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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §62 idF 1967/258;Rechtssatz
Aus § 62 KOVG ist keine gesetzliche Verpflichtung der Behörde abzuleiten, in der Vorladung jene Gründe darzulegen, die sie veranlaßten, den Versorgungsberechtigten zu einer ärztlichen Untersuchung vorzuladen. Es ist vielmehr Aufgabe der Partei, der Behörde die triftigen Gründe darzulegen, aus denen sie sich weigerte, der Vorladung zur ärztlichen Untersuchung nachzukommen.Aus Paragraph 62, KOVG ist keine gesetzliche Verpflichtung der Behörde abzuleiten, in der Vorladung jene Gründe darzulegen, die sie veranlaßten, den Versorgungsberechtigten zu einer ärztlichen Untersuchung vorzuladen. Es ist vielmehr Aufgabe der Partei, der Behörde die triftigen Gründe darzulegen, aus denen sie sich weigerte, der Vorladung zur ärztlichen Untersuchung nachzukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1960000486.X01Im RIS seit
01.09.2003