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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Fischereiberechtigte können durch die Ausscheidung von Wasserflächen aus dem öffentlichen Gut in ihren Rechten oder rechtlichen Interessen nicht betroffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1961000686.X02Im RIS seit
18.03.2016Zuletzt aktualisiert am
07.04.2016