Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art9;Beachte
Besprechung in: Festschrift d VwGH S 309, Anm 68 von Klecatsky;Rechtssatz
Innerstaatliche Rechtsnormen müssen, sofern es ihr Wortlaut nicht verbietet, so ausgelegt werden, daß sie mit den zwischenstaatlichen Verpflichtungen Österreichs nicht in Widerspruch geraten (Hier: Richtlinien des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens und Erläuterungen zur Brüsseler Begriffsbestimmung des Zollwertes, herausgegeben im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung Nr 144/1960).Innerstaatliche Rechtsnormen müssen, sofern es ihr Wortlaut nicht verbietet, so ausgelegt werden, daß sie mit den zwischenstaatlichen Verpflichtungen Österreichs nicht in Widerspruch geraten (Hier: Richtlinien des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens und Erläuterungen zur Brüsseler Begriffsbestimmung des Zollwertes, herausgegeben im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung Nr 144 aus 1960,).
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1958000535.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017