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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §191 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Wasniczek als Vorsitzenden und die Räte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Finanzoberkommissärs Dr. Zatschek als Schriftführer, über die Beschwerden des G M, des Dr. W A und des Dr. H N, sämtliche in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18. November 1958, Zl. GA VI - 1236 - 1958, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens (einheitliche Feststellung von Hauseinkünften), nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Adolf Weiss-Tessbach, und des Vertreters der belangten Behörde, Oberfinanzrat Dr. Erich Hanus, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind neben anderen Personen Miteigentümer eines Wohnhauses, das durch Kriegseinwirkung zerstört und in den Jahren 1953/1954 unter Errichtung von Eigentumswohnungen mit Hilfe eines Darlehens des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt worden war. Anläßlich einer Miteigentümerversammlung wurde der Erstbeschwerdeführer als Verwalter des Hauses von den anderen Miteigentümern schriftlich bevollmächtigt, die Erklärung über die Einkünfte der Hausgemeinschaft für 1954 beim Finanzamt einzubringen. Der Erstbeschwerdeführer kam diesem Auftrag nach und überreichte am 11. August 1955 die betreffende Erklärung, in welcher er sich selbst als Zustellungsvertreter bezeichnete. Gleichzeitig erlegte er beim Finanzamt auch die Vollmacht, mit welcher ihn die anderen 21 Miteigentümer zur Einbringung der Steuererklärung beim Finanzamt ermächtigt hatten. Ein Antrag auf Absetzung der Wiederherstellungskosten gemäß § 99 Abs. 4 EStG. wurde in der Erklärung für 1954 nicht gestellt.Die Beschwerdeführer sind neben anderen Personen Miteigentümer eines Wohnhauses, das durch Kriegseinwirkung zerstört und in den Jahren 1953 aus 1954, unter Errichtung von Eigentumswohnungen mit Hilfe eines Darlehens des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt worden war. Anläßlich einer Miteigentümerversammlung wurde der Erstbeschwerdeführer als Verwalter des Hauses von den anderen Miteigentümern schriftlich bevollmächtigt, die Erklärung über die Einkünfte der Hausgemeinschaft für 1954 beim Finanzamt einzubringen. Der Erstbeschwerdeführer kam diesem Auftrag nach und überreichte am 11. August 1955 die betreffende Erklärung, in welcher er sich selbst als Zustellungsvertreter bezeichnete. Gleichzeitig erlegte er beim Finanzamt auch die Vollmacht, mit welcher ihn die anderen 21 Miteigentümer zur Einbringung der Steuererklärung beim Finanzamt ermächtigt hatten. Ein Antrag auf Absetzung der Wiederherstellungskosten gemäß Paragraph 99, Absatz 4, EStG. wurde in der Erklärung für 1954 nicht gestellt.
Das Finanzamt stellte die Einkünfte der Hausgemeinschaft für 1954 mit Bescheid vom 5. Dezember 1955 in Übereinstimmung mit der abgegebenen Erklärung mit einem Verlustbetrag von S 8926,-- fest. Der Bescheid wurde am 9. Dezember 1922 dem Erstbeschwerdeführer zugestellt, der ihn in Rechtskraft erwachsen ließ.
Erst am 13. Dezember 1956 brachte der Erstbeschwerdeführer gegen den ein Jahr zuvor zugestellten Bescheid „als bevollmächtigter Hausverwalter der Wohnungseigentümer“ eine Berufung ein, welcher er eine berichtigte Erklärung über die Einkünfte der Hausgemeinschaft für 1954 anschloß, die neben einigen Richtigstellungen von geringerer Bedeutung vor allem erstmalig den Antrag enthielt, ein Zehntel der Wiederaufbaukosten von S 3,017.671, somit also S 301.767,-, als Abzugspost im Sinne des § 99 Abs. 4 EStG. zu behandeln. Der Erstbeschwerdeführer beantragte, den Bescheid über die Feststellung der Hauseinkünfte für 1954 im Sinne der nunmehr berichtigten Erklärung abzuändern.Erst am 13. Dezember 1956 brachte der Erstbeschwerdeführer gegen den ein Jahr zuvor zugestellten Bescheid „als bevollmächtigter Hausverwalter der Wohnungseigentümer“ eine Berufung ein, welcher er eine berichtigte Erklärung über die Einkünfte der Hausgemeinschaft für 1954 anschloß, die neben einigen Richtigstellungen von geringerer Bedeutung vor allem erstmalig den Antrag enthielt, ein Zehntel der Wiederaufbaukosten von S 3,017.671, somit also S 301.767,-, als Abzugspost im Sinne des Paragraph 99, Absatz 4, EStG. zu behandeln. Der Erstbeschwerdeführer beantragte, den Bescheid über die Feststellung der Hauseinkünfte für 1954 im Sinne der nunmehr berichtigten Erklärung abzuändern.
