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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §8;Rechtssatz
Nach § 8 KOVG 1957 besteht keine Möglichkeit, das Unterbleiben einer Dienstprüfung zufolge der Kriegsverletzung bei der Einschätzung zu erfassen, wenn die tatsächlich stattfindende Verwendung der angestrebten höheren Verwendungsgruppe entspricht.Nach Paragraph 8, KOVG 1957 besteht keine Möglichkeit, das Unterbleiben einer Dienstprüfung zufolge der Kriegsverletzung bei der Einschätzung zu erfassen, wenn die tatsächlich stattfindende Verwendung der angestrebten höheren Verwendungsgruppe entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1960001320.X02Im RIS seit
06.11.2001