt statischer Berechnung des neu zu errichtenden Fundamentes beizubringen wären. In seiner Gegenäußerung vom 14. April 1960 gab der Beschwerdeführer bekannt, daß er nicht gesonnen sei, die bestehende Standsäule auf seine Kosten zu verlegen. Dies sei Sache der Stadtgemeinde, die es verabsäumt habe, bereits seinerzeit bei Errichtung und Kommssionierung der Anlage auf den Bestand der Rohrleitung hinzuweisen. Er habe die im Jahre 1953 errichtete und kommissionierte Anlage im Jahre 1954 käuflich erworben und die notwendige Konzession erhalten. Das Vorhandensein der Gasrohre habe er anläßlich einer Rohrreparatur festgestellt und darüber Meldung gemacht.

Bei der am 13. Mai 1960 durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärte sich der Beschwerdeführer bei Aufrechterhaltung seines Ansuchens um die "wasserrechtliche und schiffahrtsrechtliche Errichtungsbewilligung" für die "Fähranlage in ihrem derzeitigen Zustand" bereit, alle notwendigen Anlageverbesserungen vorzunehmen, ausgenommen die Verstärkung des linksufrigen Betonfundamentes, weil dies mit Rücksicht auf die Gasrohrleitung nicht möglich sei. Der Vertreter der Magistratsabteilung 29 (technischer Dienst) erklärte, daß im Hinblick auf die laut Stellungnahme der Gaswerke zu gewärtigende Gefährdung der Rohrleitung die Zustimmung zur Belassung und Vergrößerung des Betonfundamentes aus öffentlichen Rücksichten nicht gegeben werden könne. Der Beschwerdeführer nahm zwar zur Kenntnis, daß angesichts dieser Sachlage eine Belassung des linksufrigen Betonfundamentes nicht statthaft und daher eine entsprechende Verlegung der Seilfährenanlage ins Auge zu fassen sei, erklärte aber, daß er die Kosten einer solchen Umgestaltung nicht tragen könne.

Mit Bescheid vom 2. Juni 1960 gab der Landeshauptmann von Wien dem Ansuchen des Beschwerdeführers "um Bewilligung zur Errichtung einer Seilfähre über den Donaukanal im Zuge der Hetzgasse-Josef Gallgasse" gemäß § 6 des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1935, und um Erteilung der gemäß § 3 dieses Gesetzes erforderlichen Bewilligung nicht Folge. In der Begründung wurde zunächst festgestellt, daß die dem Beschwerdeführer am 9. August 1954 erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betriebe der gegenständlichen Seilfähre auf die Dauer von fünf Jahren, d. i. bis 31. Dezember 1959, beschränkt gewesen und daher abgelaufen sei. Obwohl sich im Ermittlungsverfahren über das neuerliche Bewilligungsansuchen des Beschwerdeführers herausgestellt habe, daß die Anlage einerseits nach den Bestimmungen der Fluß-Schiffahrtsverordnung u. a. einer Verstärkung des linksufrigen Betonfundamentes bedürfe, anderseits diese Verstärkung wegen der bestehenden Gasrohrleitung nur im Zuge einer Verlegung des Fundamentes zulässig sei, habe der Beschwerdeführer darauf beharrt, die Anlage ohne Veränderung dieses Fundamentes weiter zu betreiben. Die Bewilligung habe daher mangels einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden sicheren Ausgestaltung der Seilfährenanlage versagt werden müssen.Mit Bescheid vom 2. Juni 1960 gab der Landeshauptmann von Wien dem Ansuchen des Beschwerdeführers "um Bewilligung zur Errichtung einer Seilfähre über den Donaukanal im Zuge der Hetzgasse-Josef Gallgasse" gemäß Paragraph 6, des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1935,, und um Erteilung der gemäß Paragraph 3, dieses Gesetzes erforderlichen Bewilligung nicht Folge. In der Begründung wurde zunächst festgestellt, daß die dem Beschwerdeführer am 9. August 1954 erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betriebe der gegenständlichen Seilfähre auf die Dauer von fünf Jahren, d. i. bis 31. Dezember 1959, beschränkt gewesen und daher abgelaufen sei. Obwohl sich im Ermittlungsverfahren über das neuerliche Bewilligungsansuchen des Beschwerdeführers herausgestellt habe, daß die Anlage einerseits nach den Bestimmungen der Fluß-Schiffahrtsverordnung u. a. einer Verstärkung des linksufrigen Betonfundamentes bedürfe, anderseits diese Verstärkung wegen der bestehenden Gasrohrleitung nur im Zuge einer Verlegung des Fundamentes zulässig sei, habe der Beschwerdeführer darauf beharrt, die Anlage ohne Veränderung dieses Fundamentes weiter zu betreiben. Die Bewilligung habe daher mangels einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden sicheren Ausgestaltung der Seilfährenanlage versagt werden müssen.

