RS Vwgh 2006/6/30 2003/03/0080

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Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
56/03 ÖBB

Norm

HlG 1989 §6 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/10/0114 B 30. August 1994 RS 1 (hier nur der erste Halbsatz des 3. Satzes; hier betreffend die sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte nach § 6 Abs 2 HlG)

Stammrechtssatz

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 46 VwGG setzt begrifflich die Versäumung dieser Frist voraus. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, weil der Wiedereinsetzungswerber ungeachtet der Abweisung seines Entschädigungsbegehrens gemäß § 28 OÖ NatSchG 1982 durch den angefochtenen Bescheid berechtigt ist, die Entscheidung des zuständigen Bezirksgerichts hierüber zu verlangen. Da die sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte die Zuständigkeit des VwGH in derselben Angelegenheit und damit die Einbringung einer Beschwerde ausschließt (Hinweis B 19.3.1990, 89/10/0181, VwSlg 13142 A/1990), kann in einem solchen Fall die Beschwerdefrist gar nicht versäumt werden.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003030080.X03

Im RIS seit

18.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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