Das Finanzamt wies diese Berufung des Erstbeschwerdeführers mit Bescheid vom 12. April 1957 als verspätet zurück. Auch diesen Bescheid ließ der Erstbeschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen.
Allerdings brachte er am 25. April 1957 einen Antrag auf „Neuzustellung des Bescheides über die einheitliche Feststellung, von Einkünften für das Jahr 1954“ ein, den er damit begründete, daß ihn die Miteigentümer der Hausgemeinschaft zwar zur Einbringung der Erklärung über die gemeinsamen Hauseinkünfte, nicht aber zur Entgegennahme des daraufhin ergangenen Bescheides des Finanzamtes bevollmächtigt hätten. Er habe diesen Bescheid „irrtümlich“ entgegengenommen und in Rechtskraft erwachsen lassen und ersuche daher um neuerliche Zustellung des Bescheides.
Auch diesen Antrag wies das Finanzamt mit der Begründung ab, daß die Zustellung des Bescheides über die Feststellung der Hauseinkünfte 1954 an den Erstbeschwerdeführer als ausgewiesenen Bevollmächtigten der anderen Miteigentümer bzw. als Miteigentümer der Hausgemeinschaft im Sinne der Bestimmung des § 219 Abs. 1 AO. mit Wirkung für und gegen alle Miteigentümer erfolgt sei, worauf in der im Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden sei. Die seinerzeitige Zustellung des Bescheides 1954 sei somit ordnungsgemäß geschehen.Auch diesen Antrag wies das Finanzamt mit der Begründung ab, daß die Zustellung des Bescheides über die Feststellung der Hauseinkünfte 1954 an den Erstbeschwerdeführer als ausgewiesenen Bevollmächtigten der anderen Miteigentümer bzw. als Miteigentümer der Hausgemeinschaft im Sinne der Bestimmung des Paragraph 219, Absatz eins, AO. mit Wirkung für und gegen alle Miteigentümer erfolgt sei, worauf in der im Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden sei. Die seinerzeitige Zustellung des Bescheides 1954 sei somit ordnungsgemäß geschehen.
Hierauf brachte der Erstbeschwerdeführer am 3. Jänner 1958 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein. Er brachte darin vor, daß er bisher mangels Kenntnis der Rechtslage verabsäumt habe, die Miteigentümer des Hauses über die Versäumnis einer fristgerechten Berufung zu informieren. Durch die Ablehnung der neuerlichen Zustellung des Bescheides 1954 sei für ihn eine völlig neue Situation entstanden, weil er nun gezwungen sei, den übrigen Wohnungseigentümern den genauen Sachverhalt darzulegen, da sich für diese insbesondere durch die Nichtgewährung einer Absetzung der Wiederaufbaukosten nach § 99 Abs. 4 EStG. teils sehr beträchtliche Steuernachteile ergeben würden, wofür sie den Erstbeschwerdeführer verantwortlich machen würden. Unter diesen Umständen möge das Finanzamt die in der ursprünglichen Erklärung enthaltenen Fehler, die der Beschwerdeführer in seiner verspäteten Berufung aufgezeigt habe, zum Anlaß für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nehmen.Hierauf brachte der Erstbeschwerdeführer am 3. Jänner 1958 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein. Er brachte darin vor, daß er bisher mangels Kenntnis der Rechtslage verabsäumt habe, die Miteigentümer des Hauses über die Versäumnis einer fristgerechten Berufung zu informieren. Durch die Ablehnung der neuerlichen Zustellung des Bescheides 1954 sei für ihn eine völlig neue Situation entstanden, weil er nun gezwungen sei, den übrigen Wohnungseigentümern den genauen Sachverhalt darzulegen, da sich für diese insbesondere durch die Nichtgewährung einer Absetzung der Wiederaufbaukosten nach Paragraph 99, Absatz 4, EStG. teils sehr beträchtliche Steuernachteile ergeben würden, wofür sie den Erstbeschwerdeführer verantwortlich machen würden. Unter diesen Umständen möge das Finanzamt die in der ursprünglichen Erklärung enthaltenen Fehler, die der Beschwerdeführer in seiner verspäteten Berufung aufgezeigt habe, zum Anlaß für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nehmen.