Mit einem weiteren Bescheide vom gleichen Tage versagte der Landeshauptmann von Wien unter Hinweis auf § 105 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, (WRG 1959) auch die wasserrechtliche Anlagenbewilligung. Die Gefährdung der Gasrohrleitung durch Belassung des bestehenden Betonfundamentes oder durch seine Verstärkung würde das öffentliche Interesse an einer klaglosen Gasversorgung beeinträchtigen, weshalb das Unternehmen als im öffentlichen Interesse unzulässig anzusehen sei.Mit einem weiteren Bescheide vom gleichen Tage versagte der Landeshauptmann von Wien unter Hinweis auf Paragraph 105, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215, (WRG 1959) auch die wasserrechtliche Anlagenbewilligung. Die Gefährdung der Gasrohrleitung durch Belassung des bestehenden Betonfundamentes oder durch seine Verstärkung würde das öffentliche Interesse an einer klaglosen Gasversorgung beeinträchtigen, weshalb das Unternehmen als im öffentlichen Interesse unzulässig anzusehen sei.

Gegen diese zwei Bescheide richteten sich im wesentlichen gleichlautende Berufungen des Beschwerdeführers, in denen er vorbrachte, daß von ihm kein Ansuchen um Neuerrichtung der Fährenanlage, sondern ein solches um Erneuerung der Bewilligung für die bestehende Anlage gestellt worden sei. Er habe die in allen Teilen kommissionierte Anlage käuflich erworben und die notwendigen Genehmigungen erhalten. Die laufenden behördlichen Anlageüberprüfungen hätten keinen Anstand ergeben, auch dann nicht, als er auf die bestehende Gasrohrleitung hingewiesen habe. Da die linksufrige Standsäule im Jahre 1953 mit behördlicher Bewilligung errichtet worden sei, könne ihm nicht angelastet werden, daß sich die Säule oberhalb von Gasrohren befindet. Das diesbezügliche Versehen sei den betreffenden Amtsorganen anzulasten. Er sei daher auch nicht verpflichtet, eine Verlegung der Standsäule von ihrem gegenwärtigen Standort auf eigene Kosten vorzunehmen.

Mit dem erstangefochtenen Bescheide wurde der Berufung nicht Folge gegeben, der erstinstanzliche Spruch jedoch dahingehend richtiggestellt, daß dem Ansuchen des Beschwerdeführers "um Bewilligung zur Errichtung und Benützung einer Seilfähre über den Donaukanal in Wien im Zuge der Hetzgasse - Josef Gallgasse gemäß §§ 6 und 7 Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1935, sowie um die Erteilung der zum Betrieb der Seilfähre erforderlichen Bewilligung gemäß § 3 des zitierten Gesetzes" keine Folge gegeben wurde.Mit dem erstangefochtenen Bescheide wurde der Berufung nicht Folge gegeben, der erstinstanzliche Spruch jedoch dahingehend richtiggestellt, daß dem Ansuchen des Beschwerdeführers "um Bewilligung zur Errichtung und Benützung einer Seilfähre über den Donaukanal in Wien im Zuge der Hetzgasse - Josef Gallgasse gemäß Paragraphen 6 und 7 Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1935,, sowie um die Erteilung der zum Betrieb der Seilfähre erforderlichen Bewilligung gemäß Paragraph 3, des zitierten Gesetzes" keine Folge gegeben wurde.

