TE Vwgh Erkenntnis 1962/3/22 0686/61

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Veröffentlicht am 22.03.1962
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §4 Abs7;
WRG 1959 §41 Abs5;
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 4 heute
  2. WRG 1959 § 4 gültig ab 11.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  3. WRG 1959 § 4 gültig von 30.12.2000 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. WRG 1959 § 4 gültig von 01.10.1997 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 41 heute
  2. WRG 1959 § 41 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 41 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Striebl und Dr. Kadecka als Richter, im Beisein des Polizeikommissärs Dr. Primmer als Schriftführer, über die Beschwerde der FW in K gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 8. März 1961, Zl. 36.283-I/1/61, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Wasserrechtssache, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Landeshauptmann von Kärnten sprach auf Grund eines von Dipl. Ing. Dr. JD in I - der mitbeteiligten Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - am 24. August 1959 gestellten Antrages mit Bescheid vom 9. Oktober 1959 gemäß § 4 des Wasserrechtsgesetzes 1934, Fassung nach BGBl. Nr. 54/1959, die Ausscheidung einer 204 m2 großen Grundfläche aus dem öffentlichen Wassergut des S-sees, Parzelle Nr. 783/78, KG. X, aus.Der Landeshauptmann von Kärnten sprach auf Grund eines von Dipl. Ing. Dr. JD in römisch eins - der mitbeteiligten Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - am 24. August 1959 gestellten Antrages mit Bescheid vom 9. Oktober 1959 gemäß Paragraph 4, des Wasserrechtsgesetzes 1934, Fassung nach Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1959,, die Ausscheidung einer 204 m2 großen Grundfläche aus dem öffentlichen Wassergut des S-sees, Parzelle Nr. 783/78, KG. römisch zehn, aus.

Die Beschwerdeführerin, die dem vorangegangenen Ermittlungsverfahren nicht beigezogen worden war, begehrte am 26. Jänner 1961 die Zustellung des Bescheides und brachte gegen ihn eine Berufung ein, in der sie darlegte, daß sie in diesem Seebereiche fischereiberechtigt sei und daß die betreffende Grundfläche bisher als Fischlaichplatz gedient habe. Die mitbeteiligte Partei habe nunmehr die ausgeschiedene Fläche aufgeschüttet, weshalb der Beschwerdeführerin eine Entschädigung gebühre. Da sie im Verfahren nicht gehört worden sei, habe sie keine Gelegenheit gehabt, ihre Forderungen geltend zu machen.

Mit dem Bescheide vom 8. März 1961 wies die belangte Behörde die Berufung als unzulässig zurück.

Die vorliegende Beschwerde legt diesem Bescheide Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Last. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

Die Entscheidung des Landeshauptmannes von Kärnten, für die er übrigens entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nach der Vorschrift des § 4 Abs. 7 des Wasserrechtsgesetzes (jetzt Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215 - WRG 1959 -) zuständig war, betraf die Ausscheidung einer Seegrundfläche aus dem öffentlicher Wassergute. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem einen ähnlich gelagerten Beschwerdefall erledigenden Erkenntnis vom 28. September 1961, Zl. 1116/60, zum Ausdruck gebracht hat, ist mit einer derartigen Ausscheidung keine andere Rechtsfolge verbunden, als daß die bis dahin mit der Zugehörigkeit zum öffentlichen Wassergut jedenfalls verbundene Beschränkung durch den Gemeingebrauch (§ 287 ABGB, § 8 WRG 1959) als entbehrlich festgestellt erscheint. Die Frage, ob der betreffende Gewässerteil weiterhin als öffentliches oder privates Gewässer zu gelten habe, ist dadurch nicht miterledigt. Ebensowenig wird damit eine Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse wie auch darüber getroffen, ob der Grundeigentümer nunmehr berechtigt sei, Veränderungen an der betreffenden Grundfläche vorzunehmen.Die Entscheidung des Landeshauptmannes von Kärnten, für die er übrigens entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nach der Vorschrift des Paragraph 4, Absatz 7, des Wasserrechtsgesetzes (jetzt Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215 - WRG 1959 -) zuständig war, betraf die Ausscheidung einer Seegrundfläche aus dem öffentlicher Wassergute. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem einen ähnlich gelagerten Beschwerdefall erledigenden Erkenntnis vom 28. September 1961, Zl. 1116/60, zum Ausdruck gebracht hat, ist mit einer derartigen Ausscheidung keine andere Rechtsfolge verbunden, als daß die bis dahin mit der Zugehörigkeit zum öffentlichen Wassergut jedenfalls verbundene Beschränkung durch den Gemeingebrauch (Paragraph 287, ABGB, Paragraph 8, WRG 1959) als entbehrlich festgestellt erscheint. Die Frage, ob der betreffende Gewässerteil weiterhin als öffentliches oder privates Gewässer zu gelten habe, ist dadurch nicht miterledigt. Ebensowenig wird damit eine Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse wie auch darüber getroffen, ob der Grundeigentümer nunmehr berechtigt sei, Veränderungen an der betreffenden Grundfläche vorzunehmen.

Fischereiberechtigte können deshalb durch die Ausscheidung von Wasserflächen aus dem öffentlichen Gut in ihren Rechten oder rechtlichen Interessen nicht betroffen werden. Davon abgesehen aber kam der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren schon deshalb nicht die Parteistellung (§ 8 AVG 1950) zu, weil den Fischereiberechtigten im Wasserrechtsgesetz (§ 15 Abs. 1 WRG 1959) ein Recht zur Erhebung bestimmter Einwendungen bzw. auf angemessene Entschädigung nur für den Fall der Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten und außerdem gemäß der in § 41 Abs. 5 WRG 1959 verfügten sinngemäßen Anwendung auf Schutz- und Regulierungswasserbauten auch auf die Bewilligung solcher Bauten eingeräumt ist, während anderseits der mitbeteiligten Partei mit dem erstinstanzlichen Bescheid eine Bewilligung solcher Art nicht erteilt worden war.Fischereiberechtigte können deshalb durch die Ausscheidung von Wasserflächen aus dem öffentlichen Gut in ihren Rechten oder rechtlichen Interessen nicht betroffen werden. Davon abgesehen aber kam der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren schon deshalb nicht die Parteistellung (Paragraph 8, AVG 1950) zu, weil den Fischereiberechtigten im Wasserrechtsgesetz (Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959) ein Recht zur Erhebung bestimmter Einwendungen bzw. auf angemessene Entschädigung nur für den Fall der Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten und außerdem gemäß der in Paragraph 41, Absatz 5, WRG 1959 verfügten sinngemäßen Anwendung auf Schutz- und Regulierungswasserbauten auch auf die Bewilligung solcher Bauten eingeräumt ist, während anderseits der mitbeteiligten Partei mit dem erstinstanzlichen Bescheid eine Bewilligung solcher Art nicht erteilt worden war.

Bei dieser Rechtslage war die belangte Behörde im Recht, wenn sie die Berufung der Beschwerdeführerin mangels Parteistellung zurückwies. Die Beschwerde mußte deshalb, ohne daß es einer Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdeausführungen bedurft hätte, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abgewiesen werden.Bei dieser Rechtslage war die belangte Behörde im Recht, wenn sie die Berufung der Beschwerdeführerin mangels Parteistellung zurückwies. Die Beschwerde mußte deshalb, ohne daß es einer Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdeausführungen bedurft hätte, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abgewiesen werden.

Wien, am 22. März 1962

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1961000686.X00

Im RIS seit

18.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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