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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §113 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1326/61Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1595/57 E 17. Februar 1960 RS 1Stammrechtssatz
Der Landeshauptmann hat die Befugnis, bei der Entscheidung über einen Einspruch gegen die Vorschreibung eines Beitragszuschlages durch den Versicherungsträger das dem Versicherungsträger nach § 113 Abs. 1 ASVG zustehende freie Ermessen zu handhaben.Der Landeshauptmann hat die Befugnis, bei der Entscheidung über einen Einspruch gegen die Vorschreibung eines Beitragszuschlages durch den Versicherungsträger das dem Versicherungsträger nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG zustehende freie Ermessen zu handhaben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1961001325.X01Im RIS seit
28.02.1962Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011