Der zweitangefochtene Bescheid wies die Berufung aus den als zutreffend bezeichneten Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung ab.

Die gegen beide Berufungsbescheide erhobener Beschwerden machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Beschwerden wegen ihres inneren Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und über sie erwogen:

I.römisch eins.

Gemäß § 3 des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1935, bedarf der Betrieb einer Überfuhr, das ist eines Verkehrsmittels, das sich auf die Herstellung einer Verbindung zu Wasser zwischen zwei einander gegenüberliegenden Uferstellen eines und desselben Wasserlaufes beschränkt, der Bewilligung der Schiffahrtsbehörde. Des weiteren bedarf laut § 6 die Errichtung, Änderung und Auflassung von Landungsplätzen für die Schiffahrt, sowie von anderen diesen Zwecken dienenden Anlagen, ferner die Herstellung, Änderung und Beseitigung der für diese Anlagen erforderlichen Einrichtungen außer der etwa erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung auch einer Bewilligung der Schiffahrtsbehörde (Errichtungsbewilligung). Die Benützung aller in § 6 bezeichneter Anlagen bedarf gemäß § 7 gleichfalls einer Bewilligung der Schiffahrtsbehörde (Benützungsbewilligung). Die auf Grund der Ermächtigungsbestimmung des § 21 des vorzitierten Gesetzes erlassene Flußschiffahrtsordnung BGBl. Nr. 98/1937, enthält in ihren §§ 23 bis 26 besondere Vorschriften über die Anlage und den Betrieb von Seilfähren. § 25 Abs. 1 bestimmt, daß die Seiltürme und Verankerungen derart bemessen sein müssen, daß für ihre Standsicherheit und Festigkeit im ungünstigsten Belastungsfalle noch ein mindestens vierfacher Sicherheitsgrad der Baustoffbeanspruchung vorhanden ist.Gemäß Paragraph 3, des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1935,, bedarf der Betrieb einer Überfuhr, das ist eines Verkehrsmittels, das sich auf die Herstellung einer Verbindung zu Wasser zwischen zwei einander gegenüberliegenden Uferstellen eines und desselben Wasserlaufes beschränkt, der Bewilligung der Schiffahrtsbehörde. Des weiteren bedarf laut Paragraph 6, die Errichtung, Änderung und Auflassung von Landungsplätzen für die Schiffahrt, sowie von anderen diesen Zwecken dienenden Anlagen, ferner die Herstellung, Änderung und Beseitigung der für diese Anlagen erforderlichen Einrichtungen außer der etwa erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung auch einer Bewilligung der Schiffahrtsbehörde (Errichtungsbewilligung). Die Benützung aller in Paragraph 6, bezeichneter Anlagen bedarf gemäß Paragraph 7, gleichfalls einer Bewilligung der Schiffahrtsbehörde (Benützungsbewilligung). Die auf Grund der Ermächtigungsbestimmung des Paragraph 21, des vorzitierten Gesetzes erlassene Flußschiffahrtsordnung Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1937,, enthält in ihren Paragraphen 23 bis 26 besondere Vorschriften über die Anlage und den Betrieb von Seilfähren. Paragraph 25, Absatz eins, bestimmt, daß die Seiltürme und Verankerungen derart bemessen sein müssen, daß für ihre Standsicherheit und Festigkeit im ungünstigsten Belastungsfalle noch ein mindestens vierfacher Sicherheitsgrad der Baustoffbeanspruchung vorhanden ist.

