RS Vwgh 1962/3/27 0340/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1962
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §41 Abs1 Z1;
  1. KOVG 1957 § 41 heute
  2. KOVG 1957 § 41 gültig ab 01.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  3. KOVG 1957 § 41 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  4. KOVG 1957 § 41 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Rechtssatz

Eine den Anspruch auf Waisenrente ausschließende Unterbrechung der Ausbildung durch Eingehen eines Dienstverhältnisses liegt nicht schon dann vor, wenn die Ausbildung auch ohne Unterbrechung hätte absolviert werden können. Es kommt darauf an, ob eine zwischenzeitliche Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses einer Ausbildung deshalb zugeordnet werden kann, weil diese Tätigkeit für die Art und Dauer der folgenden Schulausbildung von ausschlaggebender Bedeutung ist (siehe auch E 3.4.1959, 742/56, VwSlg 4925 A/1959).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1960000340.X03

Im RIS seit

13.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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