Am 9. bzw. 10. Jänner 1956 brachten auch der Zweit- und Drittbeschwerdeführer gleichfalls Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein, wobei sie übereinstimmend vorbrachten, daß sie von dem wahren Sachverhalt seitens des Erstbeschwerdeführers erst nach dem 20. Dezember 1957 informiert worden seien. Sie hätten den Erstbeschwerdeführer nur zur Einbringung der Erklärung über die gemeinsagen Hauseinkünfte, nicht aber zur Entgegennahme von Steuerbescheiden ermächtigt und seien von ihm nur mangelhaft informiert worden, sodaß sie früher nicht in der Lage gewesen seien, zum Steuerbescheid 1954 Stellung zu nehmen. Dem Zweitbeschwerdeführer habe der Erstbeschwerdeführer zwar schon im Dezember 1956 auf Befragen mitgeteilt, daß ein Bescheid für 1954 bereits gekommen sei und die Rechtsmittelfrist noch offen sein dürfte, er habe sich allerdings den genauen Zustellungstag leider nicht vorgemerkt. Den wahren Sachverhalt habe aber der Erstbeschwerdeführer auch dem Zweitbeschwerdeführer bis Dezember 1957 verschwiegen.
Das Finanzamt wies alle drei Wiederaufnahmeanträge mit der Begründung ab, daß die von den Wiederaufnahmewerbern angeführten Gründe eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 24 AbgRG. nicht zu rechtfertigen vermögen.Das Finanzamt wies alle drei Wiederaufnahmeanträge mit der Begründung ab, daß die von den Wiederaufnahmewerbern angeführten Gründe eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 24, AbgRG. nicht zu rechtfertigen vermögen.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Beschwerden, welche im wesentlichen gleich begründet waren. Sie verwiesen auf den Inhalt ihrer Wiederaufnahmeanträge und hoben insbesondere hervor, daß im Feststellungsbescheid 1954 aus der Erklärung wesentliche Fehler übernommen worden seien, deren Berichtigung eine andere Veranlagung ergeben würde. Dieser Umstand würde eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 24 Abs. 5 AbgRG. rechtfertigen.Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Beschwerden, welche im wesentlichen gleich begründet waren. Sie verwiesen auf den Inhalt ihrer Wiederaufnahmeanträge und hoben insbesondere hervor, daß im Feststellungsbescheid 1954 aus der Erklärung wesentliche Fehler übernommen worden seien, deren Berichtigung eine andere Veranlagung ergeben würde. Dieser Umstand würde eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß Paragraph 24, Absatz 5, AbgRG. rechtfertigen.