Die vom Beschwerdeführer angestrebte Bewilligung zur Weiterbenützung der von ihm seit dem Jahre 1954 betriebenen Überfuhranlage konnte mithin u. a. nur unter der Voraussetzung erteilt werden, daß für die Standsicherheit und Festigkeit des linksufrigen Seilturmes ein mindestens vierfacher Sicherheitsgrad der Baustoffbeanspruchung gegeben sei. Laut dem in der Stellungnahme der Magistratsabteilung 29 vom 24. Februar 1960 verwerteten Sachverständigengutachten bestand bzw. besteht für diesen Seilturm nur eine 1.4-fache Sicherheit, woraus die Notwendigkeit erschlossen wurde, das Fundament auf 2 x 2 x 2 m zu vergrößern. Nach den weiteren Verfahrensergebnissen könnte diese Fundamentverstärkung nur bei einer Verlegung des Seilturmstandortes erfolgen, weil die unter dem gegenwärtigen Standorte liegenden Gasrohre einer Tieferführung des Fundamentes im erforderten Ausmaß im Wege stehen.

Der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren nicht bereit erklärt, die derart notwendige Änderung in seiner Anlage vorzunehmen. Die belangte Behörde war deshalb auch nicht - wie die Beschwerde meint - in die Lage versetzt, die Weiterbenützung der Anlage mit der Auflage zu gestatten, daß die bezeichnete Änderung vorgenommen werde. Daß die Anlage bis zum Ablaufe der Bewilligung (d. i. bis Ende 1959) in der bisherigen Art genehmigt war, vermag an der Tatsache des aufgezeigten Widerspruches zu § 25 Abs. 1 der Fluß-Schiffahrtsverordnung ebensowenig zu ändern wie der bisher anstandslose Betrieb der Seilfähre. Wenn sich die belangte Behörde unter diesen Umständen auch nicht veranlaßt sah, dem Beschwerdeführer die nach § 3 des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes unerläßliche Bewilligung zum weiteren Betriebe der Seilfähre zu erteilen, kann nicht gefunden werden, daß sie damit das ihr in dieser Richtung eingeräumte freie Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes gehandhabt hätte.Der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren nicht bereit erklärt, die derart notwendige Änderung in seiner Anlage vorzunehmen. Die belangte Behörde war deshalb auch nicht - wie die Beschwerde meint - in die Lage versetzt, die Weiterbenützung der Anlage mit der Auflage zu gestatten, daß die bezeichnete Änderung vorgenommen werde. Daß die Anlage bis zum Ablaufe der Bewilligung (d. i. bis Ende 1959) in der bisherigen Art genehmigt war, vermag an der Tatsache des aufgezeigten Widerspruches zu Paragraph 25, Absatz eins, der Fluß-Schiffahrtsverordnung ebensowenig zu ändern wie der bisher anstandslose Betrieb der Seilfähre. Wenn sich die belangte Behörde unter diesen Umständen auch nicht veranlaßt sah, dem Beschwerdeführer die nach Paragraph 3, des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes unerläßliche Bewilligung zum weiteren Betriebe der Seilfähre zu erteilen, kann nicht gefunden werden, daß sie damit das ihr in dieser Richtung eingeräumte freie Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes gehandhabt hätte.

Bei dieser Sach- und Rechtslage mußte die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abgewiesen werden. Es wird dem Beschwerdeführer freistehen, um die notwendigen Bewilligungen unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anlageänderung neuerlich einzukommen.Bei dieser Sach- und Rechtslage mußte die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abgewiesen werden. Es wird dem Beschwerdeführer freistehen, um die notwendigen Bewilligungen unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anlageänderung neuerlich einzukommen.

II.römisch zwei.

§ 38 WRG 1959 fordert für die Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer neben der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen der §§ 9 oder 41 dieses Gesetzes erforderlich ist. Paragraph 38, WRG 1959 fordert für die Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer neben der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen der Paragraphen 9, oder 41 dieses Gesetzes erforderlich ist.

