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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
HlG 1989 §6 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/10/0114 B 30. August 1994 RS 1 (hier nur der erste Halbsatz des 3. Satzes; hier betreffend die sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte nach § 6 Abs 2 HlG)Stammrechtssatz
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 46 VwGG setzt begrifflich die Versäumung dieser Frist voraus. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, weil der Wiedereinsetzungswerber ungeachtet der Abweisung seines Entschädigungsbegehrens gemäß § 28 OÖ NatSchG 1982 durch den angefochtenen Bescheid berechtigt ist, die Entscheidung des zuständigen Bezirksgerichts hierüber zu verlangen. Da die sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte die Zuständigkeit des VwGH in derselben Angelegenheit und damit die Einbringung einer Beschwerde ausschließt (Hinweis B 19.3.1990, 89/10/0181, VwSlg 13142 A/1990), kann in einem solchen Fall die Beschwerdefrist gar nicht versäumt werden.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003030080.X03Im RIS seit
18.09.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008