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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Als Merkmal des Notstandes hat eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen zu gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1961002310.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016