Einer solchen Bewilligung bedurfte es im gegenständlichen Falle - da ein Anwendungsfall nach den §§ 9 oder 41 WRG 1959 nicht vorliegt - deshalb, weil die mit dem Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 9. August 1954 auch in wasserrechtlicher Hinsicht erteilte Anlagenbewilligung ebenfalls befristet gewesen und mit dem 31. Dezember 1959 abgelaufen war, sodaß die Wasserrechtsbehörde den Fall so zu beurteilen hatte, als ob eine wasserrechtliche Bewilligung der bestehenden Anlage nicht vorliege.Einer solchen Bewilligung bedurfte es im gegenständlichen Falle - da ein Anwendungsfall nach den Paragraphen 9, oder 41 WRG 1959 nicht vorliegt - deshalb, weil die mit dem Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 9. August 1954 auch in wasserrechtlicher Hinsicht erteilte Anlagenbewilligung ebenfalls befristet gewesen und mit dem 31. Dezember 1959 abgelaufen war, sodaß die Wasserrechtsbehörde den Fall so zu beurteilen hatte, als ob eine wasserrechtliche Bewilligung der bestehenden Anlage nicht vorliege.

Der Landeshauptmann von Wien und mit ihm die belangte Behörde haben die Abweisung des Bewilligungsansuchens allein auf § 105 WRG 1959 gestützt. Ihm zufolge kann ein Unternehmen im öffentlichen Interesse als unzulässig angesehen oder nur unter entsprechenden Bedingungen bewilligt werden. In lit. a - l dieser Gesetzesstelle sind hier nicht in Betracht kommende Fälle dargestellt, in denen ein solches entgegenstehendes öffentliches Interesse insbesondere als bestehend anzunehmen ist.Der Landeshauptmann von Wien und mit ihm die belangte Behörde haben die Abweisung des Bewilligungsansuchens allein auf Paragraph 105, WRG 1959 gestützt. Ihm zufolge kann ein Unternehmen im öffentlichen Interesse als unzulässig angesehen oder nur unter entsprechenden Bedingungen bewilligt werden. In Litera a, - l dieser Gesetzesstelle sind hier nicht in Betracht kommende Fälle dargestellt, in denen ein solches entgegenstehendes öffentliches Interesse insbesondere als bestehend anzunehmen ist.

Die Wasserrechtsbehörden beider Instanzen sind bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen, daß die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Belassung des linksufrigen Hauptmastes oder gar die Verstärkung des bestehenden Mastfundamentes eine Gefährdung der Gasrohranlage bewirken würden und daß deshalb die Seilfährenanlage in ihrem derzeitigen Zustand im öffentlichen Interesse unzulässig sei.

Nun darf aber nicht übersehen werden, daß § 38 WRG 1959 das Erfordernis einer wasserrechtlichen Bewilligung für solche Fälle ausdrücklich neben sonst etwa erforderlichen Genehmigungen statuiert. Das heißt also, daß sich die wasserrechtliche Beurteilung des Vorhabens jedenfalls nur auf jene Bereiche zu erstrecken hat, die durch anderweitige gesetzliche Regelungen und auf ihnen fußende Genehmigungen nicht erfaßt sind. Daraus folgt weiters, daß jene öffentlichen Rücksichten, deren Wahrung durch solche anderweitige gesetzliche Vorschriften gesichert erscheint, nicht zu jenen zählen können, die § 105 WRG 1959 unter dem allgemeinen Begriff "öffentliches Interesse" zusammenfaßt.Nun darf aber nicht übersehen werden, daß Paragraph 38, WRG 1959 das Erfordernis einer wasserrechtlichen Bewilligung für solche Fälle ausdrücklich neben sonst etwa erforderlichen Genehmigungen statuiert. Das heißt also, daß sich die wasserrechtliche Beurteilung des Vorhabens jedenfalls nur auf jene Bereiche zu erstrecken hat, die durch anderweitige gesetzliche Regelungen und auf ihnen fußende Genehmigungen nicht erfaßt sind. Daraus folgt weiters, daß jene öffentlichen Rücksichten, deren Wahrung durch solche anderweitige gesetzliche Vorschriften gesichert erscheint, nicht zu jenen zählen können, die Paragraph 105, WRG 1959 unter dem allgemeinen Begriff "öffentliches Interesse" zusammenfaßt.