Die belangte Behörde gab den Beschwerden mit dem angefochtenen Bescheide keine Folge. Sie begründete ihre Entscheidung damit, daß der Erstbeschwerdeführer nicht nur auf Grund der von den Miteigentümern ihm erteilten schriftlichen Vollmachte sondern auch auf Grund der Bestimmung des § 219 Abs. 1 AO. zur Entgegennahme des Feststellungsbescheides 1954 ermächtigt gewesen sei. Wenn der Erstbeschwerdeführer eine Antragstellung nach § 99 Abs. 4 EStG. in der ersten Erklärung der Hausgemeinschaft für 1954 unterlassen und auch gegen den ihm zugegangenen Feststellungsbescheid 1954 als Hausverwalter und Miteigentümer keine rechtzeitige Berufung eingelegt habe, so sei diese Unterlassung dem Erstbeschwerdeführer als Verschulden anzulasten und stelle für ihn keinen Wiederaufnahmegrund nach § 24 Abs. 1 Z. 2 AbgRG. dar. Dasselbe gelte aber auch für den Zweit- und Drittbeschwerdeführer, die für das Verschulden des von ihnen bevollmächtigten Erstbeschwerdeführers wie für ihr eigenes Verschulden einzustehen haben. Von einer antswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 5 AbgRG. sei Abstand genommen worden, da es nicht angängig erscheine, eine offenkundig schuldhaft versäumte Antragstellung gemäß § 99 Abs. 4 EStG. im Weg einer Fehlerberichtigung nach § 24 Abs. 5 AbgRG. nachzuholen.Die belangte Behörde gab den Beschwerden mit dem angefochtenen Bescheide keine Folge. Sie begründete ihre Entscheidung damit, daß der Erstbeschwerdeführer nicht nur auf Grund der von den Miteigentümern ihm erteilten schriftlichen Vollmachte sondern auch auf Grund der Bestimmung des Paragraph 219, Absatz eins, AO. zur Entgegennahme des Feststellungsbescheides 1954 ermächtigt gewesen sei. Wenn der Erstbeschwerdeführer eine Antragstellung nach Paragraph 99, Absatz 4, EStG. in der ersten Erklärung der Hausgemeinschaft für 1954 unterlassen und auch gegen den ihm zugegangenen Feststellungsbescheid 1954 als Hausverwalter und Miteigentümer keine rechtzeitige Berufung eingelegt habe, so sei diese Unterlassung dem Erstbeschwerdeführer als Verschulden anzulasten und stelle für ihn keinen Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, AbgRG. dar. Dasselbe gelte aber auch für den Zweit- und Drittbeschwerdeführer, die für das Verschulden des von ihnen bevollmächtigten Erstbeschwerdeführers wie für ihr eigenes Verschulden einzustehen haben. Von einer antswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 5, AbgRG. sei Abstand genommen worden, da es nicht angängig erscheine, eine offenkundig schuldhaft versäumte Antragstellung gemäß Paragraph 99, Absatz 4, EStG. im Weg einer Fehlerberichtigung nach Paragraph 24, Absatz 5, AbgRG. nachzuholen.
Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden hat der Gerichtshof erwogen:
Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 AbgRG. ist einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden des Steuerpflichtigen nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, AbgRG. ist einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden des Steuerpflichtigen nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle beim Erstbeschwerdeführer schon deshalb nicht gegeben, weil er keine neuen Tatsachen vorgebracht hat, die er nicht bereits im Verfahren zur Feststellung der gemeinsamen Hauseinkünfte hätte geltend machen können; er hat die rechtzeitige Geltungsmachang vielmehr durch sein eigenes Verschulden versäumt. Wenn der Erstbeschwerdeführer in diesem Zusammenhange den Vorwurf erhebt, daß ihm im Verwaltungsverfahren kein Gehör geschenkt und er nicht in die Lage versetzt worden sei, seinen Standpunkt näher zu begründen, so wird diese Behauptung durch den Inhalt der Verwaltungsakten widerlegt, die zahlreiche Eingaben des Erstbeschwerdeführers enthalten und somit klar erkennen lassen, daß ihm zur Darlegung seines Rechtsstandpunktes wiederholt Gelegenheit gegeben war. Übrigens unterläßt der Erstbeschwerdeführer auch in der vorliegenden Beschwerde jede nähere Angabe darüber, welche wesentlichen Ausführungen im Verwaltungsverfahren vorzubringen er gehindert gewesen wäre.
Was jedoch die Beschwerden des Zweit- und Drittbeschwerdeführers anlangt, so ist unbestritten, daß diese zusammen mit den übrigen Miteigentümern des Hauses dem Erstbeschwerdeführer die Hausverwaltung anvertraut und ihm sogar eine besondere schriftliche Vollmacht zur Einbringung der Erklärung über die gemeinsamen Hauseinkünfte ausgestellt haben. Wer aber einem anderen eine Verwaltung anvertraut hat, von dem wird gemäß § 1029 ABGB. vermutet, daß er ihm auch die Macht eingeräumt habe, alles dasjenige zu tun, was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist. Mit der Verwaltung eines Hauses und vor allem mit dem besonderen Auftrag, eine Erklärung über die gemeinsamen Hauseinkünfte beim Finanzamt einzureichen, ist aber üblicherweise auch die Ermächtigung des Bevollmächtigten verbunden, auch den die Eingabe erledigenden Bescheid des Finanzamtes entgegenzunehmen. Denn der Erstbeschwerdeführer war ja nicht bloß Überbringer der Erklärung; d. h. Bote der Miteigentümer, sondern der durch eine schriftliche Vollmacht zur Einreichung der Erklärung ausgewiesene Vertreter der Miteigentümer, der sich nach der ganzen Lage des Falles in der Erklärung auch zutreffend als Zustellungsbevollmächtigter bezeichnet hatte. Die anderen Miteigentümer des Hauses haben ja offenbar auch mit der Zustellung des Steuerbescheides an den Erstbeschwerdeführer als den für sie alle tätig gewordenen Bevollmächtigten gerechnet, was insbesondere das Verhalten des Zweitbeschwerdeführers zeigt, der im Dezember 1956 keinerlei eigene Schritte beim Finanzamt unternahm, als er von der Zustellung des Bescheides eh den Erstbeschwerdeführer Kenntnis erhielt. Bei dieser Sachlage hat die belangte Behörde den Zweit- und Drittbeschwerdeführer mit Recht als Vollmachtgeber des Erstbeschwerdeführers angesehen, welche die letzteren bei Abfassung der Steuererklärung und im anschließenden Verwaltungsverfahren unterlaufenen Fehler als eigenes Verschulden zu vertreten haben. Auch hat die belangte Behörde hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers zutreffend festgestellt, daß für ihn die im § 24 Abs. 3 AbgRG. für die Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages festgesetzte einmonatige Frist im Zeitpunkte der Einbringung des Wiederaufnahmeantrages (9. Jänner 1958) schon längst abgelaufen gewesen sei, da er die wesentliche Kenntnis der nach seiner Auffassung eine Verfahrenswiederaufnahme rechtfertigenden Tatsachen bereits im Dezember 1956 erlangt hat.Was jedoch die Beschwerden des Zweit- und Drittbeschwerdeführers anlangt, so ist unbestritten, daß diese zusammen mit den übrigen Miteigentümern des Hauses dem Erstbeschwerdeführer die Hausverwaltung anvertraut und ihm sogar eine besondere schriftliche Vollmacht zur Einbringung der Erklärung über die gemeinsamen Hauseinkünfte ausgestellt haben. Wer aber einem anderen eine Verwaltung anvertraut hat, von dem wird gemäß Paragraph 1029, ABGB. vermutet, daß er ihm auch die Macht eingeräumt habe, alles dasjenige zu tun, was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist. Mit der Verwaltung eines Hauses und vor allem mit dem besonderen Auftrag, eine Erklärung über die gemeinsamen Hauseinkünfte beim Finanzamt einzureichen, ist aber üblicherweise auch die Ermächtigung des Bevollmächtigten verbunden, auch den die Eingabe erledigenden Bescheid des Finanzamtes entgegenzunehmen. Denn der Erstbeschwerdeführer war ja nicht bloß Überbringer der Erklärung; d. h. Bote der Miteigentümer, sondern der durch eine schriftliche Vollmacht zur Einreichung der Erklärung ausgewiesene Vertreter der Miteigentümer, der sich nach der ganzen Lage des Falles in der Erklärung auch zutreffend als Zustellungsbevollmächtigter bezeichnet hatte. Die anderen Miteigentümer des Hauses haben ja offenbar auch mit der Zustellung des Steuerbescheides an den Erstbeschwerdeführer als den für sie alle tätig gewordenen Bevollmächtigten gerechnet, was insbesondere das Verhalten des Zweitbeschwerdeführers zeigt, der im Dezember 1956 keinerlei eigene Schritte beim Finanzamt unternahm, als er von der Zustellung des Bescheides eh den Erstbeschwerdeführer Kenntnis erhielt. Bei dieser Sachlage hat die belangte Behörde den Zweit- und Drittbeschwerdeführer mit Recht als Vollmachtgeber des Erstbeschwerdeführers angesehen, welche die letzteren bei Abfassung der Steuererklärung und im anschließenden Verwaltungsverfahren unterlaufenen Fehler als eigenes Verschulden zu vertreten haben. Auch hat die belangte Behörde hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers zutreffend festgestellt, daß für ihn die im Paragraph 24, Absatz 3, AbgRG. für die Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages festgesetzte einmonatige Frist im Zeitpunkte der Einbringung des Wiederaufnahmeantrages (9. Jänner 1958) schon längst abgelaufen gewesen sei, da er die wesentliche Kenntnis der nach seiner Auffassung eine Verfahrenswiederaufnahme rechtfertigenden Tatsachen bereits im Dezember 1956 erlangt hat.
Im Übrigen können der Zweit- und Drittbeschwerdeführer, wenn sie die Ermächtigung des Erstbeschwerdeführers zur Entgegennahme des Feststellungsbescheides und Einbringung eines Rechtsmittels für alle Miteigentümer des Hauses bestreiten, für ihren Standpunkt schon deshalb nichts gewinnen, weil die belangte Behörde im vorliegenden Falle die Zustellung des Steuerbescheides an den Erstbeschwerdeführer zutreffenderweise auch auf die Bestimmung des § 219 Abs. 1 AO gestützt hat. Selbst wenn man daher die schriftliche Bevollmächtigung des Erstbeschwerdeführers durch alle Miteigentümer des Hauses entgegen der Vorschrift des § 1029 ABGB. nicht als Namhaftmachung eines gemeinsamen Vertreters für das Steuerverfahrene ja nicht einmal als Benennung eines gemeinsamen Zustellungsvertreters ansehen wollte, obschon sich überdies der Erstbeschwerdeführer in der Steuererklärung ausdrücklich als solchen bezeichnete, war das Finanzamt gemäß § 219 Abs. 1 AO jedenfalls berechtigt, den Feststellungsbescheid, die dazu ergehenden Rechtsmittelentscheidungen sowie die mit dem Feststellungs- und Rechtsmittelverfahren zusammenhängenden sonstigen Verfügungen und Mitteilungen dem Erstbeschwerdeführer als einem der Miteigentümer des Hauses mit Wirkung für und gegen alle Miteigentümer zugehen zu lassen. Wirkte aber die Zustellung an den Erstbeschwerdeführer für und gegen sämtliche Miteigentümer, so müssen diese ein fehlerhaftes Handeln des Zustellungsvertreters als ihr eigenes gelten lassen und können daraus nicht einen Wiederaufnahmegrund ableiten, weil das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten ist. Das gilt auch für den gesetzlichen Vertreter. Dagegen würde die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführer, daß die anderen Miteigentümer ein fehlerhaftes Handeln des Zustellungsvertreters unter Umständen im Wege eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gutmachen könnten, dem Willen des Gesetzgebers offenbar zuwiderlaufen, der die Zustellung an den Zustellungsvertreter mit Wirkung für und gegen alle Gesellschafter (Miteigentümer) ausgestattet hat.Im Übrigen können der Zweit- und Drittbeschwerdeführer, wenn sie die Ermächtigung des Erstbeschwerdeführers zur Entgegennahme des Feststellungsbescheides und Einbringung eines Rechtsmittels für alle Miteigentümer des Hauses bestreiten, für ihren Standpunkt schon deshalb nichts gewinnen, weil die belangte Behörde im vorliegenden Falle die Zustellung des Steuerbescheides an den Erstbeschwerdeführer zutreffenderweise auch auf die Bestimmung des Paragraph 219, Absatz eins, AO gestützt hat. Selbst wenn man daher die schriftliche Bevollmächtigung des Erstbeschwerdeführers durch alle Miteigentümer des Hauses entgegen der Vorschrift des Paragraph 1029, ABGB. nicht als Namhaftmachung eines gemeinsamen Vertreters für das Steuerverfahrene ja nicht einmal als Benennung eines gemeinsamen Zustellungsvertreters ansehen wollte, obschon sich überdies der Erstbeschwerdeführer in der Steuererklärung ausdrücklich als solchen bezeichnete, war das Finanzamt gemäß Paragraph 219, Absatz eins, AO jedenfalls berechtigt, den Feststellungsbescheid, die dazu ergehenden Rechtsmittelentscheidungen sowie die mit dem Feststellungs- und Rechtsmittelverfahren zusammenhängenden sonstigen Verfügungen und Mitteilungen dem Erstbeschwerdeführer als einem der Miteigentümer des Hauses mit Wirkung für und gegen alle Miteigentümer zugehen zu lassen. Wirkte aber die Zustellung an den Erstbeschwerdeführer für und gegen sämtliche Miteigentümer, so müssen diese ein fehlerhaftes Handeln des Zustellungsvertreters als ihr eigenes gelten lassen und können daraus nicht einen Wiederaufnahmegrund ableiten, weil das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten ist. Das gilt auch für den gesetzlichen Vertreter. Dagegen würde die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführer, daß die anderen Miteigentümer ein fehlerhaftes Handeln des Zustellungsvertreters unter Umständen im Wege eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gutmachen könnten, dem Willen des Gesetzgebers offenbar zuwiderlaufen, der die Zustellung an den Zustellungsvertreter mit Wirkung für und gegen alle Gesellschafter (Miteigentümer) ausgestattet hat.
Wenn die Beschwerdeführer schließlich noch rügen, daß die belangte Behörde trotz Vorliegens eines fehlerhaften Bescheides eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 5 AbgRG. unterlassen hat, so übersehen sie zunächst, daß auf die Wiederaufnahme von Amts wegen kein Rechtsanspruch besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1954, Slg. Nr. 913/F) Im übrigen können sich die Beschwerdeführer wegen der Nichtdurchführung eines amtswegigen Wiederaufnahmeverfahrens schon deshalb nicht für beschwert erachten, weil dieses bei richtiger rechtlicher Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nur zu einer für die Beschwerdeführer nachteiligen Abänderung des Feststellungsbescheides hätte führen können. Denn es hätten wohl die von den Beschwerdeführern aufgezeigten Feehler zum Nachteil der Beschwerdeführer berichtigt, nicht dagegen hätte ihrem verspäteten Antrag auf Berücksichtigung der Wiederaufbaukosten im Sinne des § 99 Abs. 4 EStG. stattgegeben werden können, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes diese Gesetzesstelle nicht anwendbar ist, wenn die Wiederherstellung des Wohnhauses - wie im vorliegenden Fall - aus den Mitteln des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds erfolgte (vgl. die Erkenntnisse vom 8. März 1957, Slg. Nr. 1603/F, vom 18. Mai 1960, Zl. 1975/59, und vom 17. Juni 1960, Zl. 2439/59).Wenn die Beschwerdeführer schließlich noch rügen, daß die belangte Behörde trotz Vorliegens eines fehlerhaften Bescheides eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 5, AbgRG. unterlassen hat, so übersehen sie zunächst, daß auf die Wiederaufnahme von Amts wegen kein Rechtsanspruch besteht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. März 1954, Slg. Nr. 913/F) Im übrigen können sich die Beschwerdeführer wegen der Nichtdurchführung eines amtswegigen Wiederaufnahmeverfahrens schon deshalb nicht für beschwert erachten, weil dieses bei richtiger rechtlicher Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nur zu einer für die Beschwerdeführer nachteiligen Abänderung des Feststellungsbescheides hätte führen können. Denn es hätten wohl die von den Beschwerdeführern aufgezeigten Feehler zum Nachteil der Beschwerdeführer berichtigt, nicht dagegen hätte ihrem verspäteten Antrag auf Berücksichtigung der Wiederaufbaukosten im Sinne des Paragraph 99, Absatz 4, EStG. stattgegeben werden können, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes diese Gesetzesstelle nicht anwendbar ist, wenn die Wiederherstellung des Wohnhauses - wie im vorliegenden Fall - aus den Mitteln des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds erfolgte vergleiche , die Erkenntnisse vom 8. März 1957, Slg. Nr. 1603/F, vom 18. Mai 1960, Zl. 1975/59, und vom 17. Juni 1960, Zl. 2439/59).
Aus allen diesen Gründen waren die vorliegenden Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG. 1952 als unbegründet abzuweisen.Aus allen diesen Gründen waren die vorliegenden Beschwerden gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG. 1952 als unbegründet abzuweisen.
Wien, 23. Februar 1962
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1959000045.X00Im RIS seit
23.02.1962Zuletzt aktualisiert am
15.07.2025