Index
67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §23 Abs1;Rechtssatz
Ein Anspruch auf Heilfürsorge besteht auch dann, wenn die angestrebte Heilfürsorgemaßnahme nicht allein die Folgen der anerkannten Dienstbeschädigung, sondern auch noch die Folgen eines anderen, nicht als Dienstbeschädigung anerkannten Leidens günstig zu beeinflussen imstande ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1959001521.X01Im RIS seit
12.04.2006