Die anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 1960 im Zusammenhalt mit der Äußerung der Wiener Gaswerke vom 29. März 1960 festgestellte Tatsache, daß die unterhalb des bestehenden Mastfundamentes führenden Gasrohre durch den Druck des Fundamentgewichtes gefährdet würden und einer Reparatur nicht zugänglich seien, kann vom Standpunkte zu wahrender öffentlicher Interessen nur so gewertet werden, daß die Gasanlage in diesem Bereich an einem Mangel leidet, der gemäß § 4 Abs. 2 und 3 sowie § 10 Abs. 3 des Wiener Gasgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1954, durch den Wiener Magistrat als hiefür zuständige Behörde wahrzunehmen ist. Dabei wird es gewiß auch von Bedeutung sein, ob der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers für die Errichtung des Seilturmfundamentes im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. b der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, Fassung nach LGBl. Nr. 28/1956, auch die notwendige Baubewilligung und damit das Recht erlangt hat, das Fundament in dieser Art im Nahbereiche der Gasleitung zu errichten und zu belassen.Die anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 1960 im Zusammenhalt mit der Äußerung der Wiener Gaswerke vom 29. März 1960 festgestellte Tatsache, daß die unterhalb des bestehenden Mastfundamentes führenden Gasrohre durch den Druck des Fundamentgewichtes gefährdet würden und einer Reparatur nicht zugänglich seien, kann vom Standpunkte zu wahrender öffentlicher Interessen nur so gewertet werden, daß die Gasanlage in diesem Bereich an einem Mangel leidet, der gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 10, Absatz 3, des Wiener Gasgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17 aus 1954,, durch den Wiener Magistrat als hiefür zuständige Behörde wahrzunehmen ist. Dabei wird es gewiß auch von Bedeutung sein, ob der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers für die Errichtung des Seilturmfundamentes im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, Litera b, der Bauordnung für Wien, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930,, Fassung nach Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1956,, auch die notwendige Baubewilligung und damit das Recht erlangt hat, das Fundament in dieser Art im Nahbereiche der Gasleitung zu errichten und zu belassen.

Das öffentliche Interesse an einer einwandfreien Führung und Erhaltung der Gasleitung und an einer den Bestimmungen der Bauordnung gerecht werdenden Situierung des Seilturmfundamentes erscheint demnach durch bestehende gesetzliche Regelungen abgesichert, sodaß eine Bedachtnahme der Wasserrechtsbehörde auf die Sicherheit der Gasleitungsanlage im Rahmen der Vorschrift des § 105 WRG 1959 schon aus diesem Grunde nicht gerechtfertigt war. Hiedurch erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der weiteren Frage, ob die belangte Behörde überhaupt dazu berufen sein konnte, im Rahmen dieser Gesetzesvorschrift auf die Prüfung öffentlichrechtlicher Interessen bei Angelegenheiten einzugehen, deren Regelung in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern zukommt. (Sowohl die Leitung von Gasen als auch die Bausachen zählen zu diesen Angelegenheiten.)Das öffentliche Interesse an einer einwandfreien Führung und Erhaltung der Gasleitung und an einer den Bestimmungen der Bauordnung gerecht werdenden Situierung des Seilturmfundamentes erscheint demnach durch bestehende gesetzliche Regelungen abgesichert, sodaß eine Bedachtnahme der Wasserrechtsbehörde auf die Sicherheit der Gasleitungsanlage im Rahmen der Vorschrift des Paragraph 105, WRG 1959 schon aus diesem Grunde nicht gerechtfertigt war. Hiedurch erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der weiteren Frage, ob die belangte Behörde überhaupt dazu berufen sein konnte, im Rahmen dieser Gesetzesvorschrift auf die Prüfung öffentlichrechtlicher Interessen bei Angelegenheiten einzugehen, deren Regelung in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern zukommt. (Sowohl die Leitung von Gasen als auch die Bausachen zählen zu diesen Angelegenheiten.)

Bei diesem Ergebnis mußte der zweitangefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.Bei diesem Ergebnis mußte der zweitangefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Wien, am 15. Februar 1962

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1961000605.X00

Im RIS seit